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Informationen zum Dokument  BGer 8C_40/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_40/2016 vom 21.04.2016
 
{T 0/2}
 
8C_40/2016
 
 
Urteil vom 21. April 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1980 geborene A.________ war seit Dezember 2012 als Cheftrainer des Vereins B.________ tätig. Am 8. November 2013 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2013 auf.
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Am 15. Januar 2014 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. November 2014 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2014 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache hiess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Einspracheentscheid vom 8. April 2015 teilweise gut. Es reduzierte die Einstellungsdauer von sieben auf drei Tage.
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B. A.________ reichte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. November 2015 gut und hob den Einspracheentscheid des KIGA und die Verfügung des RAV auf.
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C. Das KIGA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 8. April 2015 zu bestätigen.
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A.________, das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend, muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. So obliegt es ihr, Arbeit zu suchen und ihre Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG). Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV in der seit 1. April 2011 in Kraft stehenden Fassung). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Von der Meldung bei der zuständigen Amtsstelle an hat die versicherte Person die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
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2.2. Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Mittel dazu ist die in Art. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
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2.3. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll die Versicherten davon abhalten, die Arbeitslosenversicherung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Wenn sie sich nicht genügend um Arbeit bemühen, nehmen sie in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Dadurch erwächst der Versicherung insofern ein Schaden, als sie länger Leistungen erbringen muss. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an diesem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 90; 124 V 225 E. 2b S. 227 f.).
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Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen, sich also nicht in einem tatsächlichen Schaden niedergeschlagen haben (SVR 2015 AlV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2; Urteil C 152/01 vom 21. Februar 2002 bezüglich Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie - neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen - der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteile C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1; C 152/01 vom 21. Februar 2002 E. 4; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 160).
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2.4. Anders verhält es sich, wenn es der versicherten Person durch ihre Arbeitsbemühungen gelingt, in der massgebenden Kontrollperiode ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden. In diesem Fall hat keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen, auch wenn sich Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen an sich als ungenügend erweisen (SVR 2015 AlV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014; ARV 1990 Nr. 20 S. 132; K UPFER BUCHER, a.a.O., S. 175; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 8 zu Art. 17 AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2518 Rz. 844).
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3. Laut den vorinstanzlichen Erwägungen wäre der Versicherte trotz der im September 2014 erhaltenen mündlichen Zusage für den Antritt einer neuen Stelle per 1. Dezember 2014 zumindest in der Zeit vom 1. bis 14. Oktober 2014 weiterhin verpflichtet gewesen, sich um Arbeit zu bemühen. Im Einspracheverfahren habe dieser erstmals für den Kontrollmonat Oktober 2014 zwei Stellenbewerbungen vom 11. Oktober 2014 nachgewiesen. Diese seien somit offensichtlich nicht innert der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Frist eingereicht worden. Da dafür kein entschuldbarer Grund vorliege, könnten sie nicht berücksichtigt werden. Für die Zeit vom 14. bis 31. Oktober 2014 habe der Versicherte aufgrund des Verhaltens der Verwaltung unbestrittenermassen darauf vertrauen dürfen, keine weiteren Arbeitsbemühungen mehr nachweisen zu müssen. Nicht umstritten sei auch, dass ihn der Personalberater des RAV für den Kontrollmonat November 2014 von der Pflicht der Stellensuche befreit habe. Das kantonale Gericht prüfte sodann, ob bei dieser Konstellation die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt seien. Dabei hat es erwogen, aufgrund einer Bewerbung von Mitte September 2014 habe der Versicherte den Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2014 erhalten mit der Zusicherung, am 1. Dezember 2014 die Stelle eines Schichtleiters antreten zu können. Damit habe er seine Stellensuche erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund der bereits auf den 1. Dezember 2014 vorgesehenen Arbeitsaufnahme könne nicht angenommen werden, dass er seine Arbeitslosigkeit früher hätte beenden können, wenn er seine zwei Bewerbungen vom 11. Oktober 2014 dem RAV fristgerecht am 5. November 2014 eingereicht hätte. Obwohl er seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 2014 pflichtwidrig nicht innert Frist eingereicht habe, fehle es an der für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorausgesetzten Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Versicherten und dem der Arbeitslosenkasse entstandenen Schaden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei somit zu Unrecht erfolgt.
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Erwägung 4
 
4.1. Das Beschwerde führende KIGA rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 17 AVIG in Verbindung mit Art. 26 AVIV). Zur Begründung hält es fest, die Annahme der Vorinstanz, wonach die Kontrollvorschriften nach dem Finden einer Anstellung selbst dann nicht mehr befolgt werden müssten, wenn die Stelle nicht unmittelbar im Anschluss daran aufgenommen werden könne und demzufolge weiterhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht würden, verstosse gegen die vom Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 in fine AVIG getroffene Regelung. Aufgrund dieser Bestimmung habe eine versicherte Person, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, den Kontrollvorschriften grundsätzlich während der gesamten Dauer des Taggeldbezugs nachzukommen. Solange sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehe, sei sie daher verpflichtet, die in der Kontrollperiode getätigten Arbeitsbemühungen fristgerecht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV nachzuweisen. Zumindest bis zur Vertragsunterzeichnung am 14. Oktober 2014 sei der Versicherte unbestrittenermassen nicht von der Stellensuche befreit gewesen. Da er dem RAV bis am fünften Tag des folgenden Monats keine Bewerbungen nachgewiesen habe, sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt.
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4.2. Dem KIGA ist darin beizupflichten, dass aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht grundsätzlich so lange genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden müssen, wie Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164 E. 3.2 f. S. 166 f.; Urteil 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). Die Verwaltung soll in die Lage versetzt werden, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit monatlich umfassend abzuklären und zu würdigen. Für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen ist eine Einstellung vorzunehmen (vgl. dazu RUBIN, a.a.O., N. 30 zu Art. 17 AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2518 Rz. 843 f.). Die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG kann entfallen, wenn weitere Bemühungen nicht zu einem früheren Stellenantritt führen würden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine definitive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt vorliegt (RUBIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 17 AVIG). Dies war mit Bezug auf den Beschwerdegegner frühestens mit der Vertragsunterzeichnung vom 14. Oktober 2014 der Fall. Bis zu jenem Zeitpunkt wusste dieser nicht, wann seine Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet sein würde. Er war für diese Zeit, anders als für die Folgezeit, vom RAV auch nicht ausdrücklich oder konkludent von der Stellensuche entbunden worden. Wenn er sich nicht bewarb, nahm er zumindest in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Mit Mail vom 6. November 2014 reichte der Versicherte dem RAV eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages ein. Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Oktober 2014 legte er erst im Einspracheverfahren und somit verspätet auf. Ein entschuldbarer Grund wurde vom Beschwerdegegner nicht dargetan. Ein solcher kann insbesondere nicht im Arbeitsvertrag vom Oktober 2014 erblickt werden. Wüsste die arbeitslose Person nämlich zum Voraus, dass sie die Arbeitsbemühungen nicht nachzuweisen habe, fehlte ein wesentlicher Ansporn, dem gesetzlichen Gebot zur Stellensuche nachzuleben.
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4.3. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit zu Recht. Die von der Verwaltung festgelegte Einstellungsdauer von drei Tagen und damit im unteren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) ist nicht zu beanstanden.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. November 2015 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland vom 8. April 2015 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. April 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer
 
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