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Informationen zum Dokument  BGer 5D_106/2016  Materielle Begründung
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BGer 5D_106/2016 vom 04.07.2016
 
{T 0/2}
 
5D_106/2016
 
 
Urteil vom 4. Juli 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Mai 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 410 16 78 vom 19. Mai 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind,
3
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 19. Mai 2016 erwog, die Beschwerdeführerin habe den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 450.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werde,
5
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 19. Mai 2016 bildete und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
6
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2016 verletzt sein sollen,
7
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
8
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
9
dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
10
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
11
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
12
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
13
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht eingetreten.
14
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
15
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
16
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
17
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
18
Lausanne, 4. Juli 2016
19
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
20
des Schweizerischen Bundesgerichts
21
Das präsidierende Mitglied: Escher
22
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
23
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