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Informationen zum Dokument  BGer 8C_305/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_305/2016 vom 10.05.2016
 
{T 0/2}
 
8C_305/2016
 
 
Urteil vom 10. Mai 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 3. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2016,
1
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,
2
 
in Erwägung,
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
3
dass die Beschwerde des Versicherten vom 3. Mai 2016 diesen Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der nicht in relevantem Ausmass veränderten, grundsätzlich vollständigen Arbeitsfähigkeit in entsprechenden, zumutbarerweise möglichen Tätigkeiten - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
4
dass sich der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge anzuführen und in Wiederholung des schon vor der Vorinstanz Vorgetragenen erneut einzelne Aussagen von bereits im angefochtenen Entscheid zitierten Ärzten wiederzugeben, denen er eigene Darlegungen resp. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gegenübergestellten Abklärungsbedarf geltend macht, ohne jedoch in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
5
dass hieran auch der blosse Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts sowie des Sozialversicherungsgerichts des Kanton Zürich in anderen Fällen als demjenigen des Beschwerdeführers von Vornherein nichts zu ändern vermag,
6
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Mai 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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