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Informationen zum Dokument  BGer 4A_170/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_170/2016 vom 10.05.2016
 
{T 0/2}
 
4A_170/2016
 
 
Urteil vom 10. Mai 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Roman Zeller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
 
vom 9. Februar 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer mit vom 13. März 2016 datierter Eingabe (Postaufgabe am 16. März 2016) beim Bundesgericht erklärten, sie würden Beschwerde "gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 9.  Januar 2016 im Verfahren 400 15 394" erheben, und dass sie gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
 
dass die Beschwerdeführer ihrer Eingabe einen Entscheid des Kantonsgerichts vom 9.  Februar 2016 beilegten, mit dem dieses auf die Berufung der Beschwerdeführer im Verfahren 400 15 394 nicht eintrat, da die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatten;
 
dass die Eingabe vom 13. März 2016 demnach als Beschwerde gegen diesen Entscheid vom 9.  Februar 2016 zu verstehen ist;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass fraglich ist, ob die Eingabe vom 13. März 2016 den vorstehend genannten Begründungsanforderungen genügt, indem die Beschwerdeführer darin hinreichend darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verletzt haben soll, was indessen vorliegend mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben kann;
 
dass die Beschwerdeführer sinngemäss rügen, gegen die Ansetzung einer Zahlungsfrist sei bereits Beschwerde ergangen, weshalb noch kein Säumnisurteil hätte ergehen dürfen, bevor über die entsprechende Beschwerde entschieden sei, würde doch ansonsten die Beschwerde "sinnlos";
 
dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist, wurde doch gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2016, mit der das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Beschwerdeführern eine Nachfrist von 7 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- angesetzt wurde, erst mit vom 17. Februar 2016 datierter Eingabe (Postaufgabe am 18. Februar 2016) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (Verfahren 4A_114/2016), mithin erst nach Ergehen des hier angefochtenen Entscheids vom 9. Februar 2016;
 
dass dabei zu beachten ist, dass die Verfügung vom 18. Januar 2016 und damit die angesetzte Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses sofort vollstreckbar waren, die Nachfrist mithin nach der Zustellung der Verfügung zu laufen begann, woran die gleichzeitig laufende Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde an das Bundesgericht nichts änderte, weil einer Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG) und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung erst gehemmt worden wäre, wenn vom Instruktionsrichter am Bundesgericht eine andere Anordnung getroffen worden wäre (Art. 103 Abs. 3 BGG);
 
dass mithin nicht ersichtlich ist, welche Rechte der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid verletzt haben soll, indem sie noch vor Einreichung einer Beschwerde gegen die Nachfristansetzung zur Bezahlung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eintrat;
 
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Mai 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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