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Informationen zum Dokument  BGer 4A_168/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_168/2016 vom 04.05.2016
 
{T 0/2}
 
4A_168/2016
 
 
Urteil vom 4. Mai 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Abteilung Zivilrecht,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
 
vom 18. Januar 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Januar 2016 im Verfahren 400 15 395 mit vom 17. Februar 2016 datierter Eingabe (Postaufgabe am 18. Februar 2016) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;
 
dass einer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht, die sich gegen einen Entscheid richtet, gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid beizulegen ist;
 
dass der Rechtsschrift vom 17. Februar 2016 der angefochtene Entscheid nicht beigelegt war;
 
dass die Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 2. März 2016 aufgefordert wurden, diesen Mangel bis am 14. März 2016 zu beheben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass die Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist den angefochtenen Entscheid nicht einreichten;
 
dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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