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Informationen zum Dokument  BGer 1C_652/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_652/2015 vom 08.06.2016
 
{T 0/2}
 
1C_652/2015
 
 
Urteil vom 8. Juni 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Eusebio, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vormals vertreten durch lic. iur. Alina Elisabeth de Limoges,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. November 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________ überschritt am 27. Februar 2015 als Lenkerin eines Personenwagens die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 27 km/h, weshalb ihr das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) mit Verfügung vom 6. Juli 2015 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für drei Monate entzog. Dagegen erhob A.________ am 20. Juli 2015 bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (nachstehend: Rekurskommission) eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Dauer des Führerausweisentzugs angemessen zu reduzieren. In der Empfangsbestätigung vom 21. Juli 2015 wies die Geschäftsstelle der Rekurskommission A.________ darauf hin, dass der beanstandete Führerausweisentzug der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht, die nicht reduziert werden kann; indessen habe A.________ die Möglichkeit, direkt beim für den Vollzug von Massnahmen zuständigen SVSA ein Gesuch um einen zeitlichen Aufschub der Vollstreckung des Führerausweisentzugs zu stellen. Daraufhin ersuchte A.________ mit Schreiben vom 23. Juli 2015 das SVSA darum, den Vollzug des Führerausweisentzugs um ein Jahr aufzuschieben und ihr mitzuteilen, ob sie den Führerausweis dreimal für einen Monat oder zweimal für anderthalb Monate abgeben könne.
1
Mit Entscheid vom 18. November 2015 wies die Rekurskommission die Beschwerde gegen den dreimonatigen Führerausweisentzug ab.
2
 
Erwägung 2
 
A.________ (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid der Rekurskommission vom 18. November 2015 aufzuheben und diese anzuweisen, den dreimonatigen Führerausweisentzug durch drei zeitlich gestaffelte Führerausweisentzüge von je einem Monat oder durch zwei Führerausweisentzüge von je anderthalb Monaten zu ersetzen.
3
Das SVSA, die Rekurskommission und das Bundesamt für Strassen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
4
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer kantonalen Beschwerde den Antrag, die Dauer des Führerausweisentzuges angemessen zu reduzieren. Vor Bundesgericht erneuert sie diesen Antrag nicht, sondern ersucht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einzig darum, den dreimonatigen Führerausweisentzug in zeitlich gestaffelten Etappen vollziehen zu dürfen. Ein solches Begehren, das den Vollzug und nicht die Dauer des Führerausweisentzugs betrifft, hat die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2015 beim SVSA nicht jedoch bei der Vorinstanz gestellt, weshalb es im bundesgerichtlichen Verfahren neu und unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde erweist sich daher mangels eines zulässigen Begehrens als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Im Übrigen sei angemerkt, dass ein in verschiedene Vollzugsabschnitte unterteilter Führerausweisentzug gesetzlich nicht vorgesehen und nach der Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen ist (BGE 134 II 39 E. 3 S. 42 f.; Urteil 1C_170/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis).
5
 
Erwägung 4
 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben. Das Gesuch um Befreiung vom Kostenvorschuss wird damit gegenstandslos.
6
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juni 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Eusebio
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer
 
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