VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_313/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_313/2016 vom 10.06.2016
 
{T 0/2}
 
4A_313/2016
 
 
Verfügung vom 10. Juni 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Darlehen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Kantonsgerichts Schwyz vom 19. April 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2016 (act. 14) seine Beschwerde vom 17. Mai 2016 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. April 2016zurückgezogen hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2016 aufgefordert wurde, bis am 3. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- zu leisten und diese Frist bis zum 23. Juni 2016 verlängert wurde;
 
dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz mit Verfügungen vom 19. Mai 2016 eingeladen wurden, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Beschwerde bis zum 9. Juni 2016 Stellung zu nehmen, und dass diese Frist bis zum 29. Juni 2016 erstreckt wurde;
 
dass diese Fristen abzunehmen sind;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
 
dass der Beschwerdeführer im Rückzugsschreiben erklärte, die Parteien hätten am 7. Juni 2016 einen Vergleich geschlossen, in dem sie vereinbart hätten, dass er die Beschwerde infolge des Vergleichs zurückziehe und die angefallenen Gerichtskosten übernehme und dass die Parteien auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichteten;
 
dass der Beschwerdeführer diese Vereinbarung über die Kostentragung mit einer Kopie der Vergleichsurkunde vom 7. Juni 2016 belegt hat (act. 15);
 
dass demnach die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
 
 verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
 
1.
 
Die mit Verfügungen vom 19. Mai 2016 angesetzten und in der Folge verlängerten Fristen werden abgenommen.
 
 
2.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Dem Beschwerdegegner und dem Kantonsgericht Schwyz werden Doppel von act. 14 und 15 zugestellt.
 
Lausanne, 10. Juni 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).