VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_676/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_676/2015 vom 04.05.2016
 
{T 0/2}
 
4A_676/2015
 
 
Urteil vom 4. Mai 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Murer
 
und Rechtsanwältin Dominique Disler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Auftrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) nahm für die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) jeweils die Einfuhrverzollung an der Zollstelle in Schaanwald vor.
1
Die Beklagte importierte im Mai 2007 eine Ladung Geflügelprodukte mit einem Bruttogewicht von 17'937 kg und einem Nettogewicht von 16'076 kg aus Slowenien in die Schweiz. Über die Art der Waren, das Brutto-/Nettogewicht sowie das Taxgewicht informierte sie die Klägerin am 12. Mai 2007 vorab per Telefax. Der Lastwagen traf am 14. Mai 2007 abends an der Zollstelle Schaanwald ein.
2
In der Folge gelang es der Klägerin nicht, die gesamte Ware, sondern lediglich einen Anteil von 5'707.4 kg brutto, zum Kontingentzollansatz zu verzollen. Der Antrag auf Verzollung der Gesamtladung zum Kontingentzollansatz wurde durch das EDV-System der Zollverwaltung zurückgewiesen, weil die Beklagte zu jenem Zeitpunkt nicht über genügend Kontingente verfügte. Nach der Rückweisung des Antrags führten C.________ von der Klägerin und der für die Beklagte handelnde D.________ am 15. Mai 2007 ein Telefongespräch, dessen Inhalt umstritten blieb. Die Klägerin verzollte daraufhin von der Gesamtladung von 17'937 kg brutto einen Warenanteil von 12'229.6 kg brutto zum Ausserkontingentzollansatz, bezahlte die entsprechende Rechnung der Eidgenössischen Oberzolldirektion über Fr. 97'284.55 und stellte diesen Betrag - zuzüglich ihrer Provision von Fr. 501.10 - der Beklagten in Rechnung. Diese stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, nie mit einer Verzollung zum Ausserkontingentzollansatz einverstanden gewesen zu sein und verweigerte die Zahlung.
3
Nach der Verzollung stellte die Klägerin ein Gesuch um nachträgliche Zulassung der zum höheren Tarif veranlagten 12'229.6 kg zum Kontingentzollansatz. Mit Schreiben vom 9. November 2007 teilte ihr die Eidgenössische Zollverwaltung mit, dass eine Änderung der Verzollung nicht mehr möglich sei. Die Beklagte warf der Klägerin daraufhin vor, die Verweigerung der nachträglichen Umbuchung sei auf deren Nachlässigkeit zurückzuführen.
4
 
B.
 
B.a. Mit Urteil vom 13. Januar 2011 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte zur Zahlung von Fr. 97'785.65 nebst 5 % Zins seit dem 8. April 2008 an die Klägerin. Den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung hob es im gleichen Umfang auf. Im Mehrbetrag wies das Handelsgericht die Klage ab.
5
Das Handelsgericht sah es aufgrund der Zeugeneinvernahmen als erwiesen an, dass die Klägerin am 15. Mai 2007 von der Beklagten angewiesen worden war, die Verzollung des nicht akzeptierten Teils der Ware (d.h. 12'229.6 kg) vorläufig zum Ausserkontingentzollansatz vorzunehmen. Die Klägerin habe die Verzollung demnach weisungsgemäss vorgenommen.
6
B.b. Mit Urteil vom 1. Juli 2011 hiess das Bundesgericht eine von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, es hob das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2011 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurück (Verfahren 4A_128/2011).
7
B.c. Nach erfolgter Rückweisung und Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens mitsamt Zeugeneinvernahmen verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte mit Urteil vom 10. Juli 2014, der Klägerin Fr. 97'785.65 nebst 5 % Zins seit dem 29. Mai 2007 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung hob es im gleichen Umfang auf.
8
B.d. Mit Urteil vom 2. Juni 2015 hiess das Bundesgericht eine von der Beklagten gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 erhobene Beschwerde teilweise gut, es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurück (Verfahren 4A_546/2014).
9
Das Bundesgericht erwog, aus der Begründung im angefochtenen Entscheid werde nicht klar, ob das Handelsgericht den Einwand der Beschwerdeführerin überhaupt prüfte, dass eine nachträgliche Umbuchung (der zum höheren Ansatz veranlagten 12'229.6 kg) zum Kontingentzollansatz wenigstens teilweise, also hinsichtlich der im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verfügbaren Kontingente (d.h. 11'469.6 kg), möglich gewesen wäre. Eine Auseinandersetzung mit der Aussicht auf eine zumindest teilweise Umbuchung habe sich angesichts der Aussage des sachverständigen Zeugen wie auch der übrigen Zeugen aufgedrängt, die bestätigten, dass die fehlenden 760 kg zum Ausserkontingentzollansatz hätten verzollt werden müssen. Darüber, ob und inwiefern unter den gegebenen Umständen eine nachträgliche Verzollung zum niedrigeren Kontingentzollansatz auch hinsichtlich der im Zeitpunkt der Einfuhr von den vorhandenen Kontingenten gedeckten Menge (also 11'469.6 kg von 12'229.6 kg) von vornherein aussichtslos gewesen wäre, schweige sich das angefochtene Urteil aus; eine Begründung wäre aber erforderlich gewesen (E. 2.2.3).
10
Ausserdem führte das Bundesgericht aus, das Handelsgericht werde bei seinem neuen Entscheid auch zu beurteilen haben, inwiefern bei der Verteilung der Prozesskosten das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 26. März 2013 (act. 113) zu berücksichtigen sei, der in Dispositiv-Ziffer 2 vorsieht, dass über die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde, jedoch im angefochtenen Entscheid bei der Kostenverteilung unerwähnt blieb (E. 2.2.4).
11
B.e. Mit Urteil vom 23. Oktober 2015 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte erneut, der Klägerin Fr. 97'785.65 nebst 5 % Zins seit dem 29. Mai 2007 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung im gleichen Umfang auf. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab.
12
Das Handelsgericht prüfte, ob nach Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG sowie Art. 88 f. ZV im Nachhinein durch das Beschwerdeverfahren noch ein "bestmögliches Splitting" in dem Sinne hätte herbeigeführt werden können, dass die im Zeitpunkt der Einfuhr von den vorhandenen Kontingenten gedeckte Menge (also 11'469.6 kg von 12'229.6 kg) nachträglich zum niedrigeren Kontingentzollansatz verzollt worden wäre. Es erwog zunächst, dass kein grundsätzliches Verbot bestehe, im Rahmen des Berichtigungsverfahrens im Nachhinein einen Teil der Ladung zum niedrigeren Tarif abzurechnen. Zur Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall ein bestmögliches Splitting im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch möglich gewesen wäre, erachtete das Handelsgericht das Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 9. November 2007 als von zentraler Bedeutung. Dieses Schreiben fusse nach Aussage des Zeugen E.________ vom 23. Januar 2014 auf den Ausführungen der Oberzolldirektion vom 23. Oktober 2007, die den Ablauf der Zollanmeldung aufzeigten. Danach habe die Klägerin, bevor die definitive Veranlagung der angemeldeten Warenpartie angenommen worden sei, drei Fehlversuche übermittelt. Als Fazit halte die Oberzolldirektion fest, dass die Verzollung zum Ausserkontingentzollansatz in diesem Fall korrekt und ein Gesuch um nachträgliche Zulassung zum tieferen Kontingentzollansatz abzulehnen sei. Dies sei der Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2007 mitgeteilt worden mit dem klaren und unmissverständlichen Hinweis, dass eine Änderung der Verzollung nicht mehr möglich sei, weil aufgrund des konkreten Verzollungsvorgangs (mehrfache erfolglose Verzollungsversuche zum Kontingentzollansatz) die Zollverwaltung von einer Umgehung der elektronischen Kontingentskontrolle und der Risikoanalyse der Zollverwaltung ausgehe. Ein nachträgliches Beschwerdeverfahren zur Erzielung einer Korrektur sei demnach von vornherein unmöglich, wenn seitens der Zollverwaltung - wie im vorliegenden Fall - ein Umgehungstatbestand festgestellt werde. Es sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, so das Handelsgericht, dass die Fehlversuche in den mangelhaften Kontingenten der Beklagten als Importeurin begründet gewesen seien, wofür der Klägerin als Spediteurin keine Verantwortung auferlegt werden könne. Die Klägerin habe die Verzollung weisungsgemäss vorgenommen und ein Beschwerdeverfahren sei - auch im Hinblick auf ein nachträgliches bestmögliches Splitting - von vornherein aussichtslos gewesen.
13
Hinsichtlich der Parteikosten im Zusammenhang mit dem zugunsten der Beklagten ausgefallenen Beschluss vom 26. März 2013 führte das Handelsgericht aus, das entsprechende klägerische Wiedererwägungsgesuch habe über die ganze Prozessdauer und in Anbetracht des gesamten Prozessaufwands lediglich einen zu vernachlässigenden Verfahrensschritt dargestellt, so dass eine Quantifizierung des darauf entfallenden Aufwands unverhältnismässig erscheine.
14
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, die Klage sei - sinngemäss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015 - abzuweisen. Eventualiter beantragt sie, die Gerichtskosten für das kantonale Verfahren seien ihr lediglich zu zwei Dritteln zu auferlegen.
15
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
16
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 29. Februar 2016 eine Replik eingereicht.
17
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133; je mit Hinweisen).
18
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b sowie Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.
19
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2). Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen gehört hingegen die Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften, deren Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht beurteilt werden kann (BGE 136 I 241 E. 2.4; 135 III 513 E. 4.3 S. 521; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Auf das Verfahren vor der Vorinstanz fand noch die nunmehr aufgehobene Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH) Anwendung (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), was die Parteien zu Recht nicht in Frage stellen (Urteile 4A_327/2013 vom 13. November 2013 E. 1.2; 4A_258/2012 vom 8. April 2013 E. 2.1; 4A_641/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Soweit die Verletzung von Normen des kantonalen Zivilprozessrechts gerügt wird, ist darzutun, dass dabei gleichzeitig ein Verstoss gegen Bundes- bzw. Bundesverfassungsrecht vorliegt.
20
Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien (abgesehen von allenfalls zulässigen Noven) verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f. mit Hinweisen).
21
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
22
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
23
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
24
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der betreffenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
25
1.5. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze, wenn sie dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Akten des kantonalen Verfahrens und teilweise losgelöst von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ihren Standpunkt unterbreitet, wonach die Klage abzuweisen sei, als ob das Bundesgericht die Streitsache von Grund auf neu beurteilen könnte. So stützt sie sich etwa auf angeblich von der Beschwerdegegnerin in der Replik vom 27. April 2008 aufgestellte Behauptungen und bringt vor, C.________, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, habe ihrem Vertreter D.________ ausdrücklich zugesagt, die Angelegenheit in Ordnung zu bringen und ihn auf dem Laufenden zu halten, was im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben sei. Gestützt darauf behauptet sie, die Beschwerdegegnerin habe ihr das Obsiegen im Zollbeschwerdeverfahren zugesagt. Zudem bringt sie unter Berufung auf ihre Eingaben im kantonalen Verfahren vom 19. September 2013 und 25. Oktober 2015 vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr gegenüber den abschlägigen Entscheid über das Zollbeschwerdeverfahren verheimlicht, diese habe die von der Zollstelle einverlangte Korrekturversion falsch bzw. verspätet eingereicht, keine Rechtsbegehren gestellt und Tarifnummern falsch angegeben. Damit weicht sie von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ab oder erweitert diese, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen zu erheben. Sie wirft der Vorinstanz mitunter zwar unter Berufung auf Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Verletzung der Begründungspflicht vor, legt jedoch in keiner Weise dar, inwiefern ihr die Begründung des angefochtenen Entscheids verunmöglicht hätte, diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). Auch mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen E.________ zeigt die Beschwerdeführerin keine Bundesrechtsverletzung auf. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.
26
Die Beschwerdeführerin äussert sich im Übrigen ausführlich zur Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids, legt jedoch nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine Missachtung der aufgeführten Grundsätze vorzuwerfen wäre.
27
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor.
28
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274).
29
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids sei ein bestmögliches nachträgliches Splitting "aus verschiedenen Gründen" nicht in Frage gekommen. Sie rügt zu Unrecht, diese Begründung sei ungenügend und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei der von ihr zitierten Stelle im angefochtenen Entscheid unter "6. Fazit" lediglich um eine kurze Zusammenfassung der vorangehenden Erwägungen handelt. Darin begründet die Vorinstanz unter dem Titel "5.2.9. Etwaiges Beschwerdeverfahren in Bezug auf die im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verfügbaren Kontingente" ausführlich, weshalb ein nachträgliches bestmögliches Splitting im konkreten Fall nicht möglich und das entsprechende Beschwerdeverfahren von vornherein aussichtslos war.
30
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht genügt die Begründung des angefochtenen Urteils den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
31
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ein Splitting sei auch nachträglich möglich gewesen und rügt sinngemäss eine unzutreffende Anwendung von Art. 34 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) wie auch der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01).
32
3.1. Sie bringt vor, das Zollgesetz und die Zollverordnung gewährten bei Irrtum des Zolldeklaranten ausdrücklich die Möglichkeit einer Korrektur. Diese auf Gesetzes- und Verordnungsstufe klare Regel hätte die Vorinstanz anwenden bzw. nachweisen müssen, wo der erwähnte Umgehungstatbestand seine rechtliche Grundlage habe. Grundlogik des Zollrechts sei, dass der Bürger die Ware anzumelden habe (Art. 18 Abs. 1 ZG), was mit der Zuführungspflicht (Art. 21 ZG) und der Gestellungspflicht (Art. 24 ZG) verbunden sei; schliesslich sei die Anmeldepflicht zu erfüllen (Art. 26-28 ZG), wobei die Anmeldung wie vorliegend auch elektronisch möglich sei (Art. 28 Abs. 1 ZG).
33
Zudem seien die Strafbestimmungen in Art. 117-129 ZG geregelt. Ihnen sei eigen, dass mit einer falschen Deklaration eine Abgabenverkürzung einhergehe oder drohe. Die Sanktionen reichten bis zu einem Mehrfachen des Abgabebetrags. Die Vorinstanz übersehe, dass der Totalverlust gültiger Kontingente als Folge einer falschen Eingabe eine Strafe darstellen würde, für die stets eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn gefordert sei; Strafnormen auf Verordnungsstufe seien nur beschränkt zulässig. Weder das Zollgesetz noch die Zollverordnung sähen jedoch eine Regelung vor, wonach als Strafe für eine falsche elektronische Eingabe die Kontingente "unrettbar verfallen".
34
3.2. Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung nach Art. 33 ZG verbindlich und damit grundsätzlich unabänderlich (PATRICK RAEDERSDORF, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, N. 1 zu Art. 34 ZG). Berichtigungen der Zollanmeldung sind nur eingeschränkt zulässig (Art. 34 ZG). Dies gilt nach Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG insbesondere, wenn die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, wie dies im konkreten Fall zutrifft. Nach Art. 34 Abs. 4 lit. a ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch um Änderung der Veranlagung unter anderem statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind. Zudem ist eine Berichtigung möglich, wenn die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 lit. b ZG). Nach Art. 88 ZV kann ein Irrtum geltend gemacht werden, wenn der Irrtum zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können (lit. a) oder die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren (lit. b). Ausserdem gelten die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 lit. a ZV). Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren Weise korrigieren zu können (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 618).
35
Inwiefern diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt gewesen wären, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht auf. Insbesondere geht sie nicht auf den generellen Vorbehalt bei der Anwendung von Art. 34 ZG ein, wonach die Zollstelle dem Gesuch nicht stattgibt, wenn sie bei der Prüfung des Berichtigungsantrags feststellt oder annehmen muss, dass die anmeldepflichtige Person die zu berichtigende Zollanmeldung absichtlich falsch erstellt hat (RAEDERSDORF, a.a.O., N. 9 zu Art. 34 ZG). Dieser Vorbehalt gilt mitunter auch für den Fall, dass der Importeur nach einer Zurückweisung der Zollanmeldung aufgrund nicht genügend vorhandener Kontingentsmenge kurzerhand die ganze Sendung zum Ausserkontingentzollansatz anmeldet, da er über den verfügbaren Zollkontingentsanteil nicht im Bilde war; dies in der Absicht, die Veranlagung danach auf dem Beschwerdeweg zu korrigieren (vgl. RAEDERSDORF, a.a.O., N. 10 zu Art. 34 ZG). Es war nie die Absicht des Gesetzgebers, mit Art. 34 ZG die hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person derart auszuhöhlen, dass selbst absichtlich falsch erstellte Zollanmeldungen berichtigt werden können (RAEDERSDORF, a.a.O., N. 11 zu Art. 34 ZG).
36
Die Erwägung der Vorinstanz, wonach aufgrund des im angefochtenen Entscheid beschriebenen Ablaufs der erfolgten Zollanmeldung (Aufteilung der Sendung auf zwei Zollanmeldungen nach erfolgter Zurückweisung sowie zwei weitere Fehlversuche infolge ungenügender Kontingentsmenge) ein Beschwerdeverfahren im Hinblick auf ein nachträgliches bestmögliches Splitting von vornherein aussichtslos war, hält demnach vor Bundesrecht stand. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann nicht von einer irrtümlich zum Normaltarif erfolgten Deklaration ausgegangen werden.
37
3.3. Eine Verletzung der massgebenden Vorschriften der Zollgesetzgebung ist auch mit den Vorbringen in der Beschwerde zum angeblichen Strafcharakter der erfolgten Zollveranlagung nicht dargetan. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass als Folge der konkreten Zollanmeldung bestehende Kontingente verfallen wären. Vielmehr wurde die konkrete Verzollung zum Ausserkontingentzollansatz vorgenommen, was zu höheren Kosten im Vergleich zu einer Verzollung nach dem Kontingentzollansatz führte. Eine strafrechtliche Sanktion kann darin nicht erblickt werden.
38
3.4. Im Übrigen lässt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch aus dem Urteil 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 (BGE 140 II 194) nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Darin hält das Bundesgericht fest, dass es unverhältnismässig sei, dem Beschwerdeführer die Einfuhr zum Kontingentzollansatz zu verwehren mit der Begründung, er habe den Zuschlagspreis für das Kontingent 17 Tage zu spät bezahlt, zumal materiell betrachtet die Voraussetzungen für die Anwendung des Kontingentzollansatzes nach Entrichtung der Zahlung erfüllt gewesen seien (BGE 140 II 194 E. 5.8.4). Inwiefern es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall, der die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der erfolgten Veranlagung zugunsten der anmeldepflichtigen Person betrifft, um eine vergleichbare Situation handeln soll, leuchtet nicht ein. Auch mit ihrem allgemeinen Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern eine Ausnahme vom Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung (Art. 33 Abs. 1 BGG) geboten gewesen wäre, der einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts darstellt (BBl 2004 617).
39
Die Vorinstanz hat demnach das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verweigerung der nachträglichen Umbuchung durch die Zollbehörden sei auf die Nachlässigkeit der Beschwerdegegnerin zurückzuführen und hätte auf dem Beschwerdeweg behoben werden können, zu Recht verworfen.
40
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Prozesskosten, die Vorinstanz habe den Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 26. März 2013 (act. 113) in Verletzung des Willkürverbots als vernachlässigbar erachtet und daher bei der Verteilung der Prozesskosten zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
41
4.1. Wie im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vorgegeben (E. 2.2.4), prüfte die Vorinstanz, inwiefern bei der Verteilung der Prozesskosten das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 26. März 2013 (act. 113) zu berücksichtigen sei, der in Dispositiv-Ziffer 2 vorsieht, dass über die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde. Sie erwog, das entsprechende klägerische Wiedererwägungsgesuch habe mit Blick auf den Aufwand insgesamt lediglich einen zu vernachlässigenden Verfahrensschritt dargestellt, so dass dessen Quantifizierung unverhältnismässig erscheine.
42
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit Eingabe vom 19. September 2013 einen Aufwand von Fr. 21'011.70 inkl. 8 % MWST geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. März 2014 einen höheren Aufwand. Von Geringfügigkeit könne somit nicht gesprochen werden; zudem habe keine Partei die Angemessenheit der Aufwendungen der Gegenpartei bestritten.
43
Damit vermag sie die vorinstanzliche Kostenverteilung nicht als willkürlich auszuweisen. Der von ihr erwähnte Aufwand der Parteien gemäss Eingaben vom 19. September 2013 (act. 130) und 3. März 2014 (act. 157) ist nicht etwa auf das Verfahren beschränkt, das zum Beschluss vom 26. März 2013 führte, sondern betrifft weitere Verfahrensschritte; so wird darin etwa auch Aufwand aufgeführt, der erst nach dem besagtem Beschluss angefallen ist. Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, weshalb eine Berücksichtigung des Aufwands für das fragliche Verfahren zu einer Kostenverteilung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 führen müsste, wie dies beantragt wird.
44
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung der (übergangsrechtlich noch anwendbaren) Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten vorzuwerfen wäre.
45
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
46
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).