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Informationen zum Dokument  BGer 5D_101/2016  Materielle Begründung
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BGer 5D_101/2016 vom 08.07.2016
 
{T 0/2}
 
5D_101/2016
 
 
Urteil vom 8. Juli 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juni 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juni 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das (in Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdegegnerin) einen (deren Rechtsöffnungsbegehren abweisenden) erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und der Beschwerdegegnerin für Fr. 1'690.-- nebst Zins die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 7. Juni 2016 im Wesentlichen erwog, die Betreibungsforderung (Bruttomietzins für April 2015) beruhe auf einer Schuldanerkennung (Mietvertrag der Parteien) und damit auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel, in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch habe sich die Beschwerdeführerin auf einen Verweis auf ihre Eingabe in einem vorausgegangenen Rechtsöffnungsverfahren beschränkt, ohne jedoch die angebliche Mangelhaftigkeit der Mietliegenschaft und einen entsprechenden Herabsetzungsanspruch hinreichend substantiiert darzutun, das Bestreiten (durch die Beschwerdeführerin als Mieterin) der ordnungsgemässen Vertragserfüllung (durch die Beschwerdegegnerin als Vermieterin) stelle eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der Basler Rechtsöffnungspraxis dar, welche der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht entgegenstehe,
4
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
5
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, eine Vielzahl von Mängeln der Mietliegenschaft zu behaupten und auf umfangreiche Beilagen zu verweisen,
6
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2016 verletzt sein sollen,
7
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
9
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
10
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
12
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
13
Lausanne, 8. Juli 2016
14
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Das präsidierende Mitglied: Escher
17
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
18
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