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Informationen zum Dokument  BGer 4A_190/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_190/2016 vom 29.04.2016
 
{T 0/2}
 
4A_190/2016
 
 
Urteil vom 29. April 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin
 
Dr. Carole Gehrer Cordey und
 
Rechtsanwalt Leo Gehrer,
 
2. C.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Rossetti,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag; Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde gegen das Verfahren HG.2014.146-HGK
 
des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2014 nach erklärtem Rücktritt vom abgeschlossenen Werkvertrag beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen auf Zahlung von Fr. 67'446.70 nebst Zins gegen die Beschwerdegegnerinnen klagte;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. März 2016 erklärte, Beschwerde wegen Rechtsverzögerung zu erheben mit den Antrag, "[e]s sei das Handelsgericht des Kantons St. Gallen anzuweisen, den Beklagten [Beschwerdegegnerinnen] eine angemessen kurze, nicht erstreckbare Frist zur Einreichung der Hauptklage-Antworten anzusetzen und anzuweisen, in der Folge das Verfahren ohne weitere Verzögerung durchzuführen oder eventualiter seien andere zielführende konkrete Anweisungen zu treffen";
 
dass nach Art. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann;
 
dass demnach der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung geltend gemacht wird, unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sein muss (Urteil 4A_8/2015 vom 20. Februar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen);
 
dass dieses Erfordernis im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt ist, da die Handlung, die angeblich verzögert wird, in der Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort besteht und nicht im Erlass eines anfechtbaren Entscheids, womit sich die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als unzulässig erweist;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen);
 
dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht genügt, indem er zahlreiche Verfügungen der Vorinstanz auflistet und ohne weitere Begründung behauptet, der Präsident des Handelsgerichts erlasse zwar laufend Verfügungen, die in Wirklichkeit aber nur der Verschleppung des Verfahrens dienten, und ihm gestützt auf in keiner Weise belegte Behauptungen pflichtwidriges Handeln vorwirft;
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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