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Informationen zum Dokument  BGer 6B_710/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_710/2016 vom 28.06.2016
 
{T 0/2}
 
6B_710/2016
 
 
Urteil vom 28. Juni 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision eines Strafbefehls (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 17. Mai 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. September 2012 unter anderem wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2014 vom 15. April 2016).
 
Am 6. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Falles und beantragte, "Straftaten und Schädigungen von Beamten unter Wahrung seiner Verfahrensrechts und zwecks Rehabilitation vom falschen Urteil gegen ihn verfolgen zu lassen". Das Kantonsgericht Schwyz verfügte am 17. Mai 2016, soweit die Eingabe vom 6. Juli 2015 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei, werde darauf nicht eingetreten. Das Gericht stellte fest, die geltend gemachten Revisionsgründe, soweit sie formell überhaupt zulässig seien, erwiesen sich als offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 17. Mai 2016 sei aufzuheben.
 
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, sind die Ausführungen unzulässig.
 
Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde auf unzulässige appellatorische Kritik, der nicht zu entnehmen ist, inwieweit die Überlegungen der Vorinstanz rechtswidrig oder willkürlich sein könnten. So stellt sie z.B. fest, soweit in der Eingabe vom 6. Juli 2015 die Rede davon sei, dass Beamte und Behörden einander beeinflusst, unter Druck gesetzt, manipuliert oder sich gegen ihn abgesprochen haben sollen, erwiesen sich die Vorbringen als blosse Mutmassungen, welche nicht zu belegen vermögen, dass in strafbarer Weise auf den Strafbefehl vom 24. September 2012 eingewirkt worden wäre (Verfügung S. 4/5 E. 3c). Diese Feststellung gilt auch für die weitschweifigen Vorbringen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht (Beschwerde S. 4 - 6 zu 3c). Seinen Ausführungen ist in keiner Weise zu entnehmen, dass "sämtliche Sraftaten von sämtlichen Beamten im Kanton Schwyz... vollumfänglich nachweislich" wären. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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