VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_187/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_187/2016 vom 27.04.2016
 
{T 0/2}
 
9C_187/2016
 
 
Urteil vom 27. April 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ vom 9. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2016 betreffend Verzugszinsen auf Beiträgen als Nichterwerbstätiger,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 9. März 2016 diesen Anforderungen nicht genügt,
3
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend wortwörtlich mit denjenigen in der Beschwerde an die Vorinstanz übereinstimmen (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.),
4
dass er Kritik an der Rechtsprechung zur Verzugszinshöhe von 5 Prozent nach Art. 42 Abs. 2 AHVV (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304 ff.) übt, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/ 2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1),
5
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
7
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
9
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
10
Luzern, 27. April 2016
11
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
12
des Schweizerischen Bundesgerichts
13
Die Einzelrichterin: Pfiffner
14
Der Gerichtsschreiber: Fessler
15
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).