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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1309/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1309/2015 vom 18.05.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1309/2015
 
 
Urteil vom 18. Mai 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Christine Hehli Hidber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision eines Strafbefehls (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. November 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ wurde am 12. Januar 2011 mittels eines Drogenschnelltests positiv auf Opiate getestet. Obwohl er bestritt, Opiate konsumiert zu haben, büsste ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom 21. Juli 2011 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Fr. 200.--. Dagegen erhob er keine Einsprache.
1
Auf das Revisionsgesuch von X.________ vom 25. Juni 2014 trat das Obergericht des Kantons Aargau am 3. Juli 2014 nicht ein. Das Bundesgericht hiess die hiergegen geführte Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 16. Januar 2015 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_864/2014).
2
Das Obergericht wies das Revisionsgesuch am 5. März 2015 ab. Mit Urteil vom 17. Juli 2015 hiess das Bundesgericht eine weitere Beschwerde in Strafsachen von X.________ gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_407/2015).
3
Am 4. November 2015 wies das Obergericht das Revisionsgesuch erneut ab.
4
 
B.
 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, das Revisionsgesuch gutzuheissen und er freizusprechen.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 1.1; 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2).
6
Der Beschwerdeführer machte in seinem Revisionsgesuch geltend, Drogenschnelltests würden eine nicht unerhebliche Fehlerquote aufweisen und seien alleine, ohne zusätzliche Blut- oder Urintests, nicht geeignet, einen Drogenkonsum zu beweisen. Er belegte sein Vorbringen mit verschiedenen Dokumenten (Zeitungsberichten, einer Interpellation eines Grossrats und der Antwort des Regierungsrats des Kantons Aargau) aus den Jahren 2012 bis 2014. Er führte aus, diese Beweismittel seien neu, weil sie der Staatsanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls nicht vorgelegen hätten. Auch habe sich diese nicht mit der Erkenntnis auseinandergesetzt, dass Drogenschnelltests unzuverlässig seien, weshalb diese revisionsrechtlich als neu gelte (Revisionsgesuch S. 14; vgl. Urteil 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E.1.4). Während im ersten bundesgerichtlichen Verfahren über die Rechtsmissbräuchlichkeit des Revisionsgesuchs zu entscheiden war, hatte das Bundesgericht im Verfahren 6B_407/2015 zu prüfen, ob die vorinstanzliche Feststellung, der Staatsanwaltschaft sei im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls die Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests bekannt gewesen, der Willkürprüfung stand hält. Das Bundesgericht entschied, der vorinstanzliche Schluss beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Es hielt fest, die Vorinstanz habe erneut zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache (Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests) neu und erheblich im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sei (Urteil 6B_407/2015 vom 17. Juli 2015 E. 4.4).
7
Gegenstand des gesamten bisherigen Verfahrens war damit die Frage, ob die Tatsache, dass der beim Beschwerdeführer durchgeführte Drogenschnelltest unzuverlässig sein könnte, bzw. die sie belegenden Beweismittel neu und erheblich sind und damit einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen. Demnach hatte die Vorinstanz im neuen Revisionsverfahren einzig zu prüfen, ob dem Staatsanwalt beim Erlass des Strafbefehls bekannt war, dass der Drogenschnelltest allenfalls unzuverlässig ist. Soweit der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz und vor Bundesgericht neu geltend macht, seine E-Mail vom 13. Januar 2011 sei ein eigenständiger Revisionsgrund, da sie einen entlastenden Indikator darstelle, ist darauf angesichts der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nicht einzutreten. Aus dem Grundsatz der Prozessökonomie ergibt sich nichts anderes. Auf die entsprechenden Rügen und Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen; daran ändert nichts, dass die Vorinstanz sich dazu äusserte (vgl. Entscheid S. 6 ff.). Soweit die E-Mail die Tatsache der Unzuverlässigkeit des Droge nschnelltests bzw. deren Neuheit beweisen soll, geht sie in der angeblich neuen Tatsache auf (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 50 zu Art. 410 StPO).
8
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör darin verletzt, dass die Vorinstanz ihm das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2015 nicht zur Stellungnahme vorgelegt habe.
9
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweis). Inwieweit nach der Gutheissung einer Beschwerde und der Rückweisung ein Äusserungsrecht besteht, richtet sich nach den noch zu entscheidenden Fragen (BGE 119 Ia 136 E. 2e S. 139; 103 Ia 137 E. 2d S. 139 ff.; Urteile 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2.1; 1C_572/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen).
10
Wie dargelegt, hatte die Vorinstanz im neuen Verfahren zu prüfen, ob dem Staatsanwalt beim Erlass des Strafbefehls bekannt war, dass der Drogenschnelltest allenfalls unzuverlässig ist. Mit Verfügungen vom 3. sowie 27. August und 7. September 2015 holte sie Stellungnahmen beim für den Strafbefehl zuständigen Staatsanwalt sowie der Oberstaatsanwaltschaft ein und edierte die Strafbefehlsakten. Die Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft und des damaligen Staatsanwalts vom 8. sowie 28. September 2015 stellte sie am 29. September 2015 dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft zur freiwilligen Vernehmlassung zu. Am 9. Oktober 2015 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und hielt sich "weitere Ausführungen im Rahmen der anstehenden Stellungnahme zum bundesgerichtlichen Urteil" vor. Nachdem er Einsicht in die Strafbefehlsakten genommen hatte, äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 unaufgefordert ein weiteres Mal. Am 4. November 2015 erging der vorinstanzliche Entscheid.
11
Damit hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren genügend Gelegenheit, sich zu allen relevanten Punkten zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen sein sollte, ihm eine weitere Frist zur Stellungnahme anzusetzen, nachdem er sich bereits zweimal vernehmen liess. Die Rüge ist unbegründet.
12
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung, die Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests sei keine neue Tatsache, sei willkürlich und beruhe auf diversen Rechtsverletzungen.
13
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Oberstaatsanwaltschaft habe in ihrer Eingabe festgehalten, ihr sei, wie allen Staatsanwältinnen sowie Staatsanwälten, seit langem bekannt, dass die Drogenschnelltests eine gewisse Fehleranfälligkeit aufwiesen und nur Blut- oder Urinproben oder Haaranalysen einen sicheren Nachweis für Drogenkonsum erbringen könnten. Der damals zuständige Staatsanwalt habe ausgeführt, ihm sei im Zeitpunkt der Strafbefehlsausfällung bewusst gewesen, dass der Drogenschnelltest unzuverlässig sein könnte. Bei reinem Drogenkonsum als Übertretungstatbestand beschränke sich die Beweiswürdigung im Strafbefehlsverfahren in der Regel auf die Anzeige und den geschilderten Sachverhalt. Der Drogenschnelltest sei als einer der Indikatoren in die freie Beweiswürdigung miteinbezogen worden, im Bewusstsein, dass dieser unzuverlässig sein könnte. Die Vorinstanz erwägt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Ausführungen des ehemaligen Staatsanwalts weder widersprüchlich noch unglaubhaft. Zwar könne er sich nicht mehr an den konkreten Fall erinnern, was jedoch nicht ausschliesse, dass er mit Sicherheit sagen könne, er habe im damaligen Zeitpunkt bereits um die Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests gewusst. Auch aus der angeblich "augenfälligen Sachverhaltslage mit zahlreichen entlastenden Indizien und Beweismitteln" lasse sich nicht schliessen, dass der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme gelogen habe und ihm die Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests beim Erlass des Strafbefehls nicht bekannt gewesen sei. Ebenso wenig könne aus dem Umstand, dass sich die Oberstaatsanwaltschaft im bisherigen Revisionsverfahren nicht zur Sache geäussert habe, gefolgert werden, sie anerkenne die Neuheit der Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests. Insgesamt gehe aus der Stellungnahme des zuständigen Staatsanwalts eindeutig hervor, dass dieser im Zeitpunkt der Strafbefehlsausfällung um die Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests gewusst habe, er aber die Beweiswürdigung bei blossen Übertretungen auf die Anzeige, den darin geschilderten Sachverhalt und den Drogenschnelltest habe beschränken wollen. Der gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafbefehl basiere damit nicht auf der Unkenntnis der Staatsanwaltschaft über die Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests, weshalb es sich nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handle (Entscheid S. 4 ff.).
14
3.3. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
15
3.4. Der Beschwerdeführer zeigt über mehr als 40 Seiten akribisch die Beweismassnahmen der Vorinstanz auf und legt weitschweifig sowie repetitiv dar, wie diese und die gesamten Akten, insbesondere die Strafbefehlsakten, aus seiner Sicht zu würdigen sind. Er begründet wortreich, dass und weshalb der den Strafbefehl erlassende Staatsanwalt im massgebenden Zeitpunkt nicht um die Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests gewusst habe. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung reicht nicht aus, wenn er zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren Einwände vorbringt und darlegt, zu welchem Beweisergebnis die Vorinstanz aufgrund der Akten richtigerweise hätte gelangen müssen.
16
Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen würden, wären sie nicht geeignet darzulegen, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die beanstandete Beweiswürdigung unhaltbar sein sollen und sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufdrängt. Jedenfalls verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie die Stellungnahme des für den Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer zuständigen Staatsanwalts als glaubhaft bewertet und gestützt darauf als erstellt erachtet, dieser habe beim Erlass des Strafbefehls von der Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests Kenntnis gehabt. Inwiefern eine neue gesetzliche Regelung, die erst seit dem 1. Januar 2015 in Kraft ist, oder ein Gutachten, wonach im Jahre 2011 ein breites Publikum, inklusive der Staatsanwaltschaft, nicht von der Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests gewusst habe, geeignet sein soll, die Angaben des mit der Sache befassten Staatsanwalts zu seinem Kenntnisstand in Zweifel zu ziehen, ist nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass weder der ehemalige Staatsanwalt noch die Oberstaatsanwaltschaft ihr Wissen um die Unzuverlässigkeit mit einer Weisung belegten.
17
Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe entgegen der bundesgerichtlichen Vorgabe nicht geprüft, ob der damalige Staatsanwalt beim Erlass des Strafbefehls die Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests auch tatsächlich berücksichtigte. Es ist nicht ersichtlich, wie der Staatsanwalt seine grundsätzliche Kenntnis von der Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests im Zeitpunkt der Ausfällung des konkreten Strafbefehls hätte ausblenden sollen. Daran ändert auch nichts, dass er sich nicht an den konkreten Fall erinnern konnte.
18
In der vorinstanzlichen Feststellung, der den Strafbefehl erlassende Staatsanwalt habe um die Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests gewusst, ist keine Verletzung des Beweismasses ersichtlich. Zwar trifft zu, dass Noven im Revisionsverfahren nur glaubhaft zu machen sind (vgl. HEER, a.a.O., N. 5 zu Art. 413 StPO). Jedoch schliesst dies nicht aus, dass die Vorinstanz nach Würdigung der bei den Akten liegenden Beweise zum Schluss gelangt, die geltend gemachte Tatsache sei nicht neu. Art. 410 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 413 StPO und Art. 8 ZGB sind nicht verletzt.
19
Schliesslich ist auch die Rüge unbegründet, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz legt hinreichend dar, auf welche Überlegungen sich ihr Entscheid stützt und geht in der gebotenen Kürze auf die zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Demgegenüber ist sie nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen seiner Argumente ausführlich auseinanderzusetzen und dieses zu widerlegen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).
20
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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