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Informationen zum Dokument  BGer 9C_594/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_594/2015 vom 29.04.2016
 
{T 0/2}
 
9C_594/2015
 
 
Urteil vom 29. April 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle Uri,
 
Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
Beschwerdegegner,
 
Pensionskasse B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Obergerichts des Kantons Uri
 
vom 26. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1951 geborene A.________, gelernter kaufmännischer Angestellter, zuletzt von 1. Januar 1999 bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung per 31. August 2010 als Key Account Manager bei der C.________ AG angestellt gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 8. März 2010), meldete sich am 2. November 2010 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Uri (fortan: IV-Stelle) stellte mit Vorbescheid vom 10. November 2011 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 in Aussicht. Auf Einwand der Pensionskasse B.________ (fortan: Pensionskasse) hin veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim; Expertise vom 16. Juli 2012). Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. August 2012 ordnete die IV-Stelle eine weitere polydisziplinäre Begutachtung an (Verfügung vom 18. Oktober 2013).
1
B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 7. Februar 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und sprach A.________ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 zu.
2
Das Bundesgericht hob mit Urteil 9C_154/2014 vom 3. September 2014 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 7. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten und zum anschliessenden Entscheid über die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung an das kantonale Gericht zurück.
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C. Das Obergericht des Kantons Uri gewährte den Parteien das rechtliche Gehör zur Frage der Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung sowie zur Rentenfrage und sprach A.________ mit Entscheid vom 26. Juni 2015 - unter Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2013 - wiederum eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2011 zu.
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D. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Notwendigkeit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung des Versicherten entscheide, eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 zu bestätigen.
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Während die Pensionskasse auf Gutheissung der Beschwerde schliesst, trägt der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. Am 12. Oktober 2015 lässt sich der Beschwerdegegner erneut vernehmen.
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Erwägungen:
 
1. Vor kantonalem Gericht war eine Zwischenverfügung (vom 18. Oktober 2013) angefochten, nach welcher eine zusätzliche polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Das kantonale Gericht hat das Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage (Anspruch auf eine Invalidenrente) ausgedehnt. Dies ist unter der dreifachen Voraussetzung zulässig, dass die ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende Frage (1.) spruchreif ist, (2.) mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und dass dazu (3.) das rechtliche Gehör gewährt worden ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f., 501 E. 1.2 S. 503; Urteil 9C_154/2014 vom 3. September 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Die ersten beiden Voraussetzungen können insofern als erfüllt betrachtet werden, als das kantonale Gericht die Auffassung vertritt, die (medizinische) Aktenlage begründe den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2011, dies auch mit Blick auf die altersbedingte Unverwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit (erwähntes Urteil 9C_154/2014 E. 1). Auch letzteres Erfordernis ist (nunmehr) erfüllt, wurde den Parteien im kantonalen Verfahren das rechtliche Gehör zur Rentenfrage gewährt (vgl. Sachverhalt lit. C hiervor). Damit ist ein Endentscheid angefochten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen).
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3. Die Vorinstanz erwog, nebst dem Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bezifferten auch die Dres. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % seit Januar bzw. März 2010. Soweit letzterer Arzt in seiner vierten Stellungnahme (vom 28. Februar 2012) - ohne jegliche Begründung - weiteren Abklärungsbedarf postuliere, könne dem nicht gefolgt werden. Mithin sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits aufgrund der aktenkundigen Arztberichte erstellt gewesen und das asim-Gutachten vom 16. Juli 2012 daher überflüssig. Somit könne - ohne die Begründungspflicht zu verletzen - von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Gutachten abgesehen werden. Ebenso erübrige sich eine weitere Begutachtung. In der Folge gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, ab Mai 2011 sei der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten der asim vom 16. Juli 2012 sei fester Bestandteil des Beweismaterials, womit das kantonale Gericht sich damit hätte auseinandersetzen müssen. Mit seinem Vorgehen verletze es den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) und die Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG). Das Vorgehen der Vorinstanz wiege umso schwerer, als das asim-Gutachten eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiere. Die Vorinstanz hätte die Gründe angeben müssen, weshalb sie auf die Thesen der behandelnden Haus- und Fachärzte abstelle und nicht auf die Expertise der asim.
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4.2. Die Pensionskasse pflichtet der Beschwerdeführerin bei und ergänzt, das asim-Gutachten leide an erheblichen Mängeln. Es sei davon auszugehen, dass gar kein Gesundheitsschaden im Sinne des IVG vorliege, weil das depressive Geschehen von invaliditätsfremden Faktoren gänzlich in den Hintergrund gedrängt werde. Ferner habe die Vorinstanz weder eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit geprüft - gemäss Gutachten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von  50-60 % in angepasster Tätigkeit - noch einen Einkommensvergleich vorgenommen und auch damit Bundesrecht verletzt.
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4.3. Der Beschwerdegegner verweist auf den aus seiner Sicht bundesrechtskonformen vorinstanzlichen Entscheid und bemerkt ergänzend, auch die asim-Gutachter hätten betont, aktuell liege eine gänzliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vor.
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Erwägung 5
 
5.1. Indem die Vorinstanz einzig auf die Berichte der behandelnden Ärzte bzw. des RAD-Internisten abstellte und sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem asim-Gutachten - weil dieses "überflüssig" sei - von vornherein gänzlich verschloss, fehlt es offensichtlich an einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Würdigung der medizinischen Unterlagen unter Angabe der Gründe, weshalb auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt werden kann. Zur Vornahme einer solchen Beweiswürdigung wäre das kantonale Gericht - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - gemäss Art. 61 lit. c ATSG indes verpflichtet gewesen. Eine gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstossende Beweiswürdigung - wie die vorliegende - stellt eine vom Bundesgericht zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 60 und 62 zu Art. 105 BGG; ULRICH MEYER, Tatfrage - Rechtsfrage, in: Grenzfälle in der Sozialversicherung, 2015, S. 101 f.). Folglich kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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5.2. In der asim-Expertise vom 16. Juli 2012 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) mit deutlichen kognitiven Einschränkungen und ein linksbetontes, chronisches, am ehesten primäres Lymphödem Stadium II festgehalten. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus angiologischer Sicht ergebe sich lediglich eine qualitative Einschränkung in Bezug auf die Stehfähigkeit, indem vor allem eine wechselbelastende Tätigkeit (sitzend und stehend) anzustreben sei. Eine längere rein sitzende oder stehende Tätigkeit sei ungeeignet. Ebenso ungeeignet - wegen den Stützstrümpfen bzw. der Gefahr eines erneuten Erysipels - seien Tätigkeiten in grösserer Hitze oder Arbeiten in Nassräumen. Von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (in quantitativer Hinsicht) sei einzig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Eine erste Episode habe 2007 bestanden, der Beginn der zweiten Episode sei im Herbst 2009 anamnestisch und im Januar 2010 ärztlich bestätigt. Im bisherigen anspruchsvollen Tätigkeitsbereich wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Vorbescheid vom 10. November 2011 auf März 2010 festgesetzt wurde. Weiter legte der psychiatrische Experte dar, durch die unklare soziale Situation habe der Beschwerdegegner aktuell keine Möglichkeiten ausserhalb seiner formalgedanklichen Einengung, welche depressionsbedingt sei, sich auf andere Tätigkeiten einzulassen. Das Gefühl des Blockiertseins könne depressionsbedingt in der aktuellen unklaren Situation nicht durchbrochen werden, obwohl er sich eine Beschäftigung wünsche. Ohne die depressionsbedingte formalgedankliche Einengung auf den Arbeitskonflikt wäre mit einer Leistungsfähigkeit im kaufmännischen Be reich von 50 % (zu erbringen in einem Pensum von 60 %) zu rechnen. Dabei müsste die Arbeit grösstenteils selbstständig eingeteilt werden können. Hierarchische Strukturen, die nicht auf fachliche Kompetenz gründeten, stellten einen Belastungsfaktor dar, der die Leistungsfähigkeit verringern könne. In therapeutischer Hinsicht sei die Weiterführung der Pharmako- und Psychotherapie beim behandelnden Psychiater indiziert. Auf Zusatzfrage der Pensionskasse hin bejahte der psychiatrische Experte das Vorhandensein IV-fremder Faktoren im Form der unklaren finanziellen Situation und des Konflikts mit dem früheren Arbeitgeber. Hingegen verneinte er, dass diese Faktoren im Vordergrund standen bzw. stehen sowie dass es sich um eine reaktive Depression handle.
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5.3. Die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Expertise der asim vom 16. Juli 2012 ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf eigener Untersuchung sowie auf Kenntnis der Vorakten, leuchtet in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge ein und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig. Daher ist sie grundsätzlich beweiskräftig (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 f.; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Entgegen dem RAD (Stellungnahme vom 21. August 2012) ist nicht zu beanstanden, dass die somatische Diagnose (linksbetontes, chronisches, am ehesten primäres Lymphödem Stadium II) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde, schränkt sie doch das Zumutbarkeitsprofil ein. Die Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen vermag die Kritik der Pensionskasse, welche sich im Verweis auf verschiedene Aktenstücke erschöpft. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung in der Beschwerdeschrift (resp. hier: in der Vernehmlassung) selbst enthalten sein. Ein genereller Verweis auf Eingaben im kantonalen Verfahren, wie ihn die vorliegende Vernehmlassung enthält, ist unbeachtlich (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine Neubegutachtung. Zu prüfen bleibt, ob ein rentenrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
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5.4. Betreffend die im Zentrum stehende psychiatrische Diagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom; F33.11) vertritt die Pensionskasse die Ansicht, es handle sich um kein verselbstständigtes, von psychosozialen Belastungssituationen zu unterscheidendes Leiden, womit kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar stellte der psychiatrische Experte - wie im Übrigen schon der behandelnde Dr. med. E.________ - fest, dass auch IV-fremde, psychosoziale Faktoren in Form des Konflikts mit dem Arbeitgeber und der unklaren finanziellen Situation vorlägen. Indes verneinte der Gutachter explizit, dass diese Faktoren im Vordergrund stünden. Demnach und mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - auch unter Ausblendung der IV-fremden Umstände wurde dem Beschwerdegegner eine (erhebliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 5.4 zweiter Absatz hiernach) - kann nicht davon gesprochen werden, der Experte erhebe im Wesentlichen nur Befunde, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden bzw. gleichsam in ihnen aufgingen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Damit und weil sich der Beschwerdegegner nach Beurteilung der Gutachter einer konsequenten Depressionstherapie unterzieht, welche weiterzuführen sei, ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben.
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Was die gutachtliche Einschätzung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit betrifft, hat der psychiatrische Experte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nur für die zuletzt ausgeübte, sondern für sämtliche Verweistätigkeiten attestiert, wobei er die "unklare soziale Situation" resp. die durch den Arbeitskonflikt resultierende Belastung (formalgedankliche Einengung auf den Arbeitskonflikt) und damit grundsätzlich invaliditätsfremde Elemente mitberücksichtigte. Ob diese Faktoren sich in concreto tatsächlich (mittelbar) invalidisierend auswirken (Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15), kann letztlich offen bleiben: Der Gutachter gab zugleich eine weitere Einschätzung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit (Leistungsfähigkeit von insgesamt 50 %) ab unter der Prämisse, dass der Arbeitskonflikt beigelegt resp. die unklare soziale Situation bereinigt ist. Selbst wenn - mit der Pensionskasse, die sich hierauf beruft - von letzterer Einschätzung ausgegangen würde, änderte sich am Ergebnis nichts, wie die nachfolgende Invaliditätsbemessung zeigt.
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Erwägung 6
 
6.1. Das Valideneinkommen pro 2011 setzte die Beschwerdeführerin vorbescheidweise auf Fr. 152'791.- fest, was unbestritten blieb und zu keinen Bemerkungen Anlass bietet.
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6.2. Beim Invalideneinkommen sind - mangels eines effektiv erzielten Lohnes - die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010) heranzuziehen. Mit Blick auf die Ausbildung des Beschwerdegegners (Lehre als kaufmännischer Angestellter) ist auf die Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen (vgl. Urteil 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 454, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). Gemäss deren Ziff. 23 "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) resultiert - aufindexiert auf das Jahr 2011 (Lohnentwicklung 2011: 1 %) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2-2014, S. 94-95) und einer Leistungsfähigkeit von 50 % - ein Jahreseinkommen von Fr. 42'643.45 (Fr. 6'750.- / 40 x 41,7 / 100 x 101 x 12 x 0,5). Die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist (betreffend teilzeitliche Erwerbstätigkeit: Urteil 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2, in: SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109) braucht nicht geprüft zu werden, da der Invaliditätsgrad so oder anders über 70 % liegt (Fr. 152'791.-./. Fr. 42'643.45 / Fr. 152'791.- x 100). Demnach besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
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6.3. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die IV-Anmeldung vom 2. November 2010 sowie den gutachtlich festgelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit per März 2010 ist die vorinstanzliche Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2011 - zumindest im Ergebnis - zu bestätigen.
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7. Gemäss dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. April 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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