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Informationen zum Dokument  BGer 1C_257/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_257/2016 vom 06.06.2016
 
{T 0/2}
 
1C_257/2016
 
 
Urteil vom 6. Juni 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt,
 
Ressort Administrativmassnahmen,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht.
 
Gegenstand
 
vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 19. Mai 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt A.________ mit Verfügung vom 17. April 2015 den Führerausweis zur Abklärung seiner Fahreignung mittels verkehrsmedizinischen inkl. verkehrspsychiatrischen Untersuchungen vorsorglich entzogen hat;
 
dass A.________, nachdem er sich erfolglos ans Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt gewandt hat, Rekurs erhoben hat;
 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2016 den Rekurs abgewiesen hat;
 
dass A.________ gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juni 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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