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Informationen zum Dokument  BGer 8G_1/2016  Materielle Begründung
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BGer 8G_1/2016 vom 13.06.2016
 
{T 0/2}
 
8G_1/2016
 
 
Urteil vom 13. Juni 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil 8C_630/2015 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. März 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Luzern am 20. Juli 2015 im vereinigten Verfahren einen Entscheid über eine Beschwerde gegen Verfügungen der IV-Stelle Luzern (betreffend Leistungen der Invalidenversicherung) einerseits und über Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Luzern (betreffend Ergänzungsleistungen) anderseits gefällt hat,
 
dass die IV-Stelle gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
 
dass das Bundesgericht darüber mit Urteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 entschieden hat,
 
dass die Ausgleichskasse mit Eingabe vom 20. April 2016 um Erläuterung nach Art. 129 Abs. 1 BGG des Urteils 8C_630/2015 ersucht und hiebei postuliert, dieses beschlage den kantonalen Entscheid vom 20. Juli 2015 auch hinsichtlich der Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse und der diesbezüglich erfolgten Verlegung von Gerichts- und Parteikosten,
 
dass kein Schriftenwechsel durchgeführt wird,
 
dass das Dispositiv des Urteils vom 17. März 2016 die von der Ausgleichskasse vorgenommene Deutung zumindest nicht ausschliesst,
 
dass aber das Urteil vom 17. März 2016 bei gesamthafter Betrachtung von behandelter letztinstanzlicher Beschwerde sowie von Urteilsdispositiv und -erwägungen vernünftigerweise nur so verstanden werden kann, dass der kantonale Entscheid vom 20. Juli 2015 nur bezüglich der Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle und der daraus resultierenden Kosten- sowie Entschädigungsfolgen überprüft wurde,
 
dass dies vom kantonalen Gericht in seinem hierauf ergangenen Entscheid vom 5. April 2016 richtig erkannt wurde und auch keiner Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. März 2016 bedarf, weshalb das Gesuch abzuweisen ist,
 
dass es sich aufgrund der Umstände rechtfertigt, in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Kosten zu verzichten,
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Juni 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz
 
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