VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_26/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_26/2016 vom 18.05.2016
 
8C_26/2016 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 18. Mai 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine,
 
Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
 
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 24. November 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1972, ist Mutter dreier Kinder (geboren 1992, 1996 und 2004) und war ab 23. Januar 2001 bei der B.________ AG als Mitarbeiterin angestellt. Nachdem sie sich am 28. September 2009 einer Bandscheibenoperation hatte unterziehen müssen und anschliessend ihre Tätigkeit wieder zu einem vollen Pensum aufgenommen hatte, verstärkten sich die Rückenbeschwerden ab Ende 2010 erneut, so dass ihr Hausarzt ihr ab 28. März 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Im August 2011 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Per 31. Dezember 2011 erhielt sie die Kündigung ihrer Stelle. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg holte bei Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, ein Gutachten vom 27. März 2012 und bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein solches vom 21. Mai 2013 ein. Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen verneinte die IV-Stelle am 24. September 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente.
1
B. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2015 ab.
2
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine volle (recte: ganze) Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
5
1.3. Ob gestützt auf die ärztlichen Feststellungen bei diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren psychosomatischen Leiden auf einen Ausschlussgrund wie etwa Aggravation geschlossen werden kann, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121 E. 4.1, 9C_899/2014).
6
2. Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
7
3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden (BGE 141 V 281, 130 V 352), sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 129 V 222), die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 132 V 93 E. 4 S. 99), die Würdigung ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231  E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich bei Hausärzten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), die Zumutbarkeit des Berufswechsels bei langandauernder Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 625 E. 4.1  S. 629 mit Hinweisen) sowie die Unbeachtlichkeit medizinisch-theoretischer Angaben (BGE 111 V 235 E. 1b S. 239; bestätigt etwa mit Urteilen 9C_332/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.3 oder 9C_221/2008 vom 14. Januar 2009 E. 3.2) und des subjektiven Empfindens der versicherten Person (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Darauf wird verwiesen.
8
4. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Berichte der Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Anästhesiologie, Spital F._______, vom 4. August 2011 und 29. September 2011, des Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 11. November 2011 und 2. Dezember 2011, des Dr. med. H.________, Spital I.________, vom 5. Juli 2012 sowie die Gutachten der Frau Dr. med. C.________ vom 27. März 2012 und des Dr. med. D.________ vom 21. Mai 2013 in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1.2) festgestellt, bei der Versicherten liege eine Aggravation vor. Ausgehend davon kam sie zum Schluss, es sei kein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden ausgewiesen, so dass mit den Gutachtern C.________ und D.________ von einer zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. In der Folge verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente.
9
5. Daran vermögen auch die Einwände der Versicherten nichts zu ändern:
10
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
11
Massgebend ist demnach der gesundheitliche Zustand bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung vom 24. September 2013. Die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Behandlungen und Veränderungen des gesundheitlichen Zustands sind für die Beurteilung der hier strittigen Fragen nicht relevant, sondern können allenfalls - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - Gegenstand einer Neuanmeldung bilden.
12
5.2. Gestützt auf das Gutachten der Frau Dr. med. C.________ vom   27. März 2012, welches in Einklang mit den Diagnosen der anderen Ärzte steht, ist erstellt, dass aus somatischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden vorliegt. Daran ändert auch nichts, dass verschiedentlich neuropathische Beschwerden erwähnt wurden. Denn einerseits handelt es sich dabei lediglich um eine Vermutung der Ärzte; andererseits konnten diese trotz eingehender Untersuchungen kein die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit einschränkendes somatisches Leiden (im Sinne der Rechtsprechung [BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251]) objektivieren.
13
5.3. Auch dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Mai 2013 kommt voller Beweiswert zu. Mit der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass das Gutachten auf Französisch erstellt wurde. Wie sie bereits festhielt, ist der Versicherten daraus kein Nachteil erwachsen, hat doch ihr (gemäss den Angaben der Vorinstanz auch französische Fälle bearbeitende) Rechtsvertreter dieses verstanden und sachgerecht Einwände dagegen erheben können. So war denn auch bereits die Aufforderung zur Begutachtung auf Französisch erfolgt, was die Versicherte jedoch zu keinerlei Einwänden veranlasste. Zudem ist zu beachten, dass im Kanton Freiburg sowohl Deutsch wie Französisch als Amtssprachen gelten (Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; SGF 10.1) und das Untersuchungsgespräch mit der Versicherten auf Deutsch geführt worden war. Entgegen der Ansicht der Versicherten wird das Gutachten des Dr. med. D.________ insbesondere durch die Berichte der verschiedenen Institutionen nach Erlass der strittigen Verfügung nicht in Zweifel gezogen, da diese sich auf den Gesundheitszustand in einem nicht massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 5.1) beziehen; zudem ist zu beachten, dass sich der Behandlungs- und der Begutachtungsauftrag unterscheiden (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1, I 514/06), und es kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; vgl. auch SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E. 3.3.3, 9C_121/2014). Schliesslich ist das Gutachten des Dr. med. D.________ nicht einfach unbeachtlich, bloss weil es vor Erlass von BGE 141 V 281 erstellt worden ist; nach der Rechtsprechung ist in solchen Situationen vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die medizinischen Grundlagen ausreichen, um im konkreten Fall die massgeblichen Indikatoren zu prüfen (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 sowie bereits BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Hier ist der medizinische Sachverhalt - namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med. D.________ - hinreichend erstellt, um eine Beurteilung der Indikatoren resp. allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen, so dass sich eine Rückweisung zu erneuter medizinischer Abklärung erübrigt.
14
5.4. Entgegen der Ansicht der Versicherten war die Aggravation bereits unter der Rechtsprechung vor BGE 141 V 281 ein Ausschlussgrund (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51). Somit ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und IV-Stelle den Anspruch auf Rente verneinten, sofern eine Aggravation rechtsgenüglich ausgewiesen ist.
15
Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Akten eine Aggravation bejaht. Dies ist zutreffend. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorinstanz berechtigterweise auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 5. Juli 2012 abgestellt hat; denn die Aggravation ergibt sich auch aus mehreren anderen ärztlichen Einschätzungen. So stellt Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 11. November 2011 auffällige Diskrepanzen zwischen subjektiven Schmerzangaben und objektiven Befunden fest, Frau Dr. med. C.________ erwähnt in ihrem Gutachten vom 27. März 2012 ein auffälliges Schmerzverhalten und der psychiatrische Experte Dr. med. D.________ schliesst explizit auf Aggravation.
16
5.5. Da infolge der Aggravation kein sozialversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287; 131 V 49 E. 1.2 S. 51), sind die Rügen bezüglich der Foerster-Kriterien resp. nunmehr der Indikatoren nicht weiter zu prüfen, sondern es ist von einer zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Mangels Einwänden gegen den vorgenommenen Einkommensvergleich und fehlenden Anhaltspunkten in den Akten, wonach dieser offensichtlich unzutreffend wäre, bleibt es beim vorinstanzlich berechneten Invaliditätsgrad und der Verneinung eines Rentenanspruchs.
17
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Trigona Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Mai 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).