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Informationen zum Dokument  BGer 6B_46/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_46/2016 vom 03.05.2016
 
{T 0/2}
 
6B_46/2016
 
 
Urteil vom 3. Mai 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Kosten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. Oktober 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2016 auf, spätestens am 10. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.
 
Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 8. April 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
 
In der Folge wurde der Kostenvorschuss erst am 13. April 2016 und somit verspätet einbezahlt. Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer am 18. April 2016 Gelegenheit, sich bis zum 3. Mai 2016 zur Frage der Verspätung zu äussern.
 
Mit Datum vom 30. April 2016 (Postaufgabe 2. Mai 2016) wurde dem Bundesgericht mitgeteilt, die Verspätung sei durch ein Versehen der Ehefrau des Beschwerdeführers entstanden. Bedient sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht indessen einer Erfüllungsgehilfin, so ist ihm das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen (Art. 101 OR). Denn wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3; 107 Ia 168 E. 2a; vgl. auch Urteil 1C_520/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2).
 
Auf die Beschwerde ist infolge verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Mai 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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