VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_261/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_261/2016 vom 17.05.2016
 
{T 0/2}
 
9C_261/2016
 
 
Urteil vom 17. Mai 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesverwaltungsgericht,
 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 7. April 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. April 2016 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen des Beschwerdeführers - nachdem dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung desselben Gerichts vom 9. Februar 2016 abgewiesen wurde und der Beschwerde an das Bundesgericht kein Erfolg beschieden war (Urteil 9C_182/2016 vom 21. März 2016) - nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die Einladung zur Bezahlung des Kostenvorschusses, die Festsetzung von dessen Höhe oder die Fristansetzungen für die jeweiligen Raten gegen Bundesrecht (Art. 95 BGG) verstossen sollten,
3
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Mai 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).