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Informationen zum Dokument  BGer 8C_215/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_215/2016 vom 22.06.2016
 
{T 0/2}
 
8C_215/2016
 
 
Urteil vom 22. Juni 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 25. Februar 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 sprach die Winterthur Versicherungen der 1966 geborenen A.________ für die Folgen eines am 22. Juni 2002 erlittenen Verkehrsunfalls unter anderem ab 1. März 2006 eine Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Nach Vorliegen einer von der Invalidenversicherung eingeholten Expertise des Ärztliche Begutachtungsinstituts (ABI), Basel (Gutachten vom 28. Juni 2013) stellte die AXA Versicherungen AG als Rechtsnachfolgerin der Winterthur Versicherungen die Rente mit Verfügung vom 11. Februar 2014 und Einspracheentscheid vom 14. November 2014 per 31. März 2014 ein.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheids die bisherigen Leistungen auch über den 31. März 2014 hinaus zu erbringen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel führte das Bundesgericht nicht durch.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Unfallversicherung zu Recht ihre Leistungen (Heilbehandlung und Invalidenrente) per 31. März 2014 eingestellt hat.
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Erwägung 3
 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
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3.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).
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Erwägung 4
 
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine angeblich falsche Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) rügt, gilt festzuhalten, dass Vorinstanz und Unfallversicherung die Revision mit Art. 17 ATSG und - da in der Unfallversicherung nicht anwendbar - zu Recht nicht mit den Schlussbestimmungen zum IVG begründeten. Der Vorinstanz ist somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, wenn sie sich nicht näher mit den Ausführungen der Versicherten zur IVG-Revision befasst hat (vgl. E. 3.2 hievor).
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4.2. Vorinstanz und Unfallversicherung gingen davon aus, dass es in der Zeit zwischen dem 17. Februar 2006 (Datum der rentenzusprechenden Verfügung) und dem 14. November 2014 (Datum des rentenaufhebenden Einspracheentscheides) zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Die Beschwerdeführerin vermag keine solchen konkreten Indizien darzutun, welche ernsthaft gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des ABI vom 28. Juni 2013 sprechen würden. Insbesondere ist es für die vorliegend streitigen Belange letztlich nicht entscheidend, ob eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen 2006 und 2008 oder zwischen 2008 und 2013 eingetreten ist. Im Gutachten des ABI wird ausdrücklich erwähnt, dass das aktuelle neuropsychologische Testprofil sehr deutlich bessere Leistungen als die Testprofile vom 19. November 2002 und vom 15. Dezember 2004 zeigte. Damit ist eine Verbesserung aus neuropsychologischer Sicht ausgewiesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb die damalige neuropsychologische Störung bei der Zusprechung der Rente keine Rolle gespielt haben sollte, sind nicht nachvollziehbar, zumal in der Verfügung vom 17. Februar 2006 ausdrücklich auf die neuropsychologischen Untersuchungen Bezug genommen wurde. Ist demnach aus neuropsychologischer Sicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, so kann offenbleiben, ob die aus psychiatrischer Sicht von den Gutachtern des ABI attestierte Verbesserung für sich alleine "wesentlich" wäre. Im Übrigen hat die Vorinstanz ihre Gründe dargelegt, weshalb auf das betreffende Gutachten abgestellt werden kann. Damit hat sie ihrer Begründungspflicht im vorstehend dargelegten Sinn genügt.
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4.3. Hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten im massgebenden Zeitraum wesentlich verbessert, so durfte die Unfallversicherung in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die rentenzusprechende Verfügung revidieren und die gesundheitlichen Auswirkungen des Unfalls vom 22. Juni 2002 für die Zukunft neu prüfen. Eine Neuprüfung des Anspruchs unter Abstellen auf das Gutachten des ABI führt, bei unbestrittener Invaliditätsbemessung, zu einer Rentenaufhebung. Entfallen ab 1. April 2014 die Rentenleistungen, so besteht ab diesem Datum auch kein Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG mehr (vgl. SVR 2012 UV Nr. 6 S. 21, 8C_191/2011 E. 5). Diese Folge ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid zumindest sinngemäss. Ein Begründungsmangel, der die sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte, liegt daher nicht vor.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Juni 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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