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Informationen zum Dokument  BGer 5A_89/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_89/2016 vom 02.05.2016
 
{T 0/2}
 
5A_89/2016
 
 
Urteil vom 2. Mai 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu, Amthaus, Postfach 260, 4226 Breitenbach.
 
Gegenstand
 
Gemeinsame elterliche Sorge,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2008) und D.________ (geb. 2012). Seit Mitte 2013 leben sie getrennt.
1
Aufgrund einer komplexen Besuchsrechtsstreitigkeit gab die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beim kantonalen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst ein Gutachten in Auftrag, welches am 7. Mai 2015 erstellt wurde und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter empfahl.
2
B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 beantragte die Mutter die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge über den Sohn C.________. Mit Entscheid vom 9. September 2015 wies die KESB diesen Antrag ab.
3
Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde der Mutter gut und entzog dem Vater das Sorgerecht über C.________.
4
C. Gegen dieses Urteil hat der Vater am 1. Februar 2016 eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Es wurden keine Vernehmlassungen, jedoch die kantonalen Akten eingeholt.
5
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine auf Art. 298d ZGB gestützte Alleinzuteilung der elterlichen Sorge; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
6
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264E. 2.3 S. 266).
7
2. Das Verwaltungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Während des Zusammenlebens der Eltern kam es aufgrund von Beziehungsproblemen zu massiven Demütigungen und Abwertungen der Mutter durch den Vater (auch physischer Natur). Dies veranlasste sie zum Rückzug und zur Kommunikationsverweigerung, was wiederum den Vater provozierte. Dieser stellte sich den Vorhaben der Mutter absichtlich in den Weg, um seine Sorge- und Mitspracheberechtigung zu demonstrieren, was wiederum die Mutter provozierte und zu weiterem Rückzugsverhalten und Vorenthalten von Informationen über die Kinder führte. Der gegenseitige Konflikt wurde dadurch immer weiter angeheizt und der Vertrauensbruch zementiert. Verstärkt wurde die Situation dadurch, dass die Mutter dem Vater während einiger Zeit die Kinder vorenthielt, nachdem dieser immer wieder vor allem C.________ instrumentalisiert und in den elterlichen Konflikt einbezogen hatte. Das Vorenthalten der Kinder provozierte wiederum Ängste beim Vater, dass er seine Kinder verlieren würde, was ihn zu weiterem Aktionismus veranlasste. Auf beiden Seiten ist das Vertrauensverhältnis schwer gestört bzw. eigentlich zerstört. Immerhin erfolgte von Seiten der Mutter ein vertrauensbildender Schritt, indem sie die Kinder seit mehr als einem Jahr entsprechend dem vereinbarten Besuchsrecht ungehindert zum Vater gehen lässt und deren Beziehung zum Vater unterstützt. Der Vater hingegen scheint sich in den Konflikt mit der Mutter verbissen zu haben und momentan nicht im Stand zu sein, die Paarebene von der Eltern-Kind-Ebene zu trennen. Gemäss Gutachten ist er inhaltlich stark mit der Person der Mutter beschäftigt und zeigt eine obsessiv wirkende Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten und den möglichen Beweggründen sowie früheren Geschehnissen; es geht ihm um einen Machtkampf und die Fähigkeit zur Selbstreflexion fehlt. Der Mutter wird hingegen im Gutachten eine grundsätzlich gute Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit attestiert.
8
Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Dauerkonflikt und die schwerwiegenden Kommunikationsprobleme der Eltern konkreten Einfluss auf das Kindeswohl haben. C.________ ist inzwischen derart belastet, dass bei ihm eine psychische Störung im Sinn einer Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.23) mit Symptomen von Depression, Anspannung und Aggression diagnostiziert wurde. Er steht in einem massiven Loyalitätskonflikt, welcher vor allem durch den Vater genährt wird, welcher ihn immer wieder in den Elternkonflikt einbezieht, indem C.________ über das Verhalten der Mutter ausgehorcht wird, als Zeuge aussagen soll und auch anderweitig instrumentalisiert wird. Gemäss Gutachten steht der Paarkonflikt für den Vater dermassen im Vordergrund, dass er die Bedürfnisse der Kinder nicht richtig erkennen bzw. einordnen und vor die eigenen stellen kann. Selbst einfachste Entscheidungen führen immer wieder zu langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, was jeweils erhebliche Verzögerungen und Unsicherheiten für C.________ mit sich bringt. Die KESB musste über Kleinigkeiten wie einen zusätzlichen Besuchstag über Weihnachten entscheiden, eine Therapie für C.________ konnte nicht aufgenommen werden, obwohl beide Seiten deren Notwendigkeit an sich anerkannten, und die seit langem geplante Einschulung in der Rudolf-Steiner-Schule wäre beinahe an der lange fehlenden Zustimmung des Vaters gescheitert.
9
3. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
10
Nicht einzutreten ist auf seine Behauptung, entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichtes habe die KESB nicht Art. 311 ZGB zur Richtschnur für die Zuteilung genommen. Zum einen betrifft dies die Rechtsanwendung; zum anderen sind die Erwägungen der KESB insofern nicht relevant, als allein der verwaltungsgerichtliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bilden kann (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).
11
Nichts zur Sache tut, ob bei der Trennung im Jahr 2013 die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung erfüllt gewesen wären oder nicht; das Verwaltungsgericht hat auf die aktuelle Situation abgestellt.
12
Die Aussage des Verwaltungsgerichts, fünf Mediationsversuche seien bereits gescheitert, ist nicht die für den Entscheid ausschlaggebende Erwägung; vielmehr stützt sich der Entscheid auf die Gesamtheit der in E. 2 zusammenfassend wiedergegebenen Überlegungen. Insofern sind die längeren Ausführungen in der Beschwerde zu den Mediationen (die erste könne nicht als gescheitert bezeichnet werden, die zweite habe gar nicht erst stattgefunden und bei der dritten lediglich eine Sitzung, bei der vierten habe er keine Verweigerung, sondern nur einen Unterbruch beabsichtigt und bei der fünften habe der Psychologe nicht mitgespielt) nicht relevant (vgl. E. 1). Ohnehin liesse sich aber in Bezug auf die verwaltungsgerichtliche Aussage keine Willkür dartun, konnte doch auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers keine der Mediationen erfolgreich durchgeführt werden, was eben bedeutet, dass sie allesamt gescheitert sind.
13
Appellatorisch sind die Ausführungen, wonach er sich der Mutter nicht absichtlich in den Weg stelle, sondern er ein inniges Verhältnis zu den Kindern habe und es ihm nicht um Macht oder seine Position, sondern um das Wohlbefinden der Kinder gehe. Mit solch allgemeinen Aussagen lässt sich keine Willkür hinsichtlich der - namentlich auf dem ausführlichen kinderpsychologischen Gutachten basierenden - Sachverhaltsfeststellung dartun.
14
Ebenso wenig lässt sich Willkür aufzeigen mit der Behauptung, wonach nicht er die Kinder in den Elternkonflikt einbeziehe, sondern vielmehr die Mutter diese durch vollständigen Vaterentzug instrumentalisiere. Der Vorwurf an die Mutter betrifft nicht die aktuellen Verhältnisse, weil diese nach den kantonalen Tatsachenfeststellungen seit einem Jahr die Besuche beim Vater im vereinbarten Umfang zulässt und die Kinder-Vater-Beziehung unterstützt. Sodann hat das Verwaltungsgericht bei seiner Feststellung, dass der Vater die Kinder instrumentalisiere, auf die übereinstimmende Darstellung durch die Beiständin, die KESB Zürich und den Gutachter abgestellt. Das 65-seitige Gutachten ist im Übrigen sorgfältig ausgearbeitet und umfassend, so dass das Verwaltungsgericht darauf abstellen durfte. Willkür ist nicht ersichtlich.
15
Appellatorisch und aktenwidrig sind die Ausführungen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsfeststellungen, dass der Vater einen Machtkampf auf Paarebene führt und er nicht zu pflichtgemässer Ausübung der elterlichen Sorge fähig ist, was sich insbesondere auch im Zusammenhang mit der notwendigen Therapie und Einschulung von C.________ zeigte: Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Mutter den Vater über die bevorstehende Einschulung informiert hat; mit der blossen Behauptung des Gegenteils ist keine Willkür darzutun. Falsch ist sodann die Aussage, der Gutachter gebe hauptsächlich ungeprüft die Ausführungen der Kindsmutter wieder und das Verwaltungsgericht übernehme dies; im Gutachten werden die Aussagen des Vaters ebenso ausführlich dargestellt wie diejenigen der Mutter. Dass der Gutachter zu Schlussfolgerungen kommt, welche nicht der väterlichen Eigenwahrnehmung entsprechen, und das Verwaltungsgericht auf die Würdigung durch den Gutachter abstellt, begründet keine Willkür. Appellatorisch ist schliesslich das Vorbringen, er habe sich keinem Machtkampf verschrieben, sondern er versuche, sich gegen die ihm zuteil werdenden Ungerechtigkeiten zu wehren. Ebenfalls keine Willkür ist ersichtlich im Zusammenhang mit der im Gutachten enthaltenen Darstellung der Sichtweise der Grossmutter väterlicherseits, wonach dieser gegen die Mutter aufhetze, diese kontrolliere, drangsaliere, erniedrige und sie (Grossmutter) sich angesichts des Verhaltens ihres Sohnes in höchstem Mass um ihre Grosskinder sorge. Diese Ausführungen des Gutachters wurden im angefochtenen Entscheid nicht zitiert, weshalb das Vorbringen, "die Befragung von Drittpersonen aus dem familiären Umfeld bedeute eine parteiische Ausweitung des Kampffeldes", schon aus diesem Grund an der Sache vorbeigeht.
16
Keine Willkür ergibt sich schliesslich aus der pauschalen Behauptung, die Schilderungen der Beiständin gegenüber dem Gutachter seien unwahr und sein ganzer E-Mail-Verkehr zeige, dass er keineswegs im Sinn eines Ping-Pong reagiere, sondern eine konstruktive Kommunikation führe und keine Mühe habe, die Lebenswelt der Mutter zu akzeptieren.
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Ebenso wenig ist die Aussage im angefochtenen Entscheid willkürlich, angesichts der gescheiterten Mediationen, der Zerstörung des Vertrauens zwischen den Eltern und der gutachterlich festgestellten akzentuierten, wenn nicht gar gestörten Persönlichkeitszüge des Vaterserscheine es beinahe zynisch, wenn die KESB an den gesunden Menschenverstand der Eltern appelliere und ihnen rate, zu Gunsten von C.________ zusammenzuarbeiten und gemeinsam Entscheide zu fällen.
18
Nicht willkürlich ist schliesslich die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, der Konflikt sei chronifiziert, er beziehe sich auf verschiedene Lebensfelder der Kinder und werde auch vor weiteren anstehenden Themen nicht Halt machen, da sich das Gericht dabei auf (in E. 2 zusammenfassend wiedergegebene) Tatsachen stützt. Falsch ist insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, die bestehenden Konflikte beträfen v.a. den persönlichen Verkehr, lässt doch die Mutter seit einem Jahr die Ausübung des Besuchsrechts im vereinbarten Umfang zu und unterstützt sie dieses, was der Vater auch beschwerdeweise nicht bestreitet.
19
4. Ausgehend von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtes ist keine falsche Anwendung von Art. 298d Abs. 1 ZGB ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf BGE 141 III 472 zutreffend festgehalten, dass aufgrund der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bzw. die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge die eng begrenzte Ausnahme bildet, wenn auch nicht die Interventionsschwelle für eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB erforderlich ist, und es hat die in jenem Entscheid hierfür entwickelten Voraussetzungen richtig dargestellt. Diese können insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung diesem besser gerecht wird (BGE 141 III 472 E. 4.6 S. 478). Überdies ist zu beachten, dass es - nachdem das Parlament einen entsprechenden Minderheitsantrag ausdrücklich verworfen hat (AB 2012 N 1635) - nicht um eine freie Überprüfung gehen kann, ob dem Kindeswohl mit gemeinsamer oder alleiniger elterlicher Sorge besser gedient ist. Vielmehr darf die vom Gesetzgeber als Ausnahme vom Grundsatz konzipierte Alleinsorge nur dann vorgenommen werden, wenn das gemeinsame Sorgerecht aufgrund des erstellten Sachverhaltes eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls mit sich bringt und die Alleinzuteilung einer Verbesserung der Lage verspricht (vgl. zur Publ. bestimmtes Urteil 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.7).
20
Die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des Sorgerechtes an die Mutter bejahte das Bundesgericht für Eltern, bei denen sich ein heftig geführter Nachtrennungskonflikt zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf die verschiedensten Lebensbereiche des Kindes erstreckte (als Beispiel auf die Religionszugehörigkeit, wobei schliesslich die Mutter die reformierte Taufe durchführte, ohne den Vater zu fragen oder auch nur zum Anlass einzuladen) und sich die Eltern gegenseitig mit Anzeigen und Strafklagen im Zusammenhang mit dem Kind eindeckten, unter beidseitiger Einräumung der Tatsache, dass man nicht gemeinsam kommunizieren und sich über grundlegende Fragen in Bezug auf das Kind einigen könne; die schliesslich errichtete Beistandschaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin schilderte das Mandat als angesichts der Emotionalität der Eltern fast nicht führbar (vgl. in BGE 141 III 472 nicht publ. E. 2 des Urteils 5A_923/2014 vom 27. August 2015). Als erfüllt erachtete das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Belassung des alleinigen Sorgerechtes sodann bei einer inzwischen fast 15-jährigen Tochter, welche seit vielen Jahren überhaupt keinen Kontakt mit ihrem Vater mehr hatte und diesen auch für die Zukunft strikt ablehnte, wobei gleichermassen von der Mutter eine vollständige Blockade ausging, so dass sich der bislang in jeder Hinsicht aus dem Leben der Tochter ausgeschlossene Vater die zur Ausübung der elterlichen Sorge notwendigen Informationen nur durch ein äusserst invasives Vorgehen überhaupt erst hätte verschaffen können (Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 3.4). Die Alleinzuteilung einer bisher gemeinsam ausgeübten Sorge an die Mutter schützte das Bundesgericht weiter, wobei ein Grenzfall vorgelegen haben mag, bei einem ausserordentlich heftigen, seit Jahren über die Kinder ausgetragenen und zunehmend akzentuierten Nachscheidungskonflikt mit fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, der sich längst von der Besuchsrechtsproblematik und vom familienrechtlichen Verfahren gelöst hatte, und in dessen Zug die Kinder den Kontakt zum Vater zunehmend ablehnten, "Ruhe vor dem Elternkonflikt" haben wollten und durch den chronischen Elternkonflikt unmittelbar negativ beeinflusst waren (Urteil 5A_412/2015 vom 26. November 2015). Als erfüllt sah das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Belassung der Alleinsorge der Mutter auch an bei einem Vater, welcher zufolge kompletter mütterlicher Blockade seit Jahren vollständig aus dem Leben der inzwischen 6-jährigen Tochter ausgeschlossen ist und der sich nicht einmal mit Hilfe der Beiständin physischen oder informationellen Zugang zur Tochter verschaffen konnte, so dass er ein Sorgerecht nicht ansatzweise hätte ausüben können (zur Publ. bestimmtes Urteil 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.5 und 3.6).
21
Demgegenüber erachtete das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung als nicht gegeben in einem Fall, bei welchem der elterliche Konflikt insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten Wegzug der Mutter und ihrem neuen Partner nach Katar entbrannte, weil der Vater verständlicherweise um den Kontakt zur Tochter fürchtete. Die relativ abstrakt geäusserte Befürchtung der Mutter, der Konflikt könnte sich bei der Belassung des gemeinsamen Sorgerechtes ausweiten, sah das Bundesgericht nicht als Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge an (zur Publ. bestimmtes Urteil 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.5). Unausgesprochen, weil nicht thematisiert, lag diesem Entscheid auch zugrunde, dass grössere Distanzen dem gemeinsamen Sorgerecht nicht per se entgegenstehen müssen; soweit die Eltern in Bezug auf die Eckpunkte der Lebensplanung einigermassen kooperieren können, ferner im Rahmen des Besuchsrechts ab und zu physischer Kontakt besteht und der nicht die Obhut innehabende Elternteil auch nicht systematisch vom Informationsfluss über das Kind abgeschnitten ist, lässt sich die gemeinsame Sorge angesichts der heutigen Kommunikationskanäle durchaus auch auf Distanz ausüben. Dies ist beispielsweise bei sämtlichen Gastarbeitern ohne Familiennachzug der Fall, und die Lage sieht auch nicht wesentlich anders aus, wenn ein Kind auf Distanz in einem Internat oder bei Grosseltern untergebracht ist. Dass die Entfernung für sich genommen kein Grund für eine Alleinzuteilung des Sorgerechts ist, wurde schliesslich im zur Publ. bestimmten Urteil 5A_331/2015 vom 20. Januar 2016 E. 3 in Bezug auf eine mit den Kindern in Tunesien lebende Mutter ausdrücklich festgehalten. Als weitere Beispiele für Konstellationen, in welchen das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Belassung der Alleinsorge nicht als erfüllt ansieht, kann auf zwei Entscheide heutigen Datums hingewiesen werden. Beim einen besteht ein heftiger Elternkonflikt mit chronischer Kommunikationsunfähigkeit, in dessen Rahmen sich die Eltern gegenseitig mit Vorwürfen überhäufen und gegeneinander auch eine Gefährdungsmeldung bzw. ein Strafanzeige eingereicht haben. Sie konnten sich aber in Bezug auf das Besuchsrecht einigen, so dass dieses nunmehr ohne nennenswerte Probleme ausgeübt werden kann; die Kinder gehen auch gerne zum Vater. Die Mutter behauptet in erster Linie stark divergierende Erziehungsansichten bzw. Erziehungsstile, was sich aber primär auf die Kindesbetreuung bezieht und für sich genommen keinen Grund zur Alleinsorge darstellt. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der aufgrund der Streitereien auf Elternebene bestehende Loyalitätskonflikt der Kinder bei gemeinsamem Sorgerecht in entscheidender Weise verstärkt würde (Urteil 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). Beim zweiten Entscheid geht es um eine Mutter, die trotz nicht ersichtlichen Defiziten beim Vater die Tochter nicht loslassen und eine normale Ausübung des Besuchsrechts zulassen kann. Der Streit um das Besuchsrecht ist heftig, chronisch und die Eltern haben sich auch gegenseitig mit Strafanzeigen eingedeckt. Die Besuchsrechtsbeistandschaft ist äusserst aufwändig und gegenwärtig findet auch eine interventionsorientierte Begutachtung statt. Der Vater sieht die Tochter aber einigermassen regelmässig, wenn auch unter erschwerten Umständen. Eine Ausweitung des sich bislang auf das Besuchsrecht konzentrierenden Streites auf die Belange, welche sich aus einem gemeinsamen Sorgerecht ergeben, und eine zusätzliche Belastung für das Kind sind nicht unbedingt indiziert; allerdings geht das Bundesgericht angesichts der Grundsätzlichkeit, mit welcher die Mutter auch den Sorgerechtsprozess führt und eine Ausweitung des Konfliktes in Aussicht stellt, hier von einem Grenzfall aus (Urteil 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5).
22
Vorliegend ist die Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert und erstreckt sich der chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes, in welchen gemeinsam Entscheide zu treffen wären. Solche waren in der Vergangenheit mehrmals nicht möglich, insbesondere auch in Bezug auf eine Therapie; die Eltern waren sich einzig über die Tatsache einig, dass diese wichtig (gewesen) wäre, aber deren Durchführung scheiterte am chronischen Elternkonflikt. Gutachterlich festgestellt ist, dass insbesondere der Vater über seinen Sohn einen gegen die Mutter gerichteteten Machtkampf austrägt, weil er sich in obsessiver Weise mit deren Verhalten beschäftigt und die Paarebene nicht von der Vater-Sohn-Beziehung trennen kann. Erwiesen ist sodann, dass C.________ unter diesem Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark leidet und bei ihm eine darauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert wurde. Auch wenn in der vorliegenden Situation von der Alleinzuteilung des Sorgerechtes an die Mutter keine Wunder erwartet werden dürfen, weil die väterliche Obsession in Bezug auf das mütterliche Verhalten dadurch nicht einfach verschwinden wird, ist doch zu erwarten, dass eine alleinige Entscheidzuständigkeit den Druck auf das Kind mindern dürfte, weil weniger Boden für die dem Wohl des Kindes in hohem Mass abträgliche Instrumentalisierung besteht, wenn über die Eckpunkte der Lebensplanung nicht mehr gemeinsam entschieden werden muss. Gleichermassen liegt es im Kindeswohl, wenn nötige Entscheide (Therapien etc.) nicht mehr verschleppt werden oder unterbleiben, sondern rasch gefasst und umgesetzt werden können.
23
Der entscheidende Unterschied zu den vorstehend zusammengefassten Entscheiden, bei welchen die gemeinsame elterliche Sorge erteilt oder belassen wird, besteht darin, dass sich der Konflikt vorliegend wiederholt und in verschiedenen Lebensbereichen des Kindes manifestiert hat und der Vater dieses in einer Weise instrumentalisiert, dass gutachterlich festgestellt gravierende psychische Störungen auftreten. Aufgrund des selbst nach Jahren nicht ansatzweise verarbeiteten Nachtrennungskonfliktes muss davon ausgegangen werden, dass der Vater mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft nicht zwischen seinen eigenen und den Interessen des Kindes wird unterscheiden können. Eine klare Entscheidzuständigkeit über das engmaschig in den Elternkonflikt eingebundenen und stark darunter leidenden Kindes, ist diesfalls unabdingbar.
24
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass angesichts der gegebenen Ausnahmesituation die in BGE 141 III 472 entwickelten Kriterien für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erfüllt sind. Der angefochtene Entscheid ist bundesrechtskonform.
25
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
26
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Mai 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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