VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_184/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_184/2016 vom 07.07.2016
 
{T 0/2}
 
6B_184/2016
 
 
Urteil vom 7. Juli 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rechtsmittellegitimation,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Oktober 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bezirksgericht Dietikon erklärte X.________ am 24. Juni 2014 der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von A.________ sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.--, widerrief den bedingten Vollzug einer im Jahr 2009 ausgesprochenen Geldstrafe und erteilte ihm die Weisung, sich einer psychologischen Behandlung zu unterziehen.
1
 
Erwägung 2
 
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts und beantragte Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt C.________, angeblich handelnd für A.________, erhoben Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Schärfung der Strafe; Rechtsanwalt C.________ den Freispruch von X.________.
2
 
Erwägung 3
 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 13. Oktober 2015 auf die von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Anschlussberufung nicht ein. Es hielt fest, dass A.________ als Privatklägerin nicht legitimiert sei, den Freispruch des Beschuldigten zu verlangen.
3
 
Erwägung 4
 
Rechtsanwalt C.________ führt im Namen von A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er führt aus, er sei dazu von B.________, der Mutter von A.________, bevollmächtigt worden. Eventualiter handle er in seiner Eigenschaft als bisheriger ernannter Interessenvertreter eigenständig für A.________.
4
In der Sache rügt Rechtsanwalt C.________, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Legitimation von A.________ verneint. Letzterer sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
5
 
Erwägung 5
 
5.1. Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Die Befugnisse der Eltern entfallen bei Interessenkollision in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Eine abstrakte Gefährdung der Interessen des Kindes genügt. Eine solche ist regelmässig bereits dann vorhanden, wenn zwischen dem Dritten und den Eltern eine so nahe persönliche Beziehung besteht, dass angenommen werden muss, die Rücksichtnahme auf die Interessen des Dritten könnte das Handeln der Eltern allenfalls beeinflussen (BGE 107 II 105 E. 4; BGE 118 II 101 E. 4; Urteil 1P.848/2005 vom 18. Juli 2006 E. 1.3; Urteil 5A_111/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.3).
6
5.2. X.________ war zum Tatzeitpunkt der Freund von B.________. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass sie weiterhin mit ihm zusammenlebt und von ihm ein Kind erwartet. Zwischen B.________ und X.________ besteht eine enge Beziehung und mithin eine Interessenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 3 ZGB. B.________ ist vorliegend nicht befugt, ihre Tochter zu vertreten. Die von ihr in deren Namen an Rechtsanwalt C.________ erteilte Vollmacht ist demnach unwirksam.
7
5.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestellte Rechtsanwalt C.________ am 28. Januar 2014 als unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.________ (kantonale Akten, act. 11/5). Diese Ernennung erfolgte in Anwendung von Art. 136 StPO. Sie gilt nur für das kantonale Verfahren unter Ausschluss einer Beschwerde vor dem Bundesgericht. Rechtsanwalt C.________ kann sich nicht darauf berufen.
8
 
Erwägung 6
 
Rechtsanwalt C.________ war nicht befugt, A.________ vor dem Bundesgericht zu vertreten. Es ist daher weder auf die von ihm eingereichte Beschwerde noch auf das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung einzutreten. Als vollmachtsloser Stellvertreter trägt er alleine die Kosten des Verfahrens (Art. 39 Abs. 1 OR; Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteil 6B_226/2012 vom 15. Mai 2012 E. 1.2 und 1.3).
9
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden Rechtsanwalt C.________ auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juli 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).