VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_143/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_143/2016 vom 16.06.2016
 
{T 0/2}
 
2C_143/2016
 
 
Verfügung vom 16. Juni 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling, Blum&Grob Rechtsanwälte AG,
 
gegen
 
Gemeinde Fehraltdorf, vertreten durch das Gemeindesteueramt,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rajower,
 
Kantonales Steueramt Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010, 2012, 2013; Sicherstellungsverfügung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Dezember 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Sicherstellungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006-2010 sowie 2012 und 2013,
1
in die Verfügung vom 7. April 2016, womit das bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen vorläufig sistiert wurde,
2
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2016, worin dieser erklärt, dass die Parteien einen Vergleich abgeschlossen haben und die Beschwerdeführerin gestützt darauf die Beschwerde zurückziehe, wobei allfällige Kosten gemäss Vergleich von der Beschwerdeführerin übernommen würden und die Parteien gegenseitig auf Prozessentschädigungen verzichteten,
3
in Erwägung,
4
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
5
dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 19. Mai 2016 abgeschrieben werden kann,
6
dass die entstandenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3 BGG), wie sie dies unter Hinweis auf die Vereinbarung auch beantragt,
7
dass unter den gegebenen Umständen keine Parteientschädigungen geschuldet sind,
8
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).