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Informationen zum Dokument  BGer 8C_289/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_289/2016 vom 20.06.2016
 
{T 0/2}
 
8C_289/2016
 
 
Urteil vom 20. Juni 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1963 geborene, zuletzt als Spulereimitarbeiter bei der B.________ AG tätig gewesene A.________ meldete sich am 9. September 2006 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2007 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. Januar 2007 eine ganze Rente zu. Ein im Januar 2008 eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Rentenanspruchs.
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A.b. Im Rahmen eines im Januar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten der Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH C.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 26. März 2014 und des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Juni 2014 ein. Gestützt darauf und auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. August 2014 sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 30. Januar 2015 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, spätestens seit Mitte November 2013 sei es zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen und sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Spulereimitarbeiter wieder zu 100 % arbeitsfähig.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die weitere Ausrichtung der Rente beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. März 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ wiederum beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm über den 31. März 2015 hinaus eine ganze Rente auszurichten.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 8C_119/2016 vom 20. Mai 2016 E. 1.2 mit Hinweis).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die revisionsweise Aufhebung der ganzen Invalidenrente bestätigte.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und zu den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen.
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3. Als revisionsbegründender Faktor steht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Erwerbsfähigkeit zur Diskussion. Dabei stellen die rentenzusprechende Verfügung vom 4. April 2007 und die streitige Verfügung vom 30. Januar 2015 die zeitlichen Vergleichspunkte für die Beurteilung dar, ob eine revisionsbegründende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. Die Rentenzusprache basierte im Wesentlichen auf einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechtsbetont und einem chronischen sekundären Cervikovertebralsyndrom, wohingegen die diagnostizierte leichte depressive Episode als invaliditätsfremd klassifiziert wurde.
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Erwägung 4
 
4.1. In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht erkannt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. April 2007 in erheblicher Weise verbessert hat und der Versicherte wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Spulereimitarbeiter oder in einer Verweistätigkeit verfüge. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH C.________ vom 26. März 2014 und des Dr. med. D.________ vom 23. Juni 2014 sowie auf die Stellungnahme des RAD vom 5. August 2014. Darin werden rheumatologischerseits mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei kongenitalem Sacrum acutum und mässigen degenerativen Veränderungen vor allem L4/L5 sowie lumbosakral diagnostiziert, wobei die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wozu auch die angestammte Tätigkeit als Spulereimitarbeiter gehöre, seit November 2013 100 % betrage. Psychiatrischerseits wurde eine seit ca. 2006 unveränderte Symptomatik festgestellt, nachdem Dr. med. D.________ eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichter depressiver Episode ohne Chronifizierung diagnostizierte, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Vorinstanz hat demzufolge die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente bestätigt.
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4.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand, zu dessen Veränderung und zur Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage einlässlich und pflichtgemäss gewürdigt. Das im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte bidisziplinäre Gutachten der Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH C.________ vom 26. März 2014 und des Dr. med. D.________ vom 23. Juni 2014 erfüllt, wie das kantonale Gericht dargelegt hat, die von der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gestellten Anforderungen, beruht auf eigenen Untersuchungen und setzt sich insbesondere auch mit den anderen medizinischen Berichten auseinander. Namentlich das Internistisch-rheumatologische Gutachten vom 26. März 2014 zeigt schlüssig auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert hat. Ins Gewicht fallen diesbezüglich - wie im angefochtenen Entscheid dargelegt - neben der Nichterklärbarkeit der subjektiven Beschwerden durch die klinische Untersuchung und die bildgebende Diagnostik insbesondere die bei der klinischen Untersuchung aufgefallenen Diskrepanzen bezüglich Handkraft und Muskelmasse sowie die festgestellte Nichteinnahme von bestimmten Schmerzmitteln. Letzteres ergibt sich nicht nur aus der vom Beschwerdeführer als unverwertbar gerügten Haaranalyse, sondern auch aus Blut- und Urinuntersuchungen. Da nicht dargetan ist, inwiefern sich eine allfällige Unzulässigkeit und damit Unverwertbarkeit der Haaranalyse auf den Ausgang des Verfahrens auswirken würde (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung damit, dass sich die Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht mit den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers befasst hat. Soweit sich der Versicherte auf abweichende Berichte behandelnder Ärzte und Psychiater beruft, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470). Wenn das kantonale Gericht zusammenfassend gestützt auf das im Revisionsverfahren eingeholte bidisziplinäre Gutachten zum Schluss gelangt ist, der Gesundheitszustand habe sich verbessert und weder in der angestammten Tätigkeit als Spulereimitarbeiter noch in einer Verweisungstätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, lässt sich dies nicht beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Unmöglichkeit der Selbsteingliederung nach Rentenherabsetzung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen (Vollendung des 55. Altersjahres oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren; vgl. SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3 bis 3.5) vorliegend nicht erfüllt sind.
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4.3. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Juni 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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