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Informationen zum Dokument  BGer 9C_279/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_279/2016 vom 29.04.2016
 
{T 0/2}
 
9C_279/2016
 
 
Urteil vom 29. April 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. November 2015, worin an der angeordneten Begutachtung von A.________ durch Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, festgehalten wurde,
1
in den Entscheid vom 29. Februar 2016, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat,
2
in die hiegegen von A.________eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle beantragt wird,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
4
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
5
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - grundsätzlich nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 und 318) betreffen,
6
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_216/2015 vom 12. Mai 2015 mit diversen Hinweisen),
7
dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteile 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1),
8
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern der Vorinstanz zum einen willkürliches, seinen Anspruch auf rechtliche Gehör verletzendes Verhalten vorwirft, indem ohne eingehende Auseinandersetzung mit seinen Gutachtervorschlägen und insbesondere ohne Durchführung eines nach den Vorgaben der Rechtsprechung indizierten "Einigungsverfahrens bezüglich des Gutachters" entschieden worden sei,
9
dass auch die weiteren Rügen, wonach der von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Psychiater nicht über die in invalidenversicherungsrechtlichen Begutachtungsbelangen erforderliche Erfahrung verfüge, sich die Begutachtung an sich als unnötig erweise und die Fragestellung teilweise tendenziös sei, im vorliegenden Verfahren unerheblich sind, weil diese Einwendungen - wie bereits erwähnt - in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was deren Überprüfung im jetzigen Prozessstadium ausschliesst,
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
11
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. April 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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