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Informationen zum Dokument  BGer 8C_268/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_268/2016 vom 12.05.2016
 
8C_268/2016  {T 0/2}
 
 
Urteil vom 12. Mai 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
 
gerichts Luzern vom 16. März 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle Luzern vom 10. November 2015, worin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung (durch die Swiss Medical, Assessment- and Business Center SMAB AG) festgehalten wurde,
1
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 16. März 2016, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
2
in die hiegegeneingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten vom 20. April 2016, mit welcher die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 10. November 2015 beantragt sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wird,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320, 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
4
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
5
dass Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) vor Bundesgericht grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar sind, sofern nicht formelle Ausstandsgründe einer sachverständigen Person zur Diskussion stehen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271),
6
dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtens-anordnungen gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheides über-prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. statt vieler: Urteil 8C_923/2015 vom 4. Januar 2016 mit weiteren Hinweisen),
7
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe geltend macht und auch keine solchen im Raum stehen, weshalb es an einer Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit des kantonalen Entscheides vom 16. März 2016 in einem Zwischenverfahren vor Bundesgericht fehlt (vgl. auch Urteil 9C_718/2013 vom 12. August 2014),
8
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, wogegen eine Überprüfung dieser Einwendungen im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausgeschlossen ist,
9
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
10
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
11
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Mai 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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