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Informationen zum Dokument  BGer 8C_73/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_73/2016 vom 25.04.2016
 
8C_73/2016 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 25. April 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. November 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1960 geborene A.________ meldete sich am 24. Februar 2004 wegen einer seit dem Jahre 1994 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung (Depression, Status nach einer Distorsion der Halswirbelsäule) zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte dabei unter anderem bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten vom 5. Juli 2004 ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab dem 1. Februar 2003 zu (Verfügung vom 19. November 2004).
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Im Rahmen eines im Jahre 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle A.________ durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 5. September 2011). Nachdem gegen eine mit Vorbescheid vom 18. Juni 2012 angekündigte Aufhebung des Rentenanspruchs Einwände erhoben wurden, veranlasste die Verwaltung zudem eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle Bern (nachfolgend: MEDAS; Expertise vom 11. November 2013). Mit Verfügung vom 22. April 2014 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten auf.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurichten.
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Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten   (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sind grundsätzlich Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.1). Ebenfalls Tatfrage ist die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln - im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht - frei überprüfbare Rechtsfragen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die am 22. April 2014 durch die IV-Stelle verfügte Aufhebung des Anspruchs auf eine Invalidenrente vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde.
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Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen.
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3. Gemäss angefochtenem Entscheid war bei Verfügungserlass im Jahre 2004 die schwere depressive Episode Hauptursache für die vom Gutachter Dr. med. B.________ attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die damals ebenfalls diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung hatte, sofern überhaupt von Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen war, nur einen geringen Einfluss. Dies hat zur Folge, dass sich die Rentenaufhebung, entgegen der Verfügung vom 22. April 2014, nicht auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) stützen lässt (vgl. dazu BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200; Urteil 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2, in: SVR 2015 IV Nr. 27 S. 82).
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Zu Recht hat das kantonale Gericht deshalb geprüft, ob die Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung der Revision zu schützen ist (zur Motivsubstitution bei fehlgeschlagener Anwendung der genannten Schlussbestimmungen: Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137). Während die Frage im angefochtenen Entscheid bejaht wird, vertritt der Versicherte die Auffassung, die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu: BGE 133 V 108; Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134) seien nicht erfüllt.
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4. Die Vorinstanz erwog, das interdisziplinäre Gutachten vom 11. November 2013 genüge den rechtsprechungsgemässen Kriterien einer beweiskräftigen ärztlichen Entscheidungsgrundlage. Insbesondere setze es sich auch mit dem Gutachten des Dr. med. D.________ auseinander. Im MEDAS-Gutachten werde klar ausgeführt, weshalb der von Dr. med. D.________ gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gefolgt werden könne. Die entsprechenden Ausführungen im MEDAS-Gutachten seien einleuchtend und schlüssig. Daran vermöchten auch die Stellungnahmen des RAD-Arztes dipl. med. C.________ vom 12. November 2012 und vom 24. Januar 2014 nichts zu ändern. Gemäss der als überzeugend qualifizierten Expertise vom 11. November 2013 sei beim Versicherten, verglichen mit den früheren psychiatrischen Berichten und Gutachten aus dem Jahre 2004, eine eindeutige Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Dieser leide aktuell nicht mehr an einer Depression. Die Verbesserung sei geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Überprüfung der erwerblichen Auswirkungen ergebe, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit keine Erwerbseinbusse erleide, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe.
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5. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 17 ATSG); die von der Vorinstanz angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes beruhe einzig auf den Ausführungen im MEDAS-Gutachten, auf welches aber nicht abzustellen sei. Es handle sich dabei nur um eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Wertung der unveränderten tatsächlichen Verhältnisse.
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5.1. Der Beschwerdeführer begnügt sich in weiten Teilen damit, das psychiatrische Teilgutachten im Rahmen der MEDAS-Expertise als mangelhaft und nicht überzeugend darzustellen. Damit handelt es sich um eine - sehr umfangreiche - appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Diese ist im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässig (E. 1.2 hievor), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
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Entgegen seiner Darstellung hat das kantonale Gericht die medizinischen Akten sehr wohl darauf hin geprüft und gewürdigt, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Rentenzusprechung wesentlich verändert hat. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hatte der Gutachter im Jahre 2004 eine schwere depressive Episode, eine somatoforme Schmerzstörung bei chronischem rezidivierendem Cervicalsyndrom, einen Reizcolon und eine chronische rezidivierende Gastritis diagnostiziert. Demgegenüber hätten die begutachtenden Ärzte der MEDAS chronisch wiederkehrende Zervikalgien und Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, wiederkehrende Brachialgien rechts und Ellenbogen-Arthralgie, beidseitige Spreizfüsse, einen Hallux valgus linksbetont, einen Status nach einer Diskushernienoperation und eine "sonstige Reaktion auf schwere Belastung" (ICD-10-F43.8) diagnostiziert. Keine dieser Diagnosen hätte einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Rente war dem Beschwerdeführer wegen einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit infolge einer chronifizierten schweren Depression zugesprochen worden. Die MEDAS-Gutachter fanden keine depressive Entwicklung mehr. Ebensowenig konnten sie eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung oder eine Persönlichkeitsveränderung feststellen. Damit erwog das kantonale Gericht zu Recht, dass sich der Gesundheitszustand, verglichen mit demjenigen im Jahre 2004, wesentlich verbessert hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist dazu nicht notwendig, dass der Krankheitsverlauf in den Jahren seit Beginn des Rentenanspruchs untersucht und aufgezeigt wird. Es genügt, dass damals gestellte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit heute nicht mehr gestellt werden.
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5.2. Im Weiteren wird gerügt, die IV-Stelle habe die "reale verwertbare Arbeitsfähigkeit" zu Unrecht nicht im Rahmen von beruflichen Massnahmen eruiert.
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5.2.1. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276). Gemäss MEDAS-Gutachten ist der Versicherte in einer leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, soweit lange statische Wirbelsäulenbelastungen und Überkopfarbeiten vermieden werden können. Stellen für Hilfsarbeiter, welche diese Einschränkungen berücksichtigen, sind zahlreich. Die Frage, ob eine Unverwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, stellt sich bei einem so weiten Zumutbarkeitsprofil nicht.
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5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Forderung nach beruflichen Massnahmen die Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8a IVG ansprechen möchte, bleibt festzuhalten, dass kein Fall der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) vorliegt (E. 3 hievor). Zudem ist die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG für Rentenbezüger mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei welchen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben. Dies ist beim Beschwerdeführer, der infolge erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustands keine Invalidenrente mehr beanspruchen kann, nicht der Fall (Urteile 9C_324/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 5; 8C_344/2014 vom 27. August 2014 E. 6 mit Hinweisen). Da bei ihm auch ohne berufliche Massnahmen eine volle Erwerbsfähigkeit gegeben ist, könnte eine solche mit Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8a IVG nicht weiter erhöht werden. Dem (sinngemässen) Antrag auf Eingliederungsmassnahmen ist damit nicht zu folgen; ob es sich beim diesbezüglichen Antrag um ein neues Rechtsbegehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) handelt, kann dahingestellt bleiben.
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5.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig (E. 1 hievor) erscheinen zu lassen. Ebenso wenig hat das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, indem es die Revisionsvoraussetzungen bejaht hat. Gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss kantonalem Entscheid erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich bestätigten revisionsweisen Rentenaufhebung.
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6. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. April 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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