VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_497/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_497/2016 vom 25.05.2016
 
{T 0/2}
 
6B_497/2016
 
 
Urteil vom 25. Mai 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
 
Postfach, 8401 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Betrug),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. April 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin erstattete am 1. März 2016 bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige "wegen Betrugs gegen Frau A.________ ZKB/Zürich". Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm die Untersuchung am 14. März 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. April 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 22. April an das Bundesgericht, ohne einen eigentlichen Antrag zu stellen.
 
 
2.
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Indessen muss sie in jedem Fall im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht zu ihrer Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass sie im kantonalen Verfahren eine solche gestellt hätte, ergibt sich im Übrigen nicht aus dem angefochtenen Beschluss. Gestützt auf die von ihr erhobenen Vorwürfe ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichend begründeter Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).