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Informationen zum Dokument  BGer 8C_890/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_890/2015 vom 21.04.2016
 
{T 0/2}
 
8C_890/2015
 
 
Urteil vom 21. April 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Fallabschluss),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. Oktober 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ (Jg. 1949) zog sich am 14. Dezember 2012 bei einem Sturz auf Eis eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, stellte die Ausrichtung der bisherigen Taggeldleistungen mit Verfügung vom 19. November 2013 auf den 31. Juli 2013 hin ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014 festhielt.
1
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab.
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A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen; eventuell sei eine neutrale externe Begutachtung zur Feststellung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen.
3
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aufgrund des als Unfall anerkannten Sturzes vom 14. Dezember 2012 über den 31. Juli 2013 hinaus.
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2.1. Die für die Beurteilung der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter entwickelten Grundlagen hat das kantonale Gericht in materiell- und in beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Das kantonale Gericht hat in überzeugender Würdigung der vorhandenen medizinischen Beweisunterlagen erkannt, dass für die Zeit ab 1. August 2013 von einer - beim früheren 50%igen Arbeitspensum - uneingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Büroangestellte auszugehen ist. Für die beantragten zusätzlichen Abklärungen neurologischer Art besteht keine Veranlassung, da - worauf die Beschwerdeführerin hingewiesen worden ist - aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen keinerlei Anhaltspunkte für diesem medizinischen Fachbereich zugehörige unfallkausale Beeinträchtigungen bestehen. Auch sonst erübrigen sich angesichts der gut dokumentierten Aktenlage weitere sachverhaltliche Erhebungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). Das noch vorhandenene Osteosynthesematerial schliesslich zeitigt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb von dessen Entfernung abgesehen werden kann - was offenbar auch die Beschwerdeführerin nicht anders sieht. Im Übrigen haben sämtliche der in der Beschwerdeschrift aufgegriffenen gesundheitlichen Aspekte im angefochtenen Entscheid hinreichend Berücksichtigung gefunden.
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3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. April 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
 
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