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Informationen zum Dokument  BGer 8C_241/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_241/2016 vom 27.06.2016
 
{T 0/2}
 
8C_241/2016
 
 
Urteil vom 27. Juni 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 2. Februar 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1983 geborene A.________ war als Kommissionierer der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 17. August 2009 bei der Arbeit eine Konservendose auf den linken Fussrücken fiel. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 29. April 2014 und Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 per 14. Mai 2014 ein.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Februar 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den 14. Mai 2014 hinaus zu erbringen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. 
6
2.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
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2.2. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 252; Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).
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3. Streitig ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 14. Mai 2014 eingestellt hat. Dabei macht der Versicherte insbesondere geltend, Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % zu haben. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. August 2009 und allfällig über den 14. Mai 2014 hinaus anhaltenden, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden besteht, wurden vom Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht bestritten. Zu prüfen ist daher im Folgenden lediglich, ob aufgrund organisch hinreichend nachweisbarer Unfallfolgen ein Rentenanspruch des Versicherten besteht.
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4. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen der Versicherungsmediziner der SUVA vom 9. April 2014 und vom 17. November 2015 erwogen, dass sich die über den 14. Mai 2014 hinaus persistierenden Beschwerden des Versicherten nicht durch die organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen erklären lassen. Soweit die Beschwerde überhaupt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthält und sich nicht in Zitaten medizinischer Berichte erschöpft, ist Folgendes festzuhalten: Entgegen den Vorbringen des Versicherten vermag das Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) vom 24. Juli 2015 auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) der SUVA-Ärzte zu begründen. Die Gutachter betonen ihre grosse Übereinstimmung mit den Einschätzungen der SUVA-Ärzte. Die von den Gutachtern attestierten Einschränkungen werden nicht mit im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen erklärt; die Diagnose eines "neuropathischen Schmerzsyndroms" setzt nicht zwingend einen bildgebend nachweisbaren Befund voraus. Da die organisch nicht nachweisbaren Befunde nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht wurden (vgl. E. 3 hievor) und damit keine Leistungspflicht der SUVA auslösen, kann offenbleiben, ob die von den Gutachtern gestellte Diagnose gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz hat eine Leistungspflicht der SUVA für die über den 14. Mai 2014 somit zu Recht verneint, die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Juni 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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