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Informationen zum Dokument  BGer 1C_242/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_242/2016 vom 02.06.2016
 
{T 0/2}
 
1C_242/2016
 
 
Urteil vom 2. Juni 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ am 17. Februar 2016 bei der Staatsanwalt Winterthur/Unterland Strafanzeige gegen den Zürcher Kantonspolizisten B.________ stellte und diesem der Sache nach Amtsmissbrauch zur Last legte;
 
dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige via Oberstaatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden, wobei sie ausführte, es liege aus ihrer Sicht kein deliktsrelevanter Verdacht vor;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 3. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigte Person nicht erteilte;
 
dass die Anzeigerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 26. Mai 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass sie den Beschluss und den angezeigten Polizisten ganz allgemein kritisiert, ohne sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung im Einzelnen rechtsgenüglich auseinander zu setzen;
 
dass sie insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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