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Informationen zum Dokument  BGer 9C_17/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_17/2016 vom 14.06.2016
 
9C_17/2016
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 14. Juni 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 23. November 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1958 geborene A.________ meldete sich im Juli 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle Bern unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 48 %, wobei sie den Erwerbsbereich zu 80 % und den Haushaltsbereich zu 20 % gewichtete. Demgemäss sprach sie A.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2015 eine Viertelsrente ab 1. Februar 2013 zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. November 2015 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 23. November 2015 sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre, und hat das "Restpensum" von 20 % dem Aufgabenbereich Haushalt zugeordnet. Folglich hat sie die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 396 E. 3.3 S. 396; Urteil 9C_490/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2) vorgenommen. Für den Erwerbsbereich hat sie einen Invaliditätsgrad von 50,26 % resp. (gewichtet) 40,21 % errechnet; im Haushalt hat sie eine Einschränkung von 22 % resp. (gewichtet) 4,4 % ermittelt. Beim gesamthaft resultierenden Invaliditätsgrad von (gerundet) 45 % hat sie den Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) bestätigt.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht - unter Verweis auf BGE 131 V 51 - einzig geltend (vgl. Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389), sie habe keinen gesetzlichen Aufgabenbereich. Die Invalidität sei daher nicht nach der gemischten, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) zu bemessen. Der Rentenanspruch entspreche der Einschränkung im Erwerbsbereich.
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2.2. Das Bundesgericht befasste sich im (zur amtlichen Publikation vorgesehenen) Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 eingehend mit der Problematik, dass sich nach der bisherigen Praxis (BGE 131 V 51) allein der Ersatz des versicherten Aufgabenbereichs (Haushaltführung) durch Freizeit, die nach Art. 27 IVV (SR 831.201) nicht versichert ist, rentenerhöhend auswirkt (Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 6.2). Dabei präzisierte es die Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 dahingehend, dass bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich der aus dem Einkommensvergleich resultierende Invaliditätsgrad proportional - im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums - zu berücksichtigen ist (Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 7).
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2.3. Angesichts dieser Präzisierung kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin ein Aufgabenbereich anzurechnen ist. Unter Anwendung der Einkommensvergleichsmethode, d.h. ohne Berücksichtigung eines Aufgabenbereichs, beträgt der (gewichtete) Invaliditätsgrad 40,21 % (E. 1). Demnach bleibt es beim Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde ist unbegründet.
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Juni 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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