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Informationen zum Dokument  BGer 13Y_1/2016  Materielle Begründung
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BGer 13Y_1/2016 vom 02.05.2016
 
{T 0/2}
 
13Y_1/2016
 
 
Urteil vom 2. Mai 2016
 
Rekurskommission
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Chaix,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Akteneinsicht,
 
Beschwerde gegen die Verfügung
 
vom 14. Dezember 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Eingaben vom 3. und 8. Dezember 2015 verlangte A.________ eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich der beantragten Einsicht in die Akten der bundesgerichtlichen Verfahren 2C_593/2015 und 1C_213/2009 sowie der Verfahren 1C_459/2012, 5A_549/2012, 1C_213/2013, 1C_772/2013, 1B_413/2014, 1C_32/2014, 1C_205/2014, 1C_321/2014, 1C_389/2014, 1C_616/2014 und 1C_617/2014.
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B. Am 14. Dezember 2015 lehnte der Generalsekretär des Bundesgerichts die beantragte Akteneinsicht ab. Diese Verfügung wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben. Am 17. Februar 2016 nahm A.________ sie entgegen.
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C. Mit Schreiben vom 1. März 2016 (Postaufgabe: 12. März 2016) reichte A.________ dagegen Beschwerde bei der Rekurskommission des Bundesgerichts ein.
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Erwägungen:
 
1. Nach Art. 55 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) ist die Rekurskommission des Bundesgerichts zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Generalsekretärs gestützt auf die Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1997 (SR 152.21) zum Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 (BGA; SR 152.1).
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 56 BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren nach Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). So ist die Beschwerde innert der Frist von 30 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 50 VwVG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen u.a. vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still (Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG). Berechnet sich die Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Mit Art. 20 Abs. 2bis VwVG hat der Gesetzgeber die Zustellfiktion ins geltende Recht übernommen (Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 20 VwVG). Diese kommt zur Anwendung, wenn die Abholungseinladung in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist und dieser mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen musste. Letzteres ist der Fall, wenn der Adressat selber mittels Gesuch ein Verfahren eingeleitet hat (Egli, a.a.O., N. 54 zu Art. 20 VwVG; Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 35 zu Art. 20 VwVG). Nach konstanter Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein Postrückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme dar (BGE 141 II 429).
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2.2. Nach Art. 52 Abs. 2 VwVG hat die Beschwerde die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen (Art. 52 Abs. 2 VwVG).
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3. Mit Eingaben vom 3. und 8. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich der beantragten Akteneinsicht. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2015 informierte sie das Generalsekretariat, sie habe bis anhin keine Bestätigung des von ihr beantragten Termins vom 15. Dezember 2015 erhalten und erwarte eine Stellungnahme zum weiteren Vorgehen. Das Generalsekretariat teilte ihr umgehend mit, die Antwort auf ihr Gesuch vom 3. resp. 8. Dezember 2015 sei per Post unterwegs. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin, sie nehme wie angekündigt vom 15. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 keine Post entgegen. Die Verfügung vom 14. Dezember 2015 war gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden und wurde von der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Rückbehaltungsauftrags am 17. Februar 2016 abgeholt. Am 12. März 2016 übergab die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde der Post. Damit hat sie die Beschwerdefrist von 30 Tagen, welche angesichts der Abholfrist von sieben Tagen und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar am 1. Februar 2016 endete, nicht eingehalten (Art. 50 VwVG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs. 2bis VwVG).
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Daran ändert auch ihre Mitteilung, sie werde vom 15. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 keine Post entgegennehmen, nichts. Einerseits darf gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) erwartet werden, dass sie in der Lage war, am 15. Dezember 2015 die eingeschrieben versandte Verfügung abzuholen, war sie tags zuvor doch noch bereit, am 15. Dezember 2015 Akteneinsicht vor Ort zu nehmen und wusste angesichts der E-Mailkorrespondenz um den Versand dieser Verfügung. Andererseits muss ihr auch entgegengehalten werden, dass sie am 29. Dezember 2015 eine weitere Eingabe ans Bundesgericht bei ihrer lokalen Post aufgab. Es ist somit nicht nachvollziehbar, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die Verfügung spätestens zu diesem Zeitpunkt entgegenzunehmen und innert laufender Frist Beschwerde zu erheben.
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Damit bleibt massgebend, dass nach konstanter Rechtsprechung die Möglichkeit, mittels Rückbehaltungsauftrags die Zustellung eingeschriebener Sendungen während maximal zweier Monate zu unterbrechen, an der Zustellfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG nichts ändert, sofern der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen muss (zuletzt BGE 141 II 429). Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführerin um die Zustellung der Verfügung vom 14. Dezember 2015 wusste.
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4. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, was die Beschwerdeführerin genau will, zumal Begehren um Akteneinsicht mit solchen um Wiedererwägung vermischt werden. Ob sich die Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, erscheint überdies fraglich. Da auf die Beschwerde aber bereits infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (Art. 52 Abs. 2 VwVG) verzichtet werden.
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5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).
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Demnach erkennt die Rekurskommission:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Mai 2016
15
Im Namen der Rekurskommission
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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