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Informationen zum Dokument  BGer 9C_683/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_683/2015 vom 26.04.2016
 
{T 0/2}
 
9C_683/2015
 
 
Urteil vom 26. April 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Mock Bosshard,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 18. August 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1962, meldete sich am 26. April 2013 unter Hinweis auf eine Grosshirnatrophie bei Status nach Aethylabusus und Diabetes mellitus, bestehend seit 2010, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Exploration im Begaz Begutachtungszentrum, Binningen (Expertise vom 23. April 2014). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte sie am 31. Juli 2014, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente (bei einem IV-Grad von 19 %).
1
B. Eine dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. August 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, reicht zwei neue Zeugnisse der Dr. med. B.________, FMH für Innere Medizin, vom 15. und 18. September 2015 ein, und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Abklärungen zu treffen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
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Mit Eingabe vom 3. November 2015lässt A.________ ein Konsilium des Spitalzentrums C.________ vom 12. Oktober 2015 zu den Akten reichen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
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1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7). Die letztinstanzlich eingereichten Unterlagen haben somit ausser Acht zu bleiben (wie in E. 3 hienach der Vollständigkeit halber gezeigt wird, vermöchten sie am Ergebnis ohnehin nichts zu ändern).
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2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf das Gutachten vom 23. April 2014 abgestellt, obwohl dieses teilweise bereits überholt gewesen sei. Die Befunde hätten seit der Begutachtung deutlich zugenommen, namentlich sei er nunmehr deutlich unorganisierter, was auf eine Frontalhirndegeneration hinweise. Entsprechende Hinweise hätten bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung bestanden. Dass die Experten kein aktuelles MRI erstellen liessen, sei ein krasser Mangel des Gutachtens, der eine Neubegutachtung erfordere.
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3. Den Akten ist zu entnehmen, dass ein am 3. April 2013 durchgeführtes Computertomogramm (CT) des Schädels eine stationäre mässige bifronto-temporo-parietale Grosshirnatrophie zeigte, was gegenüber einem Schädel-CT vom 23. April 2012 einen stationären Befund darstellte. Dokumentiert ist weiter, dass die Ehefrau des Versicherten bereits gegenüber den Ärzten am Psychiatriezentrum D.________ im Frühjahr 2012 auf die ausgeprägte Vergesslichkeit ihres Mannes hingewiesen (Austrittsbericht vom 3. Juli 2012) und Dr. med. B.________ im Bericht vom 3. Mai 2013 festgehalten hatte, der Versicherte sei unkonzentriert und müsse sich von der Familie helfen lassen. Der das neurologische Begaz-Teilgutachten verfassende Dr. med. E._______, FMH für Neurologie, hielt unter Hinweis auf den gemäss CT vom 3. April 2013 stationär gebliebenen Zustand fest, der klinische Stellenwert des bildmorphologischen Befundes einer Grosshirnatrophie sei bis auf Weiteres zurückhaltend zu beurteilen. Zumindest in somatisch-neurologischer Hinsicht finde sich zu diesem radiologischen Befund kein klinisches Korrela t. Wenn Dr. med. E.________ angesichts fehlender Befunde, die auf eine (relevante) Verschlechterung hingedeutet hätten, auf eine neuerliche bildgebende Untersuchung verzichtet hatte (hingegen darauf hinwies, die weitere Entwicklung sei im Auge zu behalten, und es seien klinisch-neurologische wie auch bild-morphologische Verlaufsuntersuchungen im Rahmen der weiteren Behandlung angezeigt), kann dies nicht als ein die Beweiskraft der Expertise schmälernder Mangel bezeichnet werden. Andere Gründe, die gegen den Beweiswert des Gutachtens und für weitere Abklärungen sprächen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere deutet nichts auf eine relevante Verschlechterung bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses hin.
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Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die nach Verfügungserlass datierenden Beurteilungen der Dr. med. B.________ wie auch des Spitalzentrums C.________ selbst dann keine relevante Verschlechterung zu belegen vermöchten, wenn sie in diesem Verfahren zu beachten wären (was wie in E. 1.2 dargelegt nicht zutrifft). Dr. med. B.________ wies selbst darauf hin, dass der Versicherte bereits anlässlich der Begaz-Begutachtung für die Zugreise von seinem Wohnort ins Begutachtungsinstitut auf Begleitung angewiesen war, weshalb das Versäumen eines Termins zu einer bildgebenden Untersuchung am 15. September 2015 weder vor noch nach Verfügungserlass eine Verschlechterung zu belegen vermag. Was die am 12. Oktober 2015 im Spitalzentrum C.________ erhobenen Befunde betrifft, macht der Versicherte - zu Recht - gar nicht geltend, die dortigen Ärzte seien zu einer wesentlich anderen Beurteilung gekommen. Das kantonale Gericht hat in keiner Weise bundesrechtswidrig ohne weitere Abklärungen auf die Expertise vom 23. April 2014 abgestellt.
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4. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid, auf dessen in allen Teilen bundesrechtskonforme Begründung verwiesen wird (Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. April 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
 
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