VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1047/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1047/2015 vom 28.04.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1047/2015
 
 
Urteil vom 28. April 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Misswirtschaft, mehrfache Geldwäscherei etc., Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 9. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Y.________ war seit 2007 bei der A.________ Ltd. Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidbefugnissen im Bereich Vermögensverwaltung und ab 22. September 2008 Mitglied der Geschäftsleitung. X.________ war ab Frühjahr 2007 Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer derselben Gesellschaft (vgl. Verfahren 6B_1046/2015). In der Zeit von Oktober 2007 bis September 2009 nahmen Y.________ und X.________, teilweise mit Hilfe von Z.________, in Zürich als berufsmässige Vermögensverwalter Gelder der Kunden B.________, sowie der Brüder C.E.________ und D.E.________ in der Höhe von insg. EUR 2.15 Mio., entgegen, mit der Verpflichtung, diese Gelder zu verwalten, anzulegen und dafür den Kunden einen bestimmten Ertrag auszuzahlen. Im Februar 2009 war das gesamte Anlagevermögen der Investoren vollständig aufgebraucht, ohne dass nennenswerte Erträge aus den Investitionen in die A.________ Ltd. zurückgeflossen wären. Y.________ wird vorgeworfen, er habe in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit den weiteren Beteiligten die ihnen anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen verwendet, ohne zum Ersatz fähig und bereit zu sein, und damit sich selbst, die A.________ Ltd. oder Dritte unrechtmässig bereichert. In einigen Fällen habe er an den veruntreuten Geldern zudem Geldwäschereihandlungen begangen. Y.________ wird ferner zur Last gelegt, er habe gemeinsam mit X.________ im Zeitraum von Oktober 2008 bis Juni 2010 gegenüber der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) bzw. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt und mit der A.________ Ltd. Misswirtschaft betrieben. Schliesslich habe er im Juni 2009 gefälschte Banknoten à je USD 100.-- im Gesamtwert von USD 590'000.-- gelagert.
1
 
B.
 
Das Bundesstrafgericht sprach Y.________ mit Urteil vom 9. Juni 2015 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der Misswirtschaft, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, [FINMAG]; SR 956.1) und gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz [BankG]; SR 952.0), der mehrfachen Geldwäscherei sowie des Lagerns falschen Geldes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei es die Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufschob und im Umfang von 12 Monaten als vollziehbar erklärte.
2
 
C.
 
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei von der Anklage der Veruntreuung, der Misswirtschaft, der Geldwäscherei sowie des Lagerns von falschem Geld freizusprechen. Er sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das FINMAG schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.-- zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. Ferner sei die beschlagnahmte Harddisk an ihn herauszugeben und seien die Zivilklagen abzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht Y.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 1.1
 
1.1.1. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung in tatsächlicher Hinsicht fest, B.________ habe am 25. Mai 2007 mit der A.________ Ltd. eine Vereinbarung über die Investition von EUR 1.5 Mio. in ein Investitionsprogramm mit Medium Term Notes (MTN) getroffen. Der Vertrag habe einen festen Zins von 2% pro Monat bzw. 24% pro Jahr vorgesehen, unabhängig davon, ob die A.________ Ltd. mit dem Geld tatsächlich einen Ertrag in dieser Höhe erwirtschaftet habe. Ausserdem sei ein Risiko von höchstens S&P A oder Moody's A2 vereinbart worden. Aus dem Kundenprofil ergebe sich, dass B.________ für die Geschäfte kein Risiko gewünscht habe. Der Mitangeklagte X.________ habe daraufhin im Namen der A.________ Ltd. bei der Bank F.________ (heute Bank Bank G.________) ein Konto eröffnet, auf welches B.________ im Juni 2007 das Investitionskapital überwiesen habe. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten weitere Investoren gesucht, wohl um baldmöglichst den für Geschäfte mit MTN-Programmen notwendigen Mindestumfang an Investitionskapital von EUR 10 Mio. zu erreichen. Bis Ende September 2007, also vier Monate nach Abschluss der Vereinbarung mit B.________, sei indes keine Beteiligung an einem MTN-Programm zustande gekommen. Da B.________ keine Zinszahlungen erhalten habe, habe er bereits Ende September 2007 zum dritten Mal bei der A.________ Ltd. sein Kapital zurückgefordert und das Agreement gekündigt. Im September/Oktober 2007 habe der Kunde allerdings offenbar angenommen, dass nunmehr ein MTN-Programm anlaufen werde, weshalb er an der Kündigung nicht festgehalten habe. Er sei in seinem Glauben vor allem auch dadurch bestärkt worden, dass er nun seitens der A.________ Ltd. Zahlungen erhalten habe, welche diese als Zinserträge aus den MTN-Geschäften deklariert habe, obwohl sie weder derartige Geschäfte habe abschliessen können noch mit dem Kapital überhaupt je Erträge erwirtschaftet habe. Die Kündigung der MTN-Vereinbarung sei mithin von den Parteien nicht vollzogen, sondern gleichsam sistiert worden. Anfangs Oktober 2007 habe der Mitangeklagte X.________ für die A.________ Ltd. sodann bei der Bank H.________, ein Konto eröffnet, wobei als wirtschaftlich Berechtigter B.________ angegeben worden sei. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ seien als gemeinsam zeichnungsberechtigte Kontobevollmächtigte eingetragen worden.
4
Am 6. und 27 November 2007 hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ mit C.E.________ und D.E.________ Treuhandvereinbarungen geschlossen, welche als Verwaltungsauftrag für die A.________ Ltd. den Kauf und Verkauf von Obligationen, Aktien, Bezugsrechten, Trustanteilen, Edelmetallen und Festgeldern umfasst habe. Der Treuhänder sei verpflichtet worden, das anvertraute Vermögen getrennt von seinen eigenen Vermögenswerten aufzubewahren und das Treugut samt Erträgen jederzeit auf einfachen Aufruf hin dem Treugeber herauszugeben. Aus dem Kundenprofil ergebe sich, dass die Brüder E.________ nicht über ein konservatives bzw. mittleres Risiko hätten hinausgehen wollen. Das investierte Kapital habe mit monatlich 1.5% bzw. jährlich 18% verzinst werden sollen. Gestützt auf diese vertraglichen Grundlagen hätten die Brüder E.________ der A.________ Ltd. EUR 350'000.-- bzw. EUR 300'000.-- übergeben.
5
Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten in der Folge die entgegengenommen Gelder der drei Kunden - teilweise nach einer Zwischenstation in einem Festgeldgeschäft bei der Bank F.________ - schliesslich auf das bei der Bank H.________ auf den Namen der A.________ Ltd. eröffnete Konto überwiesen und dort gepoolt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten bis dahin die Absicht gehabt, die übernommenen Kundengelder ertragsbringend und mit einer bestimmten hohen Sicherheit anzulegen. Sie schienen ursprünglich davon ausgegangen zu sein, die erforderlichen Erträge mit den genannten Geschäften erwirtschaften zu können. Als sich diese Möglichkeit zerschlagen habe, hätten sie indes begonnen, die Kundengelder unkoordiniert und unter Missachtung der definierten Risikobeschränkungen in allerlei ungesicherte Gold- und Immobiliengeschäfte zu investieren und als ungesicherte Darlehen an verschiedene Dritte weiterzugeben oder auch sich selber anzueignen. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass für Schuldenzahlungen der A.________ Ltd., so etwa für die angeblich vereinbarten Provisionen für die Vermittler, von Anbeginn weg Kundengelder des Kontos bei der Bank H.________ eingesetzt worden seien. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos bei der Bank H.________ sei somit der Zeitpunkt gewesen, ab welchem sich der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ entschlossen hätten, die Gelder nicht mehr vertragsgemäss zu verwenden (angefochtenes Urteil S. 16 ff., 19 ff.).
6
1.1.2. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die drei Kunden hätten ihre Gelder der A.________ Ltd. bzw. deren Vertretern mit der Auflage übergeben, sie sicher und ertragsbringend anzulegen und sie jederzeit auf Abruf hin zurückzuerstatten. Die Gelder seien formell der A.________ Ltd. und damit sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Mitangeklagten X.________ anvertraut gewesen. Für den Beschwerdeführer ergebe sich dies daraus, dass er bei Eröffnung des Kontos bei der Bank H.________ zusammen mit dem Mitangeklagten X.________ als kollektiv Zeichnungsberechtigter eingetragen worden sei. Am 9. Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer die Überweisung des Betrages von EUR 1.5 Mio. vom Konto bei der Bank F.________ auf das Konto bei der Bank H.________ veranlasst. Ab dem 11. Oktober 2007, an welchem Tag der Betrag auf dem Konto bei der Bank H.________ eingegangen sei, seien er und der Mitangeklagte X.________ bezüglich der Verfügung über die Gelder von B.________ gleichberechtigt und -ermächtigt gewesen. Von da an habe der Beschwerdeführer gesellschaftsrechtlich als faktisches Organ der A.________ Ltd. gehandelt, so dass seine zunächst untergeordnete Rolle zumindest in Bezug auf dieses Konto nicht weiter bestanden habe. An seiner Verantwortlichkeit für die nachfolgenden Zahlungen der A.________ Ltd. aus den Vermögenswerten von B.________ und der Brüder E.________ ändere daher der Umstand nichts, dass er erst am 21. September 2008 in das Handelsregister eingetragen worden sei (angefochtenes Urteil S. 19). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bei den Vertragsverhandlungen mit B.________ eine nicht bloss untergeordnete Rolle gespielt und hätten ihn namentlich die Brüder E.________ als verantwortlichen und kompetenten Sachbearbeiter betrachtet. Der Beschwerdeführer habe mithin jedenfalls ab dem Moment, als die Kundengelder auf das Konto bei der Bank H.________ einbezahlt und dort vermischt waren, zusammen mit dem Mitangeklagten X.________ über die Vermögenswerte verfügen können und dürfen. Alle angeklagten Einzelhandlungen fielen in denjenigen Zeitraum, in welchem die Gelder aller drei Anlagekunden auf dem Konto bei der Bank H.________ gelegen hätten und dort vermischt gewesen seien. Damit stehe fest, dass die Vermögenswerte der drei Kunden ab Anfang der Anklageperiode dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten X.________ anvertraut gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 38).
7
Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ seien verpflichtet gewesen, die anvertrauten Vermögenswerte zu erhalten. Im Falle einer Kündigung der Verträge hätten sie die gesamten Vermögenswerte mit Einschluss der Kapitalerträge bzw. der Zinsen zurückerstatten müssen. Entgegen der vertraglichen Vereinbarungen seien indes sämtliche Anlagen der A.________ Ltd. ab Oktober 2007 weder geratet gewesen noch hätten sie dem Risikoprofil der Verträge entsprochen. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten die Gelder ausnahmslos in hochspekulative Geschäfte investiert oder für risikoreiche Darlehen, Provisionen oder Privatbezüge verwendet, welche für die A.________ Ltd. gar nicht aus den Kundengeldern hätten geleistet werden dürfen. Für nahezu sämtliche Investitionen hätten zudem keine Sicherheiten bestanden. Die A.________ Ltd. habe auch nie irgendwelche Anstalten getroffen, das angelegte Geld zurückzuverlangen oder auch nur die Darlehenszinsen einzufordern. Indem die beiden Täter die überwiesenen Gelder der Kunden gemeinsam und im arbeitsteiligen Zusammenwirken absprachewidrig zum Nutzen ihrer selbst oder Dritter eingesetzt hätten, hätten sie diese mithin veruntreut (angefochtenes Urteil S. 43 f., 46).
8
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit den Anlegern geschlossenen Verträge seien unwirksam gewesen. Es sei unmöglich, mit Anlagen mit einem Rating A bzw. mit sicheren Anlagen am Finanzmarkt Jahresrenditen von 18% bzw. 24% zu erwirtschaften. Derartige Renditen liessen sich, wenn überhaupt, nur mit hochspekulativen Anlagen erzielen. Dass die vereinbarten Renditen mit Medium Term Notes nicht zu realisieren gewesen seien, habe auch der von der Bundesanwaltschaft eingesetzte Wirtschaftsprüfer festgestellt. Der Kunde B.________ sei sich dieses Widerspruchs offensichtlich bewusst gewesen, so dass der mit diesem geschlossene Vertrag simulierte Vertragsklauseln enthalten habe. Die Brüder E.________ seien durch professionelle Anlageberater vertreten gewesen, die sich ebenfalls hätten im Klaren darüber sein müssen, dass eine Rendite von 18% nur mit hochspekulativen Anlagen erzielt werden könne. Die Erfüllung der Verträge sei mithin von Anfang an unmöglich gewesen. Bei willkürfreier Beweiswürdigung seien die Anleger durch die Vereinbarung der hohen Renditen zur Eingehung von hohen Risiken bereit gewesen. Ihre Erklärung, dies mit Anlagen mit einem Rating A oder sicheren Anlagen am Finanzmarkt erreichen zu wollen, sei simuliert gewesen. Die Vermögenswerte der Anleger B.________ und E.________ seien daher den Organen der A.________ Ltd. mangels gültigem Rechtsgeschäft nicht im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut gewesen. In Bezug auf den Vertrag mit B.________ macht der Beschwerdeführer zudem geltend, dieser sei jedenfalls durch die Kündigung vom 27. September 2007 aufgehoben worden, so dass zumindest von diesem Zeitpunkt an die Vermögenswerte nicht als anvertraut gelten könnten. Der Schuldspruch wegen Veruntreuung verletze daher Bundesrecht (Beschwerde S. 7 ff., 11 ff.).
9
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm innerhalb der A.________ Ltd. jedenfalls bis zum Zeitpunkt seiner Eintragung als Mitglied der Geschäftsleitung am 21. September 2008 keine Organstellung zugekommen. Die Vermögenswerte seien ihm daher auch aus diesem Grund nicht anvertraut gewesen, so dass zumindest in Bezug auf sämtliche vor September 2008 vorgenommenen Transaktionen kein tatbestandsmässiges Verhalten vorliege. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe als faktisches Organ gehandelt, sei unhaltbar. Seine Stellung bei der A.________ Ltd. sei nicht geregelt gewesen und er habe für seine Tätigkeit keinen Lohn erhalten. Ferner verletze die Auffassung, mit der Einräumung der kollektiven Zeichnungsberechtigung sei er zum faktischen Organ geworden, Bundesrecht. Organstellung komme nur solchen Personen zu, denen in Bezug auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft selbstständige Entscheidungsbefugnisse zukämen. Die Einräumung einer kollektiven Zeichnungsberechtigung beinhalte keine selbstständige Entscheidungsbefugnis. Offensichtlich unrichtig sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach er nach seiner Eintragung im Handelsregister Geschäftsführer der A.________ Ltd. gewesen sei. Dasselbe gelte für die Behauptung, er habe bei den Vertragsverhandlungen mit B.________ nicht bloss eine untergeordnete Rolle gespielt. Dies widerspreche den Aussagen des Kunden, der ihn als Assistenten oder Bürohilfe bezeichnet habe. Es treffe auch nicht zu, dass die Brüder E.________ ihn als Entscheidungsträger bezeichnet hätten. D.E.________ habe dazu nie befragt werden können und aus der Aussage von C.E.________ könne in Bezug auf die Entscheidbefugnisse innerhalb der A.________ Ltd. nichts abgeleitet werden (Beschwerde S. 13 ff.).
10
In Bezug auf die einzelnen Tathandlungen bringt der Beschwerdeführer vor, die Investitionen seien hinreichend sicher gewesen und hätten dem Inhalt der Anlegerverträge genügt. Dies gelte namentlich für die Darlehen an K.________. Dieser sei Aktionär der L.________ AG gewesen, welche ihrerseits Eigentümerin einer Geschäftsliegenschaft in Serbien mit einem Wert von Euro 34.5 Mio. gewesen sei. Die M.________, in deren Projekt das zweite Darlehen an K.________ investiert worden sei, sei Eigentümerin einer Mineralwasserquelle gewesen, und habe einen Marktwert von Euro 10 - 20 Mio. aufgewiesen. Er habe daher im Zeitpunkt, als die Darlehen ausgerichtet worden seien, von einer genügenden Werthaltigkeit der Sicherheiten ausgehen dürfen. Es treffe auch nicht zu, dass er und der Mitangeklagte X.________ nicht mit eigenen Mitteln in diese Projekte investiert hätten. So habe der Mitangeklagte X.________ über seine Gesellschaft N.________ AG einen Betrag von CHF 300'000.-- investiert. Auch das Darlehen an die O.________ AG sei aus damaliger Sicht hinreichend gesichert gewesen. Die O.________ AG habe mit dem Institut P.________ einen Kaufrechtsvertrag über Liegenschaften in Rom abgeschlossen. Durch die Verpfändung der Aktien der O.________ AG sei die A.________ Ltd. faktisch Inhaberin dieser Kaufrechte geworden. Hinsichtlich der Goldgeschäfte mit der Q.________ AG habe er schon in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass B.________ über die Investition informiert und damit einverstanden gewesen sei. In den Verträgen mit den Brüdern E.________ sei eine Investition in Edelmetalle ausdrücklich vorgesehen gewesen. Namentlich C.E.________ habe ausdrücklich die Bereitschaft geäussert, mit Edelmetallen auch höhere Risiken einzugehen. Es sei in diesem Punkt mithin nicht nachgewiesen, dass die Investitionen in den Goldhandel den Absprachen mit den Anlegern widersprochen hätten. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Darlehen an den Mitangeklagten X.________. Er habe zum massgebenden Zeitpunkt nicht gewusst, dass sich der Mitangeklagte X.________ dereinst entgegen dem klaren Vertrag auf den Standpunkt stellen würde, bei der Zahlung von CHF 246'683.30 handle es sich nicht um ein Darlehen. Er habe die mangelnde Ersatzbereitschaft nicht erkennen können. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Mitangeklagte X.________ die Darlehen vereinbarungsgemäss zurückzahlen werde und über die Mittel dazu verfüge. Er habe gewusst, dass X.________ Alleinaktionär der A.________ Ltd. gewesen sei, die nach den Berechnungen des Steueramtes des Kantons Zürich über einen Unternehmenswert von rund CHF 1.8 Mio. verfügt habe, und dass jener zudem Inhaber der N.________ AG mit einem Aktienkapital von CHF 250'000.-- gewesen sei. Mit diesen Ausführungen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 16 ff.).
11
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39).
12
Das Bundesgericht prüft die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4).
13
2.2. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wer die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht, macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig und unterliegt gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB einem schärferen Strafrahmen. Als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne dieser Bestimmung gelten etwa das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182 E. 1b mit Hinweisen).
14
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Die Bestimmung erfasst indes nur das mit dem in Abs. 1 umschriebene strukturell gleichwertige Unrecht. Bei der Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht bzw. das Anvertrauen eines Vermögenswerts kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhen. Massgebend ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen).
15
Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Die Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - wieder an den Anleger zurückzufliessen (Urteil des Bundesgericht 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
16
Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1).
17
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die der A.________ Ltd. von den Kunden übertragenen Geldbeträge seien mangels eines gültigen Vertrages nicht anvertraut gewesen. In dieser Hinsicht ist einzuräumen, dass die zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Mitangeklagten X.________ seitens der A.________ Ltd. und den Anlegern getroffenen Vereinbarungen, welche einerseits die Investition der übertragenen Gelder in sichere Anlagen mit einem Rating von mindestens S&P A oder Moody's A2 und andererseits garantierte Renditen von jährlich 24% bzw. 18% vorsahen (angefochtenes Urteil S. 20 ff.), widersprüchlich sind. Derartige Renditen sind, wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 7 f.), wenn überhaupt, dann nur unter Eingehung erheblicher Risiken erzielbar. Doch kann dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verneinung der Werterhaltungspflicht führen. Denn aus dem Umstand, dass die Einhaltung des Zinsversprechens ohne Eingehung erheblicher Risiken zumindest unwahrscheinlich war, lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten mangels eines schutzwürdigen Treueverhältnisses mit den Kundengeldern nach Belieben verfahren dürfen (vgl. BGE 92 IV 174 E. 2). Dasselbe gilt in Bezug auf die Kündigung des Agreements durch B.________, zumal der Kunde nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Glauben, dass nunmehr wie vereinbart ein MTN-Programm beginne, an der Kündigung nicht festgehalten hat bzw. die Parteien die Vereinbarung stillschweigend erneuert haben (angefochtenes Urteil S. 18, 47). Aus den Kundenprofilen ergibt sich nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass diese für ihre Geschäfte kein Risiko gewollt bzw. nicht über ein konservatives oder mittleres Risiko hinausgehen wollten (angefochtenes Urteil S. 20 f.). An der Verbindlichkeit dieses Risikoprofils ändert dessen Verbindung mit den überzogenen Renditevereinbarungen nichts, zumal im Zweifel jeweils eine konservativere Strategie zu verfolgen ist (JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, 2013, N 263). Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten X.________ nicht vorgeworfen, dass sie die versprochenen Renditen nicht erzielt haben, sondern dass sie die Gelder teils in ungesicherte Anlagen investiert, teils für private Belange verwendet und keinerlei Anstalten getroffen haben, die Vermögenswerte oder auch nur die Darlehenszinsen zurückzuerhalten. Die Vermögenswerte waren dem Beschwerdeführer von den Kunden mithin zweifellos mit der Verpflichtung übergeben worden, sie in ihrem Interesse zu verwalten oder sie jedenfalls zurückzugeben. Sie waren ihm mithin anvertraut. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtenes Urteil S. 48), waren damit private Barbezüge, ungesicherte Darlehen und (höchst-) risikoreiche Investitionsprojekte ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
18
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht bloss als untergeordnete Randfigur, sondern - jedenfalls ab Anfang Oktober 2007, in welchem Zeitpunkt die Kundengelder auf dem Konto bei der Bank H.________ gepoolt wurden, wie den Mitangeklagten X.________ als Hauptbeteiligten betrachtet, dem die Vermögenswerte anvertraut gewesen sind. Wie die Vorinstanz konnte und durfte der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mitangeklagten X.________ über die Vermögenswerte verfügen und war bei allen Zahlungen vom Bank H.________-Konto aus dem Vermögenssubstrat von B.________ und den Brüdern E.________ in der einen oder anderen Weise beteiligt (angefochtenes Urteil S. 38). Dieser Schluss ist jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar. Dass der Beschwerdeführer erst im September 2008 als Organ der A.________ Ltd. im Handelsregister eingetragen wurde, ändert daran nichts, da er auch zuvor schon Zugang zum Konto der Bank H.________ hatte und über die Vermögenswerte verfügen konnte (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2).
19
3.2. Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, soweit sie annimmt, die vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten X.________ konkret eingegangenen Anlagegeschäfte der A.________ Ltd. hätten den Vorgaben der Kunden allesamt bei weitem nicht entsprochen. In dieser Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich nur gegen den Schuldspruch der Veruntreuung in Bezug auf die Geschäfte mit K.________, der O.________ AG und Q.________ AG sowie auf die Zahlungen an den Mitangeklagten X.________ wendet. Zu den übrigen Geschäften äussert er sich - abgesehen davon, dass er seine Verantwortlichkeit bestreitet, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Organ eingetragen war - in diesem Zusammenhang nicht. Dies betrifft namentlich etwa die Kommissionskosten bzw. Management Fees (angefochtenes Urteil S. 25 f.), die an die Vermittler der drei Kunden geleisteten Provisionszahlungen (angefochtenes Urteil S. 25), das an den Mitangeklagten Z.________ ausgerichtete Darlehen von CHF 20'000.--, den Betrag von je EUR 50'000.-- im Zusammenhang mit den Darlehen an K.________, welche der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ für sich vereinnahmt hatten (angefochtenes Urteil S. 26, 29), die Darlehen an R.________ und die Zahlung zu Gunsten von S.________ AG im Umfang von CHF 125'000.-- (angefochtenes Urteil S. 28 f.) sowie den Kauf von 25'000 Aktien der T.________ (angefochtenes Urteil S. 30 f.) und die persönlichen Bezüge zu Lasten des Bank H.________-Kundenkontos (angefochtenes Urteil S. 34 ff.).
20
Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Darlehen bzw. Zahlungen an K.________ und an den Mitangeklagten X.________ und die Immobilien- und Goldgeschäfte gegen die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3). Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Der Beschwerdeführer hätte somit darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde in weiten Teilen nicht gerecht.
21
In Bezug auf das Darlehen über EUR 200'000.--, welches K.________ am 3. März 2008 bis längstens Ende 2008 gewährt wurde, führt die Vorinstanz zunächst aus, als Sicherheit hätten die persönliche Haftung des Borgers und 20 Aktien der L.________ AG gedient. Der Wert der hinterlegten Aktienzertifikate sei nie abgeklärt worden. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Misswirtschaft führt sie aus, die Aktien seien wertlos gewesen (angefochtenes Urteil S. 57). Ferner nimmt die Vorinstanz an, die Geldvergabe sei nicht hinreichend sicher im Sinne der Verträge gewesen. Das Darlehen sei per Ende 2008 nicht zurückbezahlt worden. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten es weder zurückgefordert noch versucht, die Aktien zu verwerten. Sie seien selbst nicht ernsthaft davon ausgegangen, dass sie das Geld von K.________ wieder erhältlich machen könnten (angefochtenes Urteil S. 26). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Punkt darauf, seinen Standpunkt zu wiederholen, wonach das Darlehen sehr wohl hinreichend gesichert und werthaltig gewesen sei. Mit der Erwägung, das Darlehen sei weder zurückgefordert noch sei versucht worden, die als Sicherheit hinterlegten Aktien zu verwerten, setzt er sich nicht auseinander. Dasselbe gilt hinsichtlich des zweiten Darlehens an K.________ vom 26. Januar 2009 über EUR 250'000.-- über eine Laufzeit von 9 Monaten als Investition in das Projekt M.________. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten dieses Darlehen gewährt, obwohl die Laufzeit des ersten Darlehens beendet gewesen sei und K.________ weder den Darlehensbetrag zurückerstattet noch die Zinsen bezahlt habe. Es sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen und keine über die beim ersten Darlehen mit K.________ hinausgehenden Sicherheiten gestellt worden. Die Vorinstanz nimmt mit überzeugenden Argumenten an, dass auch diese Anlage von vornherein nicht sicher im Sinne der Verträge gewesen sei. Sie verfällt jedenfalls nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, die Gewährung eines zweiten Darlehens nach Ablauf der Laufzeit eines ersten Darlehens, das samt Zinsen nicht zurückbezahlt worden sei, nehme leichtfertig den Gesamtverlust beider Darlehen in Kauf (angefochtenes Urteil S. 29 f.).
22
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch in Bezug auf das Kurzdarlehen an die Q.________ AG über USD 100'000.--. Die Vorinstanz nimmt an, die konkrete Abwicklung des Geschäfts widerspreche den Verträgen zumindest insoweit, als eine Sicherheit nicht gestellt und auch ein weiterer Ertrag nicht wahrscheinlich gewesen sei. Die Gelder sind demnach nicht zum Nutzen der Kunden, sondern zum Nutzen Dritter übertragen worden (angefochtenes Urteil S. 26 f.). Dasselbe gelte hinsichtlich der weiteren Goldhandelsgeschäfte mit der Q.________ AG, welche allesamt ohne Sicherheiten, welche wenigstens einen Gegenwert in Gold gewährleistet hätten, und mithin absprachewidrig erfolgt seien. Aus den Investitionen in Gold seien keine nennenswerten Erträge zurückgeflossen. Es hätten nur Verluste resultiert (angefochtenes Urteil S. 33 f.). Auch dieser Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Dasselbe gilt in Bezug auf die aus den Vermögenswerten von B.________ und den Brüdern E.________ geleisteten Zahlung an den Mitangeklagten X.________ vom 29. Dezember 2008 über CHF 246'683.30, die keinerlei Nutzen für die Anlagekunden der A.________ Ltd. gehabt hat (angefochtenes Urteil S. 27 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, namentlich dass er die mangelnde Ersatzbereitschaft des Mitangeklagten X.________ nicht habe erkennen können, ist nicht geeignet Willkür darzutun.
23
Schliesslich führt auch, was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Vorinstanz zum Darlehensvertrag vom 8. Juli 2008 mit der O.________ AG über EUR 1'500'000.--, mit einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten und einer Verzinsung von 4,5% monatlich, ausführt, zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorinstanz hält in diesem Kontext fest, die Darlehenssumme habe in italienische Immobilienprojekte der O.________ AG investiert werden sollen, und die O.________ AG habe als Sicherheit 100% ihrer Aktien bei der A.________ Ltd. hinterlegt. Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt der Schluss der Vorinstanz, der Tatbestand der Veruntreuung sei insofern erfüllt, als der Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 Beträge in der Höhe von CHF 96'270.-- und EUR 40'000.-- zu Lasten der anvertrauten Kundengelder in bar abgehoben, an den Mitangeklagten Z.________ weitergegeben und in der Folge mit diesem zusammen für private eigene Zwecke verwendet habe. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Das angefochtene Urteil ist aber auch in Bezug auf die Überweisungen an Empfänger in Italien nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ um die Werthaltigkeit der Sicherheit nicht gekümmert und schliesslich auch weder die Rückzahlung der Darlehen noch die Zinsen eingefordert hätten (angefochtenes Urteil S. 31 ff.). Der Einwand des Beschwerdeführers, das Darlehen sei aus damaliger Sicht hinreichend gesichert gewesen, geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus.
24
Insgesamt nimmt die Vorinstanz zu Recht an, die der A.________ Ltd. von B.________ und den Brüdern E.________ übergebenen Vermögenswerte seien dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten X.________ anvertraut gewesen. Diese waren daher verpflichtet, jene ständig zur Verfügung der Treugeber zu halten oder in deren Sinne zu verwenden - insbesondere anzulegen. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ sind damit zur Erhaltung der Werte verpflichtet gewesen (angefochtenes Urteil S. 22, 43). Durch die Anlagen und den Verzicht auf Rückforderung der investierten Beträge hat der Beschwerdeführer eindeutig den Willen manifestiert, seine Verpflichtungen gegenüber den Treugebern nicht zu erfüllen bzw. deren Ansprüche zu vereiteln. Der Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung verletzt daher kein Bundesrecht. Inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben soll, so dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht in der Lage gewesen wäre, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten (Beschwerde S. 6 f., 11; vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1), ist nicht ersichtlich.
25
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Damit ist auch der Schuldspruch wegen Geldwäscherei nicht zu beanstanden. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, der Tatbestand sei mangels Vortat nicht erfüllt (Beschwerde S. 27). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich darüber hinaus auch Erörterungen zu den Zivilklagen (Beschwerde S. 33).
26
 
Erwägung 4
 
4.1. Dem Beschwerdeführer wird unter dem Titel Misswirtschaft vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitangeklagten X.________ in der Zeit von Herbst 2007 bis zur Konkurseröffnung der A.________ Ltd. am 2. Juli 2010 bei der Verwaltung der Vermögen von B.________ und der Brüder E.________ durch Investitionen in risikobehaftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter sowie durch leichtsinniges Gewähren von Krediten, die Zahlungsunfähigkeit der A.________ Ltd. herbeigeführt. Die Gesellschaft habe im Zeitraum vom 22. November 2007 bis 26. Januar 2009 Kredite in einer Gesamthöhe von CHF 391'683.30 und EUR 1'110'000.-- ohne reelle Sicherheiten an Borger gewährt, deren Bonität habe zweifelhaft erscheinen müssen. Diese habe sie aus Geldern Dritter finanziert, für deren getreue Verwaltung sie verantwortlich gewesen sei. Genügendes Eigenkapital als Deckungssubstrat für hoch riskante Darlehen habe nicht existiert. Da während der gesamten Periode keine Rückzahlungen erfolgt seien, sei die ganze Darlehenssumme als Gesamtrisiko zu werten. Die Kreditgewährungen seien leichtsinnig im Sinne von Art. 165 StGB gewesen und hätten zur Illiquidität und zum Konkurs der A.________ Ltd. geführt. Der Beschwerdeführer habe dabei als Mitarbeiter dieser Firma mit selbstständigen Entscheidbefugnissen im Bereich Vermögensverwaltung anvertrauter Gelder (seit 2007) und ab 22. September 2008 als Mitglied der Geschäftsleitung der A.________ Ltd. gehandelt (angefochtenes Urteil S. 55 ff.).
27
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Darlehen seien nicht leichtsinnig gewährt worden und erfüllten den Tatbestand der Misswirtschaft nicht. Dies gelte für das Darlehen über CHF 20'000.-- an den Mitangeklagten Z.________ schon deshalb, weil es aufgrund der Geringfügigkeit für den Konkurs keine kausale Bedeutung haben könne. In Bezug auf die Darlehen an K.________ sei unhaltbar, dass er dessen angeblich finanziell prekäre Situation hätte erkennen sollen und eine Bonitätsprüfung unterlassen habe. Er bringt auch in diesem Zusammenhang vor, er habe gewusst, dass K.________ Aktionär der L.________ AG gewesen sei, welche über eine Liegenschaft mit einem Wert von EUR 34.5 Mio. verfügt habe, und Aktionär der M.________ gewesen sei. Unhaltbar sei auch, was die Vorinstanz zum angeblichen Wucherzins ausführe. Die Zinsen seien auf ein Mass festgesetzt worden, das der A.________ Ltd. habe ermöglichen sollen, die mit den Anlegern vereinbarten Renditen zu erzielen. Dasselbe gelte für die Darlehen an die O.________ AG. Die Werthaltigkeit der als Sicherheit gestellten Aktien habe sich daraus ergeben, dass die Darlehen für die Einräumung von Kaufrechten an Liegenschaften in Rom verwendet worden seien, über welche der A.________ Ltd. eine eingehende Bewertung vorgelegen habe. In Bezug auf das Darlehen an den Mitangeklagten X.________ habe er die mangelnde Ersatzbereitschaft nicht erkennen können und sei davon ausgegangen, dass er die Darlehen vereinbarungsgemäss zurückzahlen werde und über die Mittel hiefür verfüge. Dass er hiezu nicht in der Lage gewesen sei, stehe nicht fest. Der Sachverhalt sei insofern unvollständig festgestellt. In Bezug auf das Darlehen an die S.________ AG verfalle die Vorinstanz insofern in Willkür, als sie annehme, dass ein Mittelrückfluss an die A.________ Ltd. nicht stattgefunden habe. Das Darlehen sei von R.________ zurückbezahlt worden und die Zahlung sei an die A.________ Ltd. gelangt. Es liege in Bezug auf dieses Darlehen keine Bankrotthandlung vor. Der Schuldspruch wegen Misswirtschaft verletze daher Bundesrecht. Im Übrigen gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf seine in der Verhandlung vorgebrachten Argumente ein (Beschwerde S. 22 ff.).
28
4.3. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Täter kann ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein.
29
Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (Urteil 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ein leichtsinniges Gewähren von Krediten liegt vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des Kreditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung gewährt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.2; 6S.24/2007 vom 6. März 2007, E. 3.3). Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 165 N 11).
30
4.4. Dem Beschwerdeführer wird im Anklagepunkt der Misswirtschaft die leichtsinnige Gewährung von Darlehen an die Mitangeklagten Z.________ und X.________, an K.________ sowie an die O.________ AG und die S.________ AG vorgeworfen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet (Beschwerde S. 22), das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil die Vorinstanz einerseits seine Schuldnereigenschaft nur für Tathandlungen nach seinem Eintrag als Organ der A.________ Ltd. im Handelsregister vom 21. September 2008 bejahe, ihm andererseits im Rahmen der Strafzumessung aber die Gewährung der gesamten Kredite, also auch der vor seiner Eintragung als Organ gewährten Darlehen vorwerfe, ist auf die Beschwerde in diesem Kontext nicht einzutreten. Denn der relevante Deliktszeitraum ist in Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft jedenfalls nicht zu beanstanden.
31
Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz würdigt die Gewährung der Darlehen an die verschiedenen Borger zu Recht als leichtsinnig. Hiefür spricht der Verzicht auf reelle Sicherheiten einerseits und die offensichtlich zweifelhafte Bonität der Schuldner andererseits. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Dass das dem Mitangeklagten Z.________ gewährte Darlehen wegen seiner Geringfügigkeit für sich allein für den Konkurs der A.________ Ltd. nicht kausal war, mag zutreffen. Doch führt dies zu keinem anderen Ergebnis, zumal es für den Tatbestand der Misswirtschaft auf die Kreditgewährungen in ihrer Gesamtheit ankommt. Hinsichtlich der Darlehen an K.________ und den Mitangeklagten X.________ kann auf die Erwägungen zum Schuldspruch wegen Veruntreuung verwiesen werden. Ohne Bedeutung ist in diesem Kontext, dass mit den vereinbarten Zinsen versucht worden sein soll, die mit den Anlegern vereinbarten Renditen zu erzielen. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der A.________ Ltd. war die Vergabe von Krediten an Borger ohne hinreichende Bonität und ohne genügende Sicherheiten offensichtlich leichtsinnig. Dasselbe gilt für das Darlehen an die S.________ AG, über welche am 12. September 2011 der Konkurs eröffnet wurde. Es mag zutreffen, dass ein Teil dieses Darlehens in bar an den Beschwerdeführer zurückgelangt ist (angefochtenes Urteil S. 60; Beschwerde S. 25 f.), doch ist das Geld hernach nicht an die A.________ Ltd. oder an deren Kunden zurückgeflossen, sondern für Zahlungen in weitere Projekte verwendet worden. In diesem Licht und vor dem Hintergrund ihrer wirtschaftlichen Situation erscheint auch die Kreditgewährung an die S.________ AG insgesamt als leichtsinnig.
32
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
33
 
Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das FINMAG. Gemäss Anklageschrift stellten sämtliche angeklagten Sachverhalte eine Verletzung von Art. 45 FINMAG dar. Die Vorinstanz habe demgegenüber die das Jahr 2008 betreffenden Tatvorwürfe als Widerhandlung gegen aArt. 46 BankG gewürdigt. Die Vorinstanz habe die Parteien indes zu keinem Zeitpunkt über den Vorbehalt einer anderen rechtlichen Würdigung informiert. Das angefochtene Urteil verletze daher in diesem Punkt Art. 344 StPO (Beschwerde S. 26 f.).
34
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, Art. 45 Abs. 1 FINMAG sei aufgrund seiner höheren Strafandrohung nicht milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, so dass die angeklagten Tathandlungen, welche in das Jahr 2008 fielen, nach altem Recht, d.h. nach aArt. 46 Abs. 1 lit. i BankG), die späteren hingegen nach Art. 45 Abs. 1 FINMAG zu beurteilen seien (angefochtenes Urteil S. 62).
35
5.3. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies gemäss Art. 344 StPO den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
36
5.4. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Widerhandlungen gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1 FINMAG) " falsche Angaben "gegenüber der FINMA (ehemals EBK) " in der Zeit vom 31. Oktober 2008 bis Juni 2010 vor (Anklageschrift S. 31 ff.). Das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Bis zum Inkrafttreten des FINMAG galt die Strafbestimmung von aArt. 46 Abs. 1 lit. i BankG (in Kraft vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2008; [AS 2004 1985, 2006]). Nach Art. 45 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich u.a. der FINMA falsche Auskünfte erteilt. Bis zum Inkrafttreten des FINMAG galt die Strafbestimmung von aArt. 46 Abs. 1 lit. i BankG (in Kraft vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2008; [AS 2004 1985, 2006]). Nach dieser Bestimmung wurde mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu CHF 50'000.-- bestraft, wer der Bankenkommission (EBK) oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt hatte. Beide Bestimmungen stellen dasselbe Verhalten unter Strafe. Durch Art. 45 FINMAG werden - mit leichten terminologischen Anpassungen - lediglich die Vorgängerbestimmungen u.a. des Bankengesetzes vereinheitlicht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG], BBl 2006 2889). Die Vorinstanz weicht mithin nicht von der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift ab und ändert durch die Anwendung der mittlerweile ausser Kraft gesetzten Strafbestimmung des Bankengesetzes auch nicht das Prozessthema. Im Übrigen gibt die Anklageschrift, indem sie in Klammern auch die EBK als Adressatin der falschen Auskünfte aufführt, zu erkennen, dass sie den Sachverhalt in Bezug auf die vor dem 1. Januar 2009 erteilten falschen Auskünfte (Schreiben und Fragebogen vom 31. Oktober 2008) sinngemäss auch im Lichte der vor dem Inkrafttreten des FINMAG geltenden Bestimmungen beurteilt wissen will. Insofern musste der Beschwerdeführer mit dieser rechtlichen Würdigung rechnen (BGE 126 I 19 E. 2 d/bb). Insgesamt liegt keine Abweichung von der rechtlichen Würdigung der Bundesanwaltschaft vor. Dass die Vorinstanz die Parteien nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen hat, verletzt daher kein Bundesrecht.
37
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
38
 
Erwägung 6
 
6.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Lagerung von Falschgeld an. Er bringt vor, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem am 9. Juni 2011 von U.________ in Empfang genommenen Betrag von USD 590'000.-- um Falschgeld gehandelt habe. Nachdem er vom entsprechenden Verdacht erfahren habe, habe er das Geld zurückgewiesen und U.________ aufgefordert, dieses wieder abzuholen. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt, das Falschgeld als echt in Umlauf zu bringen. Er habe einzig und allein dessen Rückgabe an die bösgläubige U.________ beabsichtigt. Die Weitergabe von Falschgeld an einen Bösgläubigen sei im Grundsatz nicht strafbar. Es handle sich dabei nicht um ein Inumlaufsetzen von Falschgeld. Sein unfreiwilliger Besitz habe einzig der Entledigungshandlung gedient und keinen strafbaren Vorsatz beinhaltet. Die Vorinstanz mache ihn im Ergebnis für allfällige Absichten von U.________ verantwortlich, was nur unter dem Nachweis einer Teilnahmeform möglich sei. Ein solcher Nachweis sei indes nicht erbracht (Beschwerde S. 27 f.).
39
6.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe vom 9. Juni 2009 bis Ende Juni 2009 in Zürich gefälschte Noten à USD 100.--, im Gesamtbetrag von USD 590'000.--, gelagert, in der Absicht diese als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. Er habe die Blüten am 9. Juni 2009 in Anwesenheit des Mitangeklagten Z.________ in den Räumlichkeiten der A.________ Ltd. für ein geplantes Geldwechselgeschäft entgegengenommen und im Safe deponiert. Der Mitangeklagte Z.________ habe am 10. Juni 2009 erfolglos versucht, einen Betrag von USD 3'000.-- bei einer Bank am Flughafen Zürich in Franken umzutauschen. Dieser habe den Beschwerdeführer noch am gleichen Tag darüber informiert, dass die Bank die USD 3'000.-- wegen Verdachts auf Falschgeld beschlagnahmt habe. Am 15., 18. und 23. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer das in der A.________ Ltd. eingelagerte Falschgeld an U.________ zurückgegeben. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben ab dem 11. Juni 2009 gewusst, dass es sich beim Geld um Falsifikate gehandelt habe. Mit deren Übergabe an U.________ habe er zumindest in Kauf genommen, dass diese die Blüten in Verkehr bringen bzw. diese als echt verwenden werde. Immerhin sei es gerade ihr Ziel gewesen, die Falsifikate in Franken oder Euros zu wechseln. Ein anderer plausibler Verwendungszweck für Falsifikate sei nicht ersichtlich. Am Vorsatz des Beschwerdeführers bestehe daher kein Zweifel (angefochtenes Urteil S. 82 ff.).
40
6.3. Gemäss Art. 244 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. falsche oder verfälschte Banknoten in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. Die Tathandlung des Lagerns ist erfüllt, wenn der Täter das Falschgeld in einem seiner Verfügungsgewalt unterliegenden Raum in der Absicht vorrätig hält, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen (BGE 103 IV 249). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz sowie die Absicht, das Geld als echt oder unverfälscht in Umlauf zu setzen, voraus. Der Täter muss mithin um die fehlende Echtheit des Geldes wissen. Tatbestandsmässig handelt auch, wer das Falschgeld behält, nachdem er von dessen Falschheit Kenntnis erlangt hat (Urteil 6B_139/2007 vom 13. Juli 2007 E. 4).
41
6.4. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Absicht, dass das gelagerte Falschgeld als echt in Verkehr gebracht oder als echt verwendet wird, ist schon gegeben, wenn der Täter das Inumlaufbringen in Kauf nimmt (LENTJES MEILI/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 244 N 16; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht, Art. 244 N 23). Indem der Beschwerdeführer das Geld an U.________ zurückgab, nahm er zweifellos in Kauf, dass das Geld von dieser bei Gelegenheit in Umlauf gebracht wird. Jedenfalls ist dieser Schluss der Vorinstanz nicht willkürlich. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Ohne Belang ist insbesondere, ob die Weitergabe von Falschgeld an den Eingeweihten als Inumlaufsetzen im Sinne von Art. 242 StGB zu würdigen ist (BGE 123 IV 9 E. 2; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 N 15; NIGGLI, a.a.O., Art. 142 N 23), da dem Beschwerdeführer ein Inumlaufsetzen falschen Geldes nicht vorgeworfen wird. Bei diesem Ergebnis ist auch auf den - nicht weiter begründeten - Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Harddisk gemäss Anklageziffer 4.2.1 (Sachverhaltsteil Falschgeld) nicht einzutreten (vgl. Anklageschrift S. 46).
42
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
43
 
Erwägung 7
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht fest, er sei nur im Hinblick auf den Tatbestand des Lagerns falschen Geldes geständig gewesen. Er habe auch die äusseren Abläufe der Anlagegeschäfte korrekt beschrieben und diese damit eingestanden. Offensichtlich falsch sei auch die Feststellung, wonach er durch an ihn selbst ausgerichtete Darlehen persönlich von der Deliktsbegehung profitiert habe. Das von der Vorinstanz angeführte Darlehen sei nicht ihm, sondern dem Mitangeklagten Z.________ gewährt worden. Die weitere Behauptung, er sei im Umfang von CHF 60'000.-- bereichert gewesen, sei völlig unbewiesen. Soweit die Vorinstanz ihm angebliche Barbezüge vom Konto der O.________ AG bei der Bank H.________ vorwerfe, verletze sie zudem das Doppelverwertungsverbot, zumal dieser Punkt bereits bei der Festlegung der Einsatzstrafe berücksichtigt worden sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz zu Unrecht seine angeblich mangelnde Einsicht und Reue straferhöhend gewichtet. Er habe die Tatvorwürfe nicht hartnäckig bestritten, sondern vielmehr den objektiven Tathergang und seine Beteiligung im Wesentlichen eingestanden. Die Vorinstanz habe ferner auch nicht die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erhöhung der Einsatzstrafe von 16 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 36 Monaten sei nicht nachvollziehbar. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien äusserst knapp und es sei nicht erkennbar, in welchem Mass sich die weiteren Delikte strafschärfend ausgewirkt hätten. Dies gelte auch deshalb, weil die Asperation mehr als 50% der Strafe ausmache. Das angefochtene Urteil genüge insofern den Begründungsanforderungen nicht. Zudem begründe die Vorinstanz die Straferhöhung im Rahmen der Veruntreuung einseitig mit dem Schaden. Der Deliktsbetrag sei indes nur einer von vielen Gesichtspunkten für die Bestimmung der Strafe. Die Vorinstanz hätte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen müssen, dass er keine grosse kriminelle Energie bewiesen habe. Er habe vielmehr versucht, die Anlagegelder nach seinem damaligen Wissen gewinnbringend zu investieren. Dabei habe er auch kein vorbestehendes Vertrauensverhältnis ausgenutzt. Schliesslich verletze die Vorinstanz auch Bundesrecht, soweit sie den Tatbestand der Misswirtschaft stark straferhöhend gewichte. Die Vorinstanz begründe die Verwirklichung des Tatbestandes ausschliesslich mit Handlungen, welche sie schon unter dem Tatbestand der Veruntreuung beurteilt habe. Andere Gläubiger als die Anleger seien nicht zu Schaden gekommen. Die Tatbestände der Veruntreuung und der Misswirtschaft seien in ihrem Unrechtsgehalt somit weitestgehend deckungsgleich. Der Schuldspruch wegen Misswirtschaft könne sich daher nicht stark straferhöhend auswirken. Insgesamt habe die Vorinstanz die Strafzumessung nicht hinreichend begründet. Zudem habe sie verschiedene Strafzumessungsfaktoren zu Unrecht zu seinen Ungunsten gewürdigt, was zu einer unhaltbar hohen Strafe geführt habe (Beschwerde S. 28 ff.).
44
Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges ihre Begründungspflicht verletzt. Weshalb beim Fehlen einer negativen Legalprognose der unbedingt zu vollziehende Teil auf 12 Monate festzusetzen sei, sei aus der Urteilsbegründung nicht ersichtlich. Dies gelte auch deshalb, weil die Vorinstanz in Bezug auf die Vorwerfbarkeit der Tat festhalte, sein Verhalten habe nicht von grosser krimineller Energie gezeugt (Beschwerde S. 32 f.).
45
 
Erwägung 7.2
 
7.2.1. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung von der qualifizierten Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf in Italien mit einer Deliktssumme von EUR 760'000.-- als schwerster Tat aus. Sie nimmt hiefür in objektiver Hinsicht ein mittelschweres Verschulden an. Im Einzelnen führt sie aus, der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Motiven gehandelt und durch Barbezüge vom Konto der O.________ AG bei der Bank H.________ im Umfang von Fr. 15'000.-- und EUR 8'000.-- auch persönlich profitiert. Die Art und Weise der Tatausführung könne jedoch nur im Rahmen einer "täterschaftlichen Gesamtstrategie" zusammen mit den anderen Taten des Beschwerdeführers gewertet werden. Dabei sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Gelder nicht die Absicht gehabt habe, sich auf Kosten der Anleger unrechtmässig zu bereichern, was sich erheblich strafmindernd auswirke. Erst als sich die ursprüngliche Anlagestrategie wegen des ungenügenden Kapitals nicht habe umsetzen lassen und gleichzeitig die Verpflichtungen gegenüber den Investoren weiter gelaufen seien, sei er seiner Verantwortung als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen im Bereich der Vermögensverwaltung bzw. als Mitglied der Geschäftsleitung der A.________ Ltd. nicht mehr nachgekommen. Im Soge von zahlreichen Fehlinvestitionen und ständig wachsenden Zinsverpflichtungen habe der Beschwerdeführer immer mehr die Möglichkeit aus den Händen gegeben, den Kunden die Gelder sowie die Zinsen zurückzuzahlen. Dabei habe er bei zahlreichen Anlageprojekten aktiv und federführend agiert. Trotz der Verwerflichkeit seines Verhaltens sowie seiner zentralen Funktion zeuge sein Verhalten indes nicht von einer grossen kriminellen Energie. Strafschärfend wirke sich aber die Tatmehrheit aus. Im Rahmen der Würdigung der persönlichen Verhältnisse wertet die Vorinstanz die Vorstrafe des Beschwerdeführers und seine Straffälligkeit während der Probezeit straferhöhend. Der Beschwerdeführer habe zudem während des gesamten Verfahrens die Tatvorwürfe bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, stets im Auftrag des Mitangeklagten X.________ gehandelt zu haben. Lediglich im Zusammenhang mit dem Falschgelddelikt sei er teilweise geständig gewesen. Reue und Einsicht habe er nicht gezeigt, was in geringem Mass straferhöhend zu berücksichtigen sei. Das klaglose Verhalten nach der Tat bzw. seit rund 6 Jahren wirke sich neutral aus. Nicht zu beanstanden sei aufgrund der Komplexität und des Aufwands des Verfahrens dessen Dauer (angefochtenes Urteil S. 101, 106 ff.). Insgesamt erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund der Tat- und Deliktsmehrheit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten. Dabei wirkten sich die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und Misswirtschaft wegen des deliktischen Erfolges stark aus. Der Beschwerdeführer habe durch Darlehen an sich selbst auch persönlich profitiert und sich durch unrechtmässige Barbezüge vom Investorenkonto und dem Bank H.________-Konto der O.________ AG unrechtmässig bereichert. Er sei bei sämtlichen Finanzanlagen beteiligt gewesen und habe jeweils die Zahlungsaufträge gegenüber der Bank Bank H.________ ausgelöst. Der mehrfachen Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz bzw. der Widerhandlung gegen das Bankengesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei komme aufgrund ihres Charakters als Begleitdelikte zu den Veruntreuungen im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht zu. Straferhöhend wirke sich aber das Lagern des Falschgeldes aus, wobei der Beschwerdeführer nicht eigennützig und profitorientiert gehandelt, sondern das Falschgeld lediglich aus Gefälligkeit für eine Kollegin aufbewahrt habe. Dem Geständnis im Zusammenhang mit dem Falschgelddelikt komme aber keine strafmindernde Wirkung zu, da der Beschwerdeführer nur so viel zugegeben habe, als ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage ohnehin habe nachgewiesen werden können (angefochtenes Urteil S. 109 f.).
46
7.2.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges an, den Beschwerdeführer treffe zwar ein mittelschweres, nicht unerhebliches Verschulden. Doch habe er mit seinem Wohlverhalten seit den Taten den Nachweis erbracht, dass eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig sei, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Insgesamt bestünden keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose. Nach einer Gesamtwürdigung der massgebenden Umstände ist von einer günstigen Prognose auszugehen, weshalb der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden könne. Dem Verschulden entsprechend sei der zu vollziehende Teil auf 12 Monate festzusetzen und der bedingt aufgeschobene Teil auf 24 Monate (angefochtenes Urteil S. 110).
47
 
Erwägung 7.3
 
7.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 127 IV 101 E. 2b). Darauf kann verwiesen werden.
48
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1).
49
7.3.2. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die teilbedingte Strafe setzt wie die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Bei Freiheitsstrafen, die über der Grenze von 2 Jahren für (voll) bedingte Strafen liegen, wiegt das Verschulden des Täters nach der Konzeption des Gesetzes so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose wenigstens ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
50
Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate und höchstens 18 Monate (siehe Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6, 60 E. 7.4 und 97 E. 6.3.4.3).
51
 
Erwägung 7.4
 
7.4.1. Das angefochtene Urteil hält auch im Strafpunkt vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
52
Dies gilt zunächst, soweit die Vorinstanz für die schwerste Tat der qualifizierten Veruntreuung ausgehend von einem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers eine Einsatzstrafe von 16 Monaten festsetzt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tathergang und seine Tatbeteiligung im Wesentlichen eingestanden hat. Nach der Rechtsprechung kann zwar ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden. Doch gilt dies nur, wenn dieses Ausdruck von Einsicht in das begangene Unrecht oder von Reue ist oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dass dies hier der Fall wäre, hat die Vorinstanz mit zureichenden Gründen verneint. Inwiefern seine Einlassungen des Beschwerdeführers zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beigetragen hätten, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile 6B_785/2015 vom 18. November 2015 E. 3; 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4). Die Vorinstanz führt im Gegenteil aus, der Beschwerdeführer habe die Tatvorwürfe während des gesamten Verfahrens bestritten und die Verantwortung der Delikte auf den Mitangeklagten X.________ abgeschoben. Dieser Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Dass sie diesen Umstand zusammen mit der Vorstrafe und der Straffälligkeit während der Probezeit als in geringem Ausmass straferhöhend wertet, verletzt kein Bundesrecht.
53
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz als willkürlich rügt, er habe von den Veruntreuungshandlungen auch persönlich profitiert. Zwar trifft zu, dass die von der Vorinstanz genannten Darlehen (angefochtenes Urteil S. 109, 25 [Anklageziff. 1.1.1.7]) nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Mitangeklagten Z.________ gewährt wurden. Doch hat der Beschwerdeführer sowohl durch Barbezüge von USD 1'850.-- und CHF 10'000.-- zu Lasten des Bank H.________-Kundenkontos als auch dadurch von den Veruntreuungshandlungen direkt persönlich profitiert, dass er mit dem Mitangeklagten Z.________ am 10. Juli 2008 Kundengelder in der Höhe von CHF 96'270.-- und EUR 40'000.-- abgehoben und für private Zwecke verwendet hat (angefochtenes Urteil S. 31, 35 f.).
54
Keine Verletzung von Bundesrecht liegt auch darin, dass die Vorinstanz die Strafe wegen der langen Verfahrensdauer nicht herabgesetzt hat. Es trifft zu, dass die Dauer des Verfahrens, auch wenn weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt noch der Strafmilderungsgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt ist, im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd berücksichtigt werden kann. Doch besteht hiefür angesichts der Komplexität des Verfahrens und des notwendigen Aufwands im vorliegenden Fall kein Anlass (angefochtenes Urteil S. 109). Nicht zu beanstanden ist auch die Schärfung der Einsatzstrafe aufgrund der Tatmehrheit auf 36 Monate. Dies ergibt sich einerseits aus der Vielzahl zum schwersten Delikt hinzu getretener Veruntreuungshandlungen einerseits und den weiteren Delikte, namentlich der Misswirtschaft, der mehrfachen Geldwäscherei und dem Lagern falschen Geldes andererseits. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem verschuldeten Schaden wesentliche Bedeutung beimisst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Misswirtschaft für sich allein als stark straferhöhend gewichtet hat. Sie würdigt die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und Misswirtschaft vielmehr in ihrer Gesamtheit wegen des bewirkten Schadens als pflichtwidriges Globalverhalten und berücksichtigt sie insofern als stark straferhöhend (angefochtenes Urteil S. 109 f.). Dabei übersieht die Vorinstanz nicht, dass sich die Tatbestände der Veruntreuung und der Misswirtschaft im vorliegenden Fall in ihrem Unrechtsgehalt weitgehend decken (Beschwerde S. 31). Indes begründet sie die stark straferhöhende Wirkung nicht mit der Konkurrenz der beiden Tatbestände, sondern mit der Mehrzahl der Einzelhandlungen. Im Übrigen berücksichtigt die Vorinstanz durchaus, dass der Beschwerdeführer nicht eine grosse kriminelle Energie bewiesen hat und zunächst durchaus nicht die Absicht hatte, sich auf Kosten der Investoren zu bereichern, sondern erst im Verlauf der zahlreichen Fehlinvestitionen und ständig wachsenden Zinsverpflichtungen in verwerflicher Weise seine Treuepflichten gegenüber den Anlegern verletzt hat (angefochtenes Urteil S. 107). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt haben sollte, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe durch unrechtmässige Barbezüge persönlich profitiert (Beschwerde S. 31). Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Asperation nicht bloss die Bezüge vom Konto der O.________ AG bei der Bank H.________ gemäss Anklageziffer 1.1.1.16, sondern auch weitere Bezüge (angefochtenes Urteil S. 107, 109).
55
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres als plausibel und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Im Übrigen könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten.
56
7.4.2. Schliesslich verletzt das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die Festsetzung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe kein Bundesrecht. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils beim teilbedingten Vollzug bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Die Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe von 36 Monaten im Umfang von 12 Monaten hält sich angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers einerseits und dessen Bewährungsaussichten andererseits im pflichtgemässen sachrichterlichen Ermessen.
57
Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
58
 
Erwägung 8
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde überdies nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) war. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
59
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, sowie B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).