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Informationen zum Dokument  BGer 9C_466/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_466/2016 vom 08.07.2016
 
9C_466/2016 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 8. Juli 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonale Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus,
 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
 
vom 19. Mai 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. Mai 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 30. Juni 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereicht worden ist,
2
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
3
dass die (verspätete) Eingabe der Beschwerdeführerin zudem auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen, wonach in der EL-Berechnung keine die Wohnnebenkosten-Pauschale gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV übersteigende Auslagen berücksichtigt werden können (zu deren Gesetzmässigkeit: SVR 2011 EL Nr. 2 S. 5, 9C_822/2009 E. 3.4), rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Juli 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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