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Informationen zum Dokument  BGer 4A_218/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_218/2016 vom 25.05.2016
 
{T 0/2}
 
4A_218/2016
 
 
Urteil vom 25. Mai 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Auftrag,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. März 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt Hütten am 28. November 2015 ein Schlichtungsbegehren stellte, mit dem er von der Beschwerdegegnerin ein Honorar von Fr. 370.-- forderte;
 
dass das Friedensrichteramt das Verfahren infolge eines anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. Dezember 2015 geschlossenen Vergleichs als durch Klagerückzug erledigt abschrieb (Ziffer 1) und anordnete, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Kreises Wädenswil werde gelöscht (Ziffer 2);
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2016 nicht eintrat;
 
dass das Obergericht dazu festhielt, der Kläger habe das Protokoll vom 18. Dezember 2015 mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" unterzeichnet und das Friedensrichteramt habe das Verfahren in der Folge wohl zu Unrecht infolge Klagerückzugs abgeschrieben, da es damit das Recht des Klägers beschneide, das Schlichtungsgesuch zum betroffenen Streitgegenstand zu erneuern;
 
dass indessen, so das Obergericht weiter, gegen den Abschreibungsbeschluss infolge Vergleichs kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe; lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar; der gerichtliche Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und sei einzig mit Revision nach ZPO anfechtbar, indem der Betroffene geltend machen könne, dass eine vom Gericht als Dispositionsakt interpretierte Eingabe eben kein solcher, sondern unwirksam sei; stehe fest, dass kein wirksamer Dispositionsakt vorliege, sei der Abschreibungsentscheid aufzuheben; damit sei vorliegend allein die Revision, nicht aber die Beschwerde zulässig;
 
dass das Obergericht die Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich von Ziffer 2 der Verfügung des Friedensrichteramts vom 22. Dezember 2015, mit der lediglich die entsprechende anlässlich der Schlichtungsverhandlung getroffene Vereinbarung wiedergegeben werde, mit analoger Begründung verneinte;
 
dass das Obergericht auf Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtete, weil die Rechtsmittelbelehrung des Friedensrichteramts unrichtig sei und den Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich das Rechtsmittel der Revision gegeben sei;
 
dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2016 mit Eingabe vom 10. April 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, das Obergericht zu verpflichten, das Friedensrichteramt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine vollständige, zutreffende Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen, eventuell das Obergericht zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine vollständige Rechtsmittelbelehrung nachzureichen; ferner habe das Obergericht ihm im Entscheid aufgeführte Beilagen zukommen zu lassen;
 
dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht miet- oder arbeitsrechtlicher Natur ist, und dass der Streitwert vorliegend den Betrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG vorliegt;
 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. dazu BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4);
 
dass in Fällen, in denen die Beschwerde in Zivilsachen nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist, in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum sie erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);
 
dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet, es stelle sich vorliegend wohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, indessen nicht hinreichend darlegt weshalb, und dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine substanziierten Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;
 
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine willkürliche Anwendung von Art. 238 lit. f ZPO betreffend die Anforderungen an Entscheide hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung geltend macht;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass der Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgeführten darauf hinzuweisen ist, dass ein Entscheid nur auf "klassische" Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung), nicht aber auf die Möglichkeit der Revision hinweisen muss und die erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung des Friedensrichteramts demnach im vorliegenden Fall zwar unrichtig, aber nicht unvollständig war (STAEHELIN, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 24 zu Art. 238 ZPO);
 
dass sich der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um Akteneinsicht an das Obergericht zu wenden hat, um die im obergerichtlichen Entscheid aufgeführten Urkunden zu konsultieren;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Mai 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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