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Informationen zum Dokument  BGer 8C_462/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_462/2016 vom 11.07.2016
 
{T 0/2}
 
8C_462/2016
 
 
Urteil vom 11. Juli 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. Mai 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2015, worin an der angeordneten Begutachtung von A.________ durch näher bezeichnete Experten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts festgehalten wurde,
1
in den Entscheid vom 30. Mai 2016, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf überhaupt einzutreten sei,
2
in die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
3
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
4
dass Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) vor Bundesgericht grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar sind, sofern nicht formelle Ausstandsgründe einer sachverständigen Person zur Diskussion stehen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271),
5
dass die Vorinstanz näher dargelegt hat, weshalb das bei ihr Vorgetragene keinen solche formellen Ausstandsgrund zum Gegenstand hatte,
6
dass sie namentlich festhielt, die Befürchtungen einer ungenügenden Untersuchung durch einen Experten könnten erst im Rahmen der Würdigung des Gutachtens, nicht jedoch im jetzigen Verfahrensstadium, vorgebracht werden,
7
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen lediglich wiederholt, womit sich die Vorinstanz bereits näher auseinandergesetzt hat,
8
dass damit ihre Eingabe dem Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was ein konkretes Eingehen auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
11
dass das Kostenbefreiungsgesuch damit gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Juli 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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