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Informationen zum Dokument  BGer 9C_123/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_123/2016 vom 18.05.2016
 
{T 0/2}
 
9C_123/2016
 
 
Verfügung vom 18. Mai 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 11. Januar 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 13. Mai 2016, worin A.________ die Beschwerde vom 10. Februar 2016 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2016 zurückzieht,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
2
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
3
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Mai 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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