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Informationen zum Dokument  BGer 1C_289/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_289/2016 vom 01.07.2016
 
{T 0/2}
 
1C_289/2016
 
 
Urteil vom 1. Juli 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt,
 
Ressort Administrativmassnahmen,
 
Clarastrasse 38, 4005 Basel,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement
 
des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Annullierung des Führerausweises auf Probe,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2016 einen von A.________ gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt erhobenen Rekurs betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe abewiesen hat;
 
dass A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des Appellationsgerichts, die zur Abweisung des Rekurses führte, nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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