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Informationen zum Dokument  BGer 9C_347/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_347/2016 vom 20.05.2016
 
{T 0/2}
 
9C_347/2016
 
 
Urteil vom 20. Mai 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch das Treuhandbüro B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. April 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ (Eingabe vom 12. Mai 2016) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. April 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 12. Mai 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da darin mit keinem Wort auf die Erwägungen in dem Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens bildenden Revisionsentscheid vom 8. April 2016 eingegangen wird, sondern ausschliesslich Bezug genommen wird auf den Entscheid vom 19. Februar 2016, wogegen sich das Revisionsgesuch gerichtet hatte,
3
dass insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG fehlten, unrichtig sein soll,
4
dass unter diesen Umständen von vornherein nicht auf die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheitsgebot) und Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und und Wahrung von Treu und Glauben) einzugehen ist, wobei insofern ohnehin erhöhte Anforderungen an die Begründung gälten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60),
5
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Mai 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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