VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_258/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_258/2016 vom 14.06.2016
 
{T 0/2}
 
1C_258/2016
 
 
Urteil vom 14. Juni 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
 
Postfach, 5001 Aarau 1,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 11. Mai 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2015 gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG den Führerausweis per sofort auf unbestimmte Zeit entzog und die Wiedererteilung des Ausweises von der Bestätigung der Fahreignung durch ein amtsärztliches Zeugnis abhängig machte;
 
dass X.________ hiergegen zunächst erfolglos beim kantonalen Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde führte und sich gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 9. Februar 2016 mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wandte;
 
dass dessen 1. Kammer die Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2016 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
 
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 1. Juni (Postaufgabe: 2. Juni) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass dieses davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil und die zu-grunde liegenden Verfahren bzw. die kantonalen Behörden ganz all-gemein kritisiert, sich indes mit den ausführlichen Erwägungen des Gerichts nicht rechtsgenüglich auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern die betreffenden Erwägungen bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass indes unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
 wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juni 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).