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Informationen zum Dokument  BGer 9C_380/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_380/2016 vom 31.05.2016
 
9C_380/2016  {T 0/2}
 
 
Urteil vom 31. Mai 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Frau Mukadeze Bajrami,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 28. April 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
3
dass namentlich nicht mit einer hinreichenden Begründung geltend gemacht wird, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei,
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die offentsichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Mai 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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