VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_615/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_615/2015 vom 15.06.2016
 
{T 0/2}
 
5A_615/2015
 
 
Urteil vom 15. Juni 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Aron Pfammatter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Eheschutzmassnahmen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 13. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.A.________ (geb. 1963) und B.A.________ (geb. 1962) haben im Jahre 1986 geheiratet. Aus der Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Söhne hervor.
1
 
B.
 
B.a. Am 16. Dezember 2013 stellte B.A.________ beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms ein Gesuch um Anordnung der Gütertrennung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.A.________. Die Ehefrau reichte am 23. Januar 2014 ihre Stellungnahme zum Gesuch ein und beantragte, dieses gleichzeitig mit dem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Festsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehegatten) zu behandeln und dann die Gütertrennung anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.A.________.
2
B.b. Mit Entscheid vom 23. Juni 2014 verpflichtete der Bezirksrichter B.A.________, soweit vorliegend noch von Interesse, A.A.________ ab dem 13. Juli 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 7'000.-- zu zahlen. B.A.________ wurde zu den Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- und zu einer Parteientschädigung an seine Frau von Fr. 4'000.-- verurteilt. Deren Gesuch um Zusprechung einer provisio ad litem schrieb der Bezirksrichter ab.
3
 
C.
 
C.a. B.A.________ legte gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht Wallis ein. Dieses verpflichtete ihn mit Urteil vom 13. Juli 2015 zu den folgenden Unterhaltsleistungen an A.A.________: Fr. 7'000.-- ab 13. Juli 2013 bis 14. Mai 2014, Fr. 4'840.-- ab 15. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 und Fr. 4'440.-- ab 1. August 2014. Die Gerichtskosten der ersten Instanz im Betrage von Fr. 1'800.-- auferlegte es den Eheleuten je zur Hälfte. In gleicher Weise verfuhr es mit den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.--. B.A.________ und A.A.________ wurden ferner verpflichtet, sich gegenseitig für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 900.-- zu bezahlen.
4
C.b. Mit Eingabe vom 13. August 2015 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt den Antrag, den ihr geschuldeten Unterhalt wie folgt festzusetzen: Fr. 7'000.-- ab 13. Juli 2013 bis 14. Mai 2014, Fr. 6'465.-- ab 15. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 und Fr. 6'065.-- ab 1. August 2014. Unabhängig davon verlangt sie eine Neuverteilung der Prozesskosten in dem Sinne, dass diese zu mindestens 95 %, eventualiter zu mindestens 85 % dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind.
5
D. Ein Gesuch von A.A.________ um Berichtigung des Urteils vom 13. Juli 2015 wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 17. August 2015 ab.
6
E. In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 beantragt B.A.________ (Beschwerdegegner), auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. Auf die Begründung wird im Sachzusammenhang einzugehen sein. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 auf die Begründung im angefochtenen Urteil und im Urteil vom 17. August 2015. Die Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
7
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend die Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB). In dieser Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) dreht sich der Streit vor Bundesgericht ausschliesslich um die Frauenalimente. Die Angelegenheit ist also vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.1). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
8
2. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für solche Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Sie muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel krankt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.
9
3. Nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht für alle Matrimonialsachen entwickelt hat, darf der Richter bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, soweit der unterhaltsberechtigte (wie auch der unterhaltspflichtige) Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 mit Hinweisen), die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).
10
4. Umstritten ist im Streit um die Festsetzung der Frauenalimente, welches hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin angerechnet werden kann.
11
4.1. Die Vorinstanz geht von einem hypothetischen Monatseinkommen von Fr. 2'500.-- aus und begründet dies wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei, anders als vom Bezirksgericht angenommen, ab dem 15. Mai 2014 erwerbsfähig. Was das vor der Trennung bewältigte Pensum betrifft, stellt die Vorinstanz auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab, weil der Beschwerdegegner den Nachweis eines Arbeitspensums von 50-60 % nicht zu erbringen vermocht habe. Demnach sei die Beschwerdeführerin lediglich einen Tag pro Woche mit der Laser-Haarentfernung und einige Stunden pro Woche mit dem Zahlungsverkehr der Arztpraxis des Beschwerdegegners beschäftigt gewesen, was einem Teilpensum von 35 % entsprochen habe. Eine Erhöhung des Arbeitspensums während der Trennungszeit sei der Berufungsklägerin nicht zuzumuten. Zudem würden die Überlegungen des Bezirksgerichts als sachgerecht erscheinen, wonach die Beschwerdeführerin monatlich nicht mehr als Fr. 2'500.-- verdienen könne. Es sei der Beschwerdeführerin mithin zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei dies etwa im Pflege- oder wie zuletzt im Verkaufsbereich. Dabei sei der Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 26. Mai 2014 - keine Übergangsfrist einzuräumen, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen.
12
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Kantonsgericht von einem Arbeitspensum von 35 % ausgehe, ihr dann aber trotzdem ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 2'500.-- anrechne. Es sei eine Illusion zu glauben, dass sie als Kinderkrankenschwester, die fast drei Jahrzehnte lang nicht mehr im angestammten Beruf gearbeitet habe, eine Anstellung finden werde. Auf das Maximaleinkommen von Fr. 2'500.-- müssten die eheschutzrechtlichen Grundsätze angewendet werden. Das Einkommen sei also anhand des Arbeitspensums von 35 % auf der Grundlage von Fr. 2'500.-- zu berechnen. Dadurch ergäbe sich ein während der Eheschutzphase anzurechnendes Einkommen von Fr. 875.--. Es liege ein Rechnungsfehler vor. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, selbst wenn man von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- ausgehe, würde daraus bei einem Arbeitspensum von 35 % ein Betrag von lediglich Fr. 1'750.-- resultieren. Der Berechnungsfehler und die Willkürlichkeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zeige sich eindrücklich, wenn man die Fr. 2'500.-- als 35%-Pensum auf ein 100%-Pensum aufrechnen wollte: Daraus würde ein monatliches Einkommen von Fr. 7'140.-- resultieren. Ein solcher Betrag sei aber weder vom Beschwerdegegner noch von der Vorinstanz je in Betracht gezogen worden.
13
4.3. Der Beschwerdegegner ist der Meinung, dass die Beschwerde den Rügeanforderungen (E. 2) nicht genüge, weshalb darauf nicht einzutreten sei. In der Sache habe das Kantonsgericht erstens in seinem (Berichtigungs-) Urteil vom 17. August 2015 korrekt festgehalten, dass der Bezirksrichter die Berechnung des erzielbaren Einkommens "auf dem bisherigen Arbeitspensum und nicht auf einem 100%-Pensum vorgenommen" habe. Er habe dieses mit Fr. 5'000.-- als relativ hoch erachtet, weshalb er den zukünftig erzielbaren Monatslohn auf die Hälfte, das heisst auf Fr. 2'500.-- "plafoniert" habe und dabei vom bisherigen Arbeitspensum ausgegangen sei.
14
Zweitens habe das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 13. Juli 2015 ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 2'500.-- als sachgerecht erachtet. Das Kantonsgericht habe dabei losgelöst von seinen vorherigen Arbeitspensenüberlegungen die Einkommensfestsetzung des Bezirksrichters ausdrücklich geschützt und als sachgerecht übernommen sowie auf Seite 20 des Urteils vom 13. Juli 2015 einzig die unzutreffende Feststellung des Bezirksrichters bezüglich gesundheitlich bedingter, fehlender Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin korrigiert. Zudem habe das Kantonsgericht am Ende seiner Erwägung 5.2.2 auf Seite 22 seines Urteils vom 13. Juli 2015 die Pauschalanrechnung eines Erwerbseinkommens von Fr. 2'500.-- ausdrücklich als Begründung herbeigezogen, um im vorliegenden Fall die Anrechnung hypothetischer Mietzinseinnahmen aus der Eigentumswohnung in U.________ abzulehnen. Es hätte sich folglich durchaus vorstellen können, allfällig tiefere Monatseinkommen entsprechend mit hypothetischen Mieteinnahmen zu kompensieren.
15
Drittens sei die Lesart der Beschwerdeführerin des Urteils des Bezirksgerichts vom 23. Juni 2015 offensichtlich falsch. Der Bezirksrichter sei in seiner Erwägung 10.2 zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass das maximal erzielbare Monatseinkommen von Fr. 2'500.-- einem 100%-Pensum entspreche. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass das bisherige teilzeitliche Engagement - jedenfalls für die Trennungsphase - nicht erhöht werden dürfe und die Beschwerdeführerin bei einem Drittarbeitgeber maximal Fr. 2'500.-- an eigenem monatlichem Erwerbseinkommen erzielen könne, da das bisherige Teilzeiteinkommen in der Arztpraxis des Ehemannes als situationsspezifisch relativ hoch angesehen werden müsse. Der Bezirksrichter habe folglich das bisherige, ausgewiesene Teilzeiteinkommen - nach Auffassung des Beschwerdegegners in unzulässig hohem Mass - bereits um satte 50 % gekürzt.
16
 
Erwägung 4.4
 
4.4.1. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht insofern an der Sache vorbei, als sie der Vorinstanz unterstellt, einen Rechnungsfehler gemacht zu haben. Die Vorinstanzen äussern sich nicht zum Pensum, dem der Betrage von früher Fr. 5'000.-- und später Fr. 2'500.-- entspricht. Dieser Betrag greift bloss das bezirksgerichtliche Urteil auf, wonach man der Beschwerdeführerin maximal diesen Betrag als Einkommen anrechnen könne. Dieser Betrag entspricht der Hälfte dessen, was die Beschwerdeführerin bisher in der Arztpraxis ihres Ehemanns verdient hat.
17
4.4.2. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe nicht konkret festgestellt, mit welchen Anstellungen in den in Frage kommenden Branchen Pflege und Verkauf sie einen Lohn in dieser Höhe erzielen kann. Die Rüge ist begründet. Wie dargelegt worden ist (E. 3), muss das Gericht nicht nur beurteilen, welche Tätigkeit aufzunehmen der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sondern auch konkret feststellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für die Beschwerdeführerin beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich sind (BGE 137 III 118 E. 3.2). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind im besten Falle unklar. Einerseits ist von einem möglichen Einkommen von Fr. 2'500.-- die Rede, als die Hälfte dessen, was die Beschwerdeführerin in der Praxis ihres Ehemanns verdient hat, und anderseits von einem maximal zumutbaren Arbeitspensum von 35 %. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, führte die Kombination dieser beiden Elemente umgerechnet auf eine Vollzeitstelle zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'140.--. Dem vorinstanzlichen Entscheid lassen sich keine tatsächlichen Feststellungen entnehmen, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine reale Möglichkeit hat, in den Branchen Pflege oder Verkauf bei einem Arbeitspensum von 35 % Fr. 2'500.-- pro Monat zu verdienen. Mithin hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohne die erforderlichen Feststellungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Das ist offensichtlich unhaltbar.
18
Die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach es sich beim Betrag um einen Pauschalbetrag handelt, der keinen Bezug zum Beschäftigungsgrad von 35 % aufweist, verfängt nicht. Die Grundsätze über die Ermittlung des hypothetischen Einkommens stehen einer solchen Pauschalierung im Weg und verlangen danach, dass sich das Gericht konkret damit befasst, welches Einkommen die Beschwerdeführerin mit dem ihr zugemuteten Beschäftigungsgrad erzielen kann (E. 3). Im Übrigen kritisiert der Beschwerdegegner zwar die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bloss zu 35 % erwerbs tätig sein kann. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführer hat sich gegen den angefochtenen Entscheid nicht gewehrt; das Bundesgerichtsgesetz kennt keine Anschlussbeschwerde (zu den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen vgl. BGE 138 V 106 E. 2 S. 110 f.). Dasselbe gilt für die Annahme des Beschwerdegegners, wonach das Gericht die Annahme eines tieferen hypothetischen Einkommens möglicherweise mit höheren hypothetischen Mietzinseinnahmen kompensiert hätte.
19
4.4.3. Weil sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen lässt, welches Erwerbseinkommen die Beschwerdeführerin bei einer Vollzeitbeschäftigung erzielen könnte, ist das Bundesgericht nicht in der Lage, ein reformatorisches Urteil zu fällen. Die Sache ist deshalb zu weiterer Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
20
5. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Im Hinblick auf diesen Ausgang des Verfahrens braucht sich das Bundesgericht nicht zur Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Kostenverteilung zu äussern. Auch darüber hat die Vorinstanz neu zu befinden.
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffer 1 sowie die Ziffern 5-8 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 13. Juli 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).