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Informationen zum Dokument  BGer 8C_792/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_792/2015 vom 31.05.2016
 
{T 0/2}
 
8C_792/2015
 
 
Urteil vom 31. Mai 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1965 geborene A.________ bezog gestützt auf die Verfügung vom 31. Oktober 2003 und den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen mehrerer Unfälle ab 1. November 2003 eine einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % entsprechende Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (UV). Die Rente wurde, nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 4. März 2004 rückwirkend ab 1. Dezember 1999 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen hatte, als Komplementärrente ausgerichtet. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten des Spitals B.________ vom 10. Oktober 2008 ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 hob die IV-Stelle die IV-Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege. Die SUVA leitete ihrerseits ein Verfahren auf Revision der UV-Rente ein, mit dessen Fortführung sie aber bis zur Rechtskraft der IV-Verfügung vom 9. Juni 2010 zuwarten wollte. Diese Verfügung wurde mit Beschwerdeentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2011 und letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2011 vom 24. August 2011 bestätigt. Die SUVA erfuhr auf ihre Anfrage bei der IV-Stelle vom 30. Juli 2013 hin vom bundesgerichtlichen Urteil. Daraufhin senkte sie mit Verfügung vom 18. Juni 2014 die UV-Rente per 1. August 2010 revisionsweise auf 34 % und stellte sinngemäss die bislang übernommene Heilbehandlung ein. Zudem forderte die SUVA von A.________ für die Zeit vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2014 Rentenleistungen von Fr. 114'774.-, welche demnach zu viel bezahlt worden seien, zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. November 2014 fest.
1
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. September 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere auch ab 1. August 2010 eine Invalidenrente im Umfang von 100 % auszurichten und weiterhin die Heilbehandlungskosten zu übernehmen. Zudem sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe.
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Die SUVA beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Im vorliegenden Fall ist mit der Rente eine Geldleistung und mit der Heilbehandlung eine Sachleistung der Unfallversicherung streitig. Rechtsprechungsgemäss prüft das Bundesgericht den Sachverhalt bei einer derartigen Konstellation frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013 E. 2.2.2).
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2. Streitig und zu prüfen sind die Herabsetzung der seit 1. November 2003 ausgerichteten UV-Invalidenrente per 1. August 2010 auf 34 %, die Rückforderung der allenfalls zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse und der Anspruch auf weitere Heilbehandlung.
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Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zur revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades, zur Wiedererwägung, zur Pflicht der versicherten Person, veränderte Verhältnisse zu melden, zur Pflicht, unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, zum Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente, zur Beweiswürdigung und zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Das kantonale Gericht hat die vom Unfallversicherer gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG vorgenommene Herabsetzung der UV-Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von nurmehr 34 % bestätigt. Es hat dies damit begründet, seit der Zusprechung der Rente sei eine anspruchsrelevante Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten. Damit liege ein Revisionsgrund vor. Zudem sei auch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 ATSG gegeben. Der Einkommensvergleich, den die SUVA durchgeführt habe, werde vom Versicherten nicht beanstandet und gebe keinen Anlass für weitere Ausführungen. Die SUVA habe aufgrund einer Meldepflichtverletzung des Versicherten zu Recht die Rente rückwirkend auf den 1. April 2010 herabgesetzt und die seither entsprechend zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse von ihm zurückverlangt.
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3.1. Der Versicherte bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Gemäss den berichterstattenden SUVA-Aerzten ergebe sich aus dem von der Vorinstanz für massgeblich erachteten Gutachten des Spitals B.________ vom 10. Oktober 2008 keine gesundheitliche Veränderung. Das kantonale Gericht habe sich hiezu nicht geäussert.
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3.1.1. Ob eine revisionsbegründende Veränderung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitsschadens eingetreten ist und wie sich die Vorinstanz mit entsprechenden Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn das kantonale Gericht hat weiter erwogen, im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache hätte korrekterweise ein Einkommensvergleich durchgeführt werden müssen. Dieser hätte keinen Invaliditätsgrad von 100 % ergeben. Die rentenzusprechende Verfügung vom 31. Oktober 2003 sei daher zweifellos unrichtig, womit ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Diese als Alternativbegründung erfolgte Beurteilung beruht auf einer vertretbaren Würdigung der Sach- und Rechtslage. Zu präzisieren ist einzig, dass sich die Wiedererwägung richtigerweise auf den - an die Stelle der Verfügung vom 31. Oktober 2003 getretenen und diese bestätigenden - Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 bezieht. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, womit sich Weiterungen erübrigen (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen). Damit sind, jedenfalls unter dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), die Voraussetzungen für eine neue Invaliditätsbemessung gegeben.
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3.1.2. Hiebei ist mit der Vorinstanz auf das Gutachten des Spitals B.________ vom 10. Oktober 2008 abzustellen, in welchem eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wird. Die Expertise erfüllt in allen Teilen die Anforderungen an beweiswertige medizinische Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) und ermöglicht auch für die Belange der Unfallversicherung eine zuverlässige Invaliditätsbemessung. Das gilt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung unabhängig davon, dass das kantonale Gericht bereits im Entscheid vom 26. April 2011 betreffend IV-Leistungen so entschieden hat und dies vom Bundesgericht im Urteil 9C_523/2011 vom 24. August 2011 nur mit eingeschränkter Kognition (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft werden konnte. Auch der SUVA-ärztlichen Beurteilung vom 27. April 2009 lässt sich nichts entnehmen, was das Gutachten hinsichtlich Einschätzung der Leistungsfähigkeit in Frage stellen könnte. Alleine der Umstand, dass die Expertise nicht neueren Datums ist, genügt ebenfalls nicht, um Zweifel an ihrer Verlässlichkeit zu begründen. Zwar behauptete der Versicherte in der vorinstanzlichen Beschwerde, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er begründete dies aber, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, in keiner Weise. Letztinstanzlich legt der Versicherte hiezu ein Schreiben der IV-Stelle vom 2. September 2015 auf. Ob dies novenrechtlich zulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), kann offen bleiben. Denn die IV-Stelle bestätigt in diesem Schreiben einzig, dass sie auf ein vom Versicherten eingereichtes - offenbar auf erneute Zusprechung von IV-Leistungen gerichtetes - Gesuch eintrete und eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes prüfe. Der Beschwerdeführer spezifiziert aber in keiner Weise, inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert haben soll. Erst recht legt er nicht dar, inwiefern eine unfallversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Verschlimmerung vorliegen soll. Er wäre zu einer solchen Konkretisierung gehalten gewesen, zumal es im vorliegenden Fall nur um unfallkausale Befunde gehen kann. Das hätte ihm umso leichter fallen müssen, als er ja schon in ärztlicher Behandlung stand. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz entgegen der Rüge des Beschwerdeführers auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.
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3.1.3. Der auf den genannten medizinischen Feststellungen basierende Einkommensvergleich mit dem Ergebnis eines Invaliditätsgrades von 34 % blieb auch letztinstanzlich unbeanstandet. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, um die UV-Rente wiedererwägungsweise auf diesen Invaliditätsgrad herabzusetzen.
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3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 394, 318 E. 5.2 S. 319 f.; Urteil 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2, nicht publ. in: BGE 140 V 70, aber in: SVR 2014 UV Nr. 14 S. 44; je mit Hinweisen).
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3.2.1. Letzteres trifft hier zu. Darüber hinaus setzt die Rückerstattung notwendigerweise voraus, dass die Rente rückwirkend ("ex tunc") aufgehoben oder herabgesetzt wird. Im Bereich der sozialen Unfallversicherung besteht im Unterschied zur Invalidenversicherung weder eine normative Regelung noch eine gefestigte Rechtsprechung, welche diese Rückwirkung ausschliesst oder an besondere Bedingungen knüpft. Dort erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilte (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; 110 V 298 E. 2a S. 300 f.; vgl. bereits BGE 105 V 163 E. 6a S. 170 f.). Diese Sichtweise lehnt sich an die für die revisionsweise Rentenaufhebung geschaffenen Sonderbestimmungen des einschlägigen Verordnungsrechts an (ZAK 1986 S. 537 E. 5 a.E. mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 546/03 vom 3. August 2005 E. 2.2). Die Gesetzmässigkeit einer dergestalt von aArt. 47 AHVG abweichenden Sonderordnung (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV in der ab 1. Januar 1977 gültig gewesenen Fassung) wurde darin erblickt, dass in der Verweisungsnorm des aArt. 49 IVG lediglich von einer sinngemässen Übernahme der AHV-rechtlichen Bestimmungen die Rede war (BGE 105 V 163 E. 6a S. 171; vgl. auch BGE 119 V 431 E. 2 S. 432). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung, verbunden mit einer entsprechenden Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen kommt im Bereich der Invalidenversicherung - und dies auch unter der Geltung des ATSG - folglich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage, wobei letztere für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal gewesen sein muss (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung; Urteil 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl. nunmehr Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). In jüngeren Urteilen hat es das Bundesgericht in Zusammenhang mit der revisionsweisen Anpassung von Invalidenrenten, die nach Art. 17 ATSG zweigübergreifend bloss "für die Zukunft" erfolgen kann, ausdrücklich abgelehnt, mangels eigener spezifischer Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung diejenigen des IV-Rechts analog anzuwenden (BGE 140 V 65 und 70; vgl. ferner Urteil 8C_573/2011 vom 3. November 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
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3.2.2. Nichts grundsätzlich anderes kann für die Rentenaufhebung oder -herabsetzung auf dem Weg der Wiedererwägung gelten. Mangels spezifischer gesetzlicher Vorgaben steht es im Ermessen der Verwaltung, hier die zeitliche Wirkung eines Rückkommens auf eine rechtskräftige Verfügung festzulegen; in diesem Zusammenhang wird im Schrifttum darauf verwiesen, mit einer Rückerstattungsnorm werde zugleich der Grundsatz aufgestellt, dass die betreffende Leistungskorrektur rückwirkend erfolgen soll (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 13 und 16 zu Art. 25 sowie N. 63 zu Art. 53; DERSELBE, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2008, S. 444 Rz. 43). Eine gesetzliche Ordnung, wie sie in Art. 25 ATSG angelegt ist und letztlich der Durchsetzung des Legalitätsprinzips dient (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 43 Rz. 3), kann im Rahmen der Rechtsanwendung auch nicht einfach aus Gründen des Vertrauensschutzes generell übergangen werden. Dies liesse sich umso weniger halten, als mit der Möglichkeit des Erlasses ein gewisses Korrektiv zum Schutze des gutgläubigen Leistungsempfängers besteht (Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 f. ATSV). Das soll nicht heissen, dass im Einzelfall unter den gegebenen besonderen Voraussetzungen nicht doch aus Gründen berechtigten Vertrauens auf behördliches Verhalten von einer Rückerstattung Abstand genommen werden kann (ARV 2006 Nr. 15 S. 158, C 80/05 mit Hinweis auf BGE 116 V 298 E. 4c und 4d S. 301 f.; vgl. auch Urteil 9C_56/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 5.2). Dabei ist zugleich in Erinnerung zu rufen, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger Rechtsprechung zum Vertrauensschutz keine relevante Disposition darstellt (ARV 2009 Nr. 5 S. 86, 8C_796/2007; 1999 Nr. 40 S. 235, C 284/97; erwähntes Urteil 9C_56/2011 E. 5.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/cc).
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3.2.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung im Bereich der sozialen Unfallversicherung nicht analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV zu erfolgen hat. Dementsprechend kann sie rückwirkend ("ex tunc") erfolgen und sind die demnach zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten, ohne dass dafür eine Meldepflichtverletzung erforderlich wäre. Deshalb muss die - umstrittene - Frage, ob dem Beschwerdeführer eine solche anzulasten ist, nicht beantwortet werden. Die Rückerstattung wurde zudem, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, fristgerecht gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gefordert (vgl. dazu auch Urteil 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4 mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer einwendet, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Das gilt auch für den Einwand, die SUVA hätte ihre Leistungen sistieren können. Die Rentenherabsetzung auf den 1. August 2010 ist daher unter dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung zu bestätigen, und der Versicherte hat die danach über den Invaliditätsgrad von 34 % hinaus, und mithin zu Unrecht, bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten. Der geforderte Rückerstattungsbetrag ist nicht umstritten. Die Beschwerde ist demnach insoweit abzuweisen. Dem Versicherten steht es frei, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV um Erlass der Rückforderung zu ersuchen.
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4. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf weitere Heilbehandlung. Dies beurteilt sich unstreitig nach Art. 21 UVG. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die Expertise des Spitals B.________ vom 10. Oktober 2008 erwogen, zumindest ab dem Begutachtungszeitpunkt habe kein Bedarf an medizinischen Massnahmen, welche der Versicherte nicht selber durchführen könne, mehr bestanden. Diese Sachverhaltsfeststellung ist nicht offensichtlich unrichtig. Das gilt auch für den Verzicht auf weitere Beweismassnahmen, da diese keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen (antizipierte Beweiswürdigung). Die Vorinstanz hat sodann erkannt, die SUVA habe demnach die Heilbehandlung zu Recht eingestellt. Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt diese Beurteilung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dass der Unfallversicherer noch während des Rentenbezugs Heilbehandlung gewährt hatte, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Das kantonale Gericht hat auch hinreichend begründet, weshalb es zum besagten Ergebnis gelangt ist. Die Beschwerde ist daher bezüglich Heilbehandlungsanspruch ebenfalls abzuweisen. Sind die Voraussetzungen für Heilbehandlung nach Art. 21 UVG erneut erfüllt, kann sich der Versicherte wieder bei der SUVA melden. Darauf hat ihn diese bereits in der Verfügung vom 18. Juni 2014 hingewiesen.
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5. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Mai 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz
 
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