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Informationen zum Dokument  BGer 9C_168/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_168/2016 vom 01.07.2016
 
{T 0/2}
 
9C_168/2016
 
 
Urteil vom 1. Juli 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.A.________,
 
2.  B.A.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung
 
(Beiträge; Nichterwerbstätiger),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 19. Januar 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit sieben Verfügungen vom 17. September 2012 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern die von A.A.________ für 2008 bis 2010 sowie die von ihrem Ehemann B.A.________ für 2007 bis 2010 geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätige samt Verwaltungskostenbeiträge (neu) fest. Mit Einspracheentscheiden vom 18. Dezember 2013 bestätigte sie Beitragsstatut und Höhe der Beiträge.
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B. Die Beschwerden von A.A.________ und B.A.________ wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 19. Januar 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.A.________ und B.A.________, der Entscheid vom 19. Januar 2016 sei aufzuheben und die Verfügungen vom 17. September 2012 (recte: Einspracheentscheide vom 18. Dezember 2013) seien ersatzlos aufzuheben.
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Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Streitgegenstand bilden die Beiträge, welche die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige für die Jahre 2008 bis 2010 zu entrichten haben. Dabei stellt sich einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, im betreffenden Zeitraum als unselbständig (allenfalls selbständig) Erwerbstätiger zu betrachten ist. Davon hängt auch ab, ob die Beschwerdeführerin überhaupt beitragspflichtig ist. Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelten die Beiträge von nichterwerbstätigen Ehegatten erwerbstätiger Versicherter als bezahlt, wenn deren Beiträge mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages entsprechen.
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2. Die für die Beurteilung der streitigen Beiträge massgebenden Rechtsgrundlagen werden in E. 3 und E. 4.2.1 des angefochtenen Entscheids richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. An dieser Stelle zu erwähnen ist nochmals die Rechtsprechung zum Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV in Abgrenzung zu Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV. Darunter ist die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit zu verstehen, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 139 V 12 E. 4.3 S. 15 mit Hinweisen).
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3. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich, im Übrigen unbestritten festgestellt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), der Beschwerdeführer sei seit... für die C.________ GmbH tätig; das Pensum betrage gerundet 57 %, das Nettoeinkommen Fr. 19'200.- im Jahr. Dieses tiefe Einkommen reiche allein nicht aus, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Ehefrau zu bestreiten. Aufgrund des überdurchschnittlich hohen Renteneinkommens aus der beruflichen Vorsorge dürfte er dazu im fraglichen Zeitraum 2008 bis 2010 indessen ohne weiteres in der Lage gewesen sein, ebenso seine in Ausbildung stehenden Kinder zu unterstützen. Diese Umstände zeigten, dass der Beschwerdeführer effektiv nicht auf die Erzielung eines jedenfalls so tiefen Einkommens angewiesen gewesen sei. Das spreche ebenfalls dagegen, dass er mit seiner Tätigkeit für die C.________ GmbH ein Einkommen habe erzielen wollen, das seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen soll. Im Übrigen habe er im gesamten Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren keine aussagekräftigen Unterlagen über die von ihm konkret erbrachten Dienstleistungen eingereicht, die seine Darstellung stützen würden. Die Beschwerdegegnerin habe somit zu Recht den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen eingestuft.
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Erwägung 4
 
4.1. Wie die Beschwerdeführer richtig einwenden, sprechen weder das hohe Renteneinkommen noch der vergleichsweise tiefe Lohn bei der C.________ GmbH (und soweit darauf zurückzuführen, das Teilzeitpensum von 57 %) gegen eine den Nichterwerbstätigen-Status ausschliessende Erwerbsabsicht im AHV-beitragsrechtlichen Sinne. Wer Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet, ist nach dem Willen des Gesetzgebers stets als Erwerbstätiger zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte (BGE 115 V 161 E. 6c-d S. 167 f.). Die gegenteilige Auffassung bedeutete, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entspräche. Im Übrigen erhöht entgegen der Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich jedes Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wie gering es verglichen mit Einkünften aus einer anderen erwerblichen Tätigkeit oder Erträgen aus (beweglichen oder unbeweglichem) Vermögen auch sein mag.
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4.2. Im Weitern bestimmt sich allein nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV, ob Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, (gleichwohl) Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben, diesen insofern gleichgestellt sind (Urteil 9C_845/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.1). Fällt eine versicherte Person nicht unter diese Verordnungsbestimmung (vgl. statt vieler Urteil H 29/06 vom 6. Februar 2007 E. 3.1 zum Begriff "dauernd voll erwerbstätig"), kommt es nicht auf die Beweggründe an, weshalb sie nicht eine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Darin kann kein missbräuchliches Verhalten erblickt werden (vgl. BGE 115 V 161 E. 8 S. 170). Es ist daher nicht relevant, dass sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben keinen höheren Lohn auszahlen lässt, damit darauf nicht Beiträge der obligatorischen beruflichen Vorsorge entrichtet werden müssen. Die Feststellung der Vorinstanz, gemäss seinen Angaben würden die Honorareinnahmen erlauben, einen deutlich höheren Lohn zu erzielen, betrifft im Übrigen das Beitragssubstrat (vgl. BGE 141 V 634 zur Abgrenzung zwischen beitragspflichtigem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und beitragsfreier Dividende) und nicht das Beitragsstatut.
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4.3. Schliesslich ist Folgendes zu beachten: Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer vorinstanzlichen Duplik - nach Vereinigung der Verfahren - fest, sie habe bis anhin darauf verzichtet, explizit geltend zu machen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über den Umfang seiner Erwerbstätigkeit durch Sachverhaltselemente belegt werden sollen. Darin kann lediglich der Antrag an das kantonale Verwaltungsgericht erblickt werden, allenfalls diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 127 V 228 zur Zulässigkeit von Verwaltungshandeln lite pendente). Das kantonale Verwaltungsgericht hat darauf verzichtet. Unter diesen Umständen geht es nicht an, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG; Urteil 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1) im gesamten Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren keine aussagekräftigen Unterlagen über die von ihm konkret erbrachten Dienstleistungen eingereicht, und implizit von blosser Scheintätigkeit auszugehen.
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Der Beschwerdeführer legte in seinen vorinstanzlichen Schlussbemerkungen die Gründe dar, insbesondere weshalb es für ihn schwierig sei, Aufträge zu akquirieren. Seine Ausführungen sind unwidersprochen geblieben. Es besteht für das Bundesgericht kein Anlass anzunehmen, seine Tätigkeit für die C.________ GmbH in den hier interessierenden Jahren 2008 bis 2010 sei zum Schein, einzig zwecks Umgehung der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger.
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4.4. Nach dem Gesagten ist von einer - im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV dauernd voller - unselbständiger (oder allenfalls selbständiger) Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Beitragsjahren 2008 bis 2010 auszugehen. Damit besteht keine Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeführerin. Da die auf einem Jahreslohn von Fr. 19'200.- (oder selbständigem Einkommen in dieser Höhe) zu entrichtenden Beiträge mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages entsprechen, ist sie kraft Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht beitragspflichtig.
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Die Beschwerde ist begründet.
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5. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Januar 2016 und die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. Dezember 2013, soweit die Beitragsjahre 2008 bis 2010 betreffend, werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juli 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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