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Informationen zum Dokument  BGer 2C_447/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_447/2016 vom 30.05.2016
 
{T 0/2}
 
2C_447/2016
 
 
Urteil vom 30. Mai 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
3. C.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle drei vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
 
gegen
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Schreiben
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
 
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
 
vom 11. April 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Mai 2016 gegen die Empfangsbestätigung vom 11. April 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, die den Beschwerdeführern den Eingang ihrer Eingabe vom 7. April 2016 bestätigt und darauf hinweist, dass der Fall an die Kammer zur Beurteilung im Rahmen der Urteilsberatung überwiesen worden sei, welche auch über die Beweisanträge (Durchführung einer Parteiverhandlung und persönliche Anhörung des Kindes) entscheiden und die allfällig notwendigen Beweismassnahmen anordnen werde,
1
 
in Erwägung,
 
dass sich die erhobene Beschwerde gegen eine vorinstanzliche Empfangsbestätigung richtet, mit welcher etwaige prozessleitende Verfügungen durch die Kammer erst in Aussicht gestellt werden, weshalb die angefochtene Empfangsbestätigung selbst mangels einer verbindlichen Anordnung noch keine unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbare prozessleitende Verfügung über Beweismassnahmen (vgl. Urteil 5A_641/2014 vom 20. August 2014; zu Beweisverfügungen ausdrücklich VON WERDT, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 93 BGG) darstellt,
2
dass auf die wegen fehlendem zulässigem Anfechtungsobjekt offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsident nicht einzutreten ist,
3
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
4
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Mai 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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