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Informationen zum Dokument  BGer 5A_291/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_291/2016 vom 26.05.2016
 
{T 0/2}
 
5A_291/2016
 
 
Urteil vom 26. Mai 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wälchli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Zurzach, Familiengericht.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
vom 21. März 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Eheschutzverfügung vom 9. Juli 2013 regelte das Amtsgericht U.________ das Getrenntleben von A.A.________ und B.A.________, namentlich die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die drei Kinder.
1
Am 1. September 2014 reichte B.A.________ beim Bezirksgericht Zurzach die Scheidungsklage ein.
2
Mit Entscheid vom 5. Mai 2015 regelte das Bezirksgericht Zurzach in Abänderung der Eheschutzverfügung vom 9. Juli 2013 den Ehegattenunterhalt neu.
3
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 änderte das Bezirksgericht Zurzach den Ehegattenunterhalt erneut.
4
Die hiergegen erhobene Berufung der Ehefrau wies das Obergericht mit Entscheid vom 25. Januar 2016 ab. Gleichzeitig wies es auch das für das obergerichtliche Verfahren beantragte Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege ab.
5
B. Im Scheidungsverfahren, welches vor dem Bezirksgericht Zurzach hängig ist, hatte die Ehefrau am 20. April 2015 ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
6
Mit Entscheid vom 5. Mai 2015 verpflichtete das Amtsgericht Zurzach den Ehemann zu einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'920.--.
7
In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 (nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel) ersuchte die Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Begründung führte sie lediglich aus, dass der Aufwand nicht mehr gedeckt und es dem Ehemann nicht möglich sei, einen weiteren Prozesskostenvorschuss zu leisten, weil sein Einkommen zur Deckung des Notbedarfs der Familie nicht mehr ausreiche.
8
Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wies das Bezirksgericht Zurzach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Einreichung von Belegen ab. Im Sinn einer Alternativbegründung verwies es auf den Entscheid des Obergerichts vom 25. Januar 2016 (vgl. dazu das Verfahren 5A_174/2016), wonach zur Prozessfinanzierung die Hypothek auf der Liegenschaft aufgestockt werden könnte.
9
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Ehefrau wies das Obergericht mit Entscheid vom 21. März 2016 ab.
10
C. Gegen diesen Entscheid hat die Ehefrau am 18. April 2016 eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren. Ferner verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die Akten eingeholt.
11
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser geht es um eine Ehescheidung, welche eine Zivilrechtsstreitigkeit darstellt (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde steht somit offen.
12
2. Vor Obergericht rügte die Beschwerdeführerin zum einen, dass sich das Bezirksgericht im bisherigen Verfahren extrem intensiv mit der finanziellen Situation der Parteien habe auseinandersetzen müssen; sowohl das stark gesunkene Familieneinkommen als auch die hypothekarische Belastung der Liegenschaft seien bekannt und ihre Bedürftigkeit deshalb für das Bezirksgericht derart offensichtlich gewesen, dass sie hierüber nicht noch einmal habe Beweis führen müssen. Zum anderen beanstandete sie die Ansicht, dass die Hypothek auf der ehelichen Liegenschaft aufgestockt werden könnte.
13
Das Obergericht liess offen, ob die Kritik der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Notwendigkeit der Darstellung der Einnahmen und Ausgaben berechtigt sei (dazu E 2.2), weil jedenfalls nicht dargetan sei, dass keine weitere hypothekarische Belastung der Familienliegenschaft möglich wäre (dazu E. 2.1). Es hat dabei auf seinen Entscheid vom 25. Januar 2016 verwiesen, wonach gemäss den Ausführungen der Gegenpartei zur Finanzierung des Prozesses die Hypothek auf der Liegenschaft aufgestockt werden könne. Somit stehe nicht fest, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen könne. Die unentgeltliche Rechtspflege sei aber subsidiär zum Prozesskostenvorschuss und es bestehe eine Obliegenheit, zuerst die Gegenpartei um einen Vorschuss anzugehen.
14
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den abweisenden Entscheid des Obergerichtes vom 25. Januar 2016 am 1. März 2016 angefochten und deshalb habe das Bezirksgericht am 21. März 2016 nichts daraus ableiten können.
15
Die blosse Tatsache, dass der obergerichtliche Entscheid vom 25. Januar 2016 angefochten worden war, hinderte das Bezirksgericht rechtlich nicht daran, sich die dortigen Erwägungen zu eigen zu machen. Was den Inhalt der gerichtlichen Überlegungen angeht, hat das Bundesgericht mit Entscheid heutigen Datums den obergerichtlichen Entscheid vom 25. Januar 2016 geschützt (Verfahren 5A_174/2016). Insofern lässt sich den kantonalen Instanzen von der Sache her nichts vorwerfen, wenn sie - das Bezirksgericht alternativ und das Obergericht exklusiv - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen haben mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte angesichts der Aussage des Ehemannes, dass der Prozess mit einer Erhöhung der Hypothek finanziert werden könne, nachweisen müssen, dass entgegen dieser Aussage keine Erhöhung der Hypothek möglich bzw. kein Prozesskostenvorschuss vom Ehemann erhältlich sei.
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Nicht zu hören ist ferner das appellatorische Vorbringen, es handle sich um eine blosse Behauptung des Ehemannes; diesbezüglich müsste eine willkürliche Beweiswürdigung geltend gemacht werden, weil es dabei um eine Tat- und nicht um eine Rechtsfrage geht. Schliesslich kann auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sie habe vorgängig zum Entscheid des Bezirksgerichts keinen Anlass gehabt, eine negative Bestätigung der Bank einzuholen. Wie im Entscheid heutigen Datums im Verfahren 5A_174/2016 ausgeführt wird, hätte angesichts der klaren gegenteiligen Aussage des Ehemannes Anlass bestanden, sich hierzu näher zu äussern; dies ist aber im Verfahren vor Bezirksgericht unterblieben, indem die Beschwerdeführerin einzig auf die Offensichtlichkeit ihrer Bedürftigkeit verwiesen hat.
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2.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht weiter vor, es habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach ihre finanzielle Situation dem Bezirksgericht umfassend bekannt gewesen sei und deshalb nicht gesondert habe dargestellt werden müssen, zumal ihr in früheren Verfahren mehrmals die prozessuale Bedürftigkeit attestiert worden sei. Indes durfte das Obergericht diese Frage offen lassen, weil es den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund der Alternativbegründung (Hypothekenaufstockung) schützte, welche nach dem Gesagten Bestand haben kann.
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3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Sie lässt sich aber nicht als geradezu von Anfang an aussichtslos bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdeführerin durch die sie vertretende Rechtsanwältin zu verbeiständen ist (Art. 64 Abs. 2 BGG).
19
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren durch Rechtsanwältin Barbara Wälchli verbeiständet.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Rechtsanwältin Barbara Wälchli wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 800.-- entschädigt.
 
5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zurzach, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Mai 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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