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Informationen zum Dokument  BGer 4A_180/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_180/2016 vom 21.04.2016
 
{T 0/2}
 
4A_180/2016
 
 
Urteil vom 21. April 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Stefanie Wiget,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Stössel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
 
Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 16. Februar 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Schwyz, Einzelrichter, die Klage des Beschwerdegegners, mit der dieser im Wesentlichen die Bezahlung von Fr. 32'792.-- aus einem Arbeitsverhältnis fordert, mit Urteil vom 23. Mai 2014 abwies;
 
dass das Kantonsgericht Schwyz dieses Urteil auf Berufung des Beschwerdegegners hin mit Beschluss vom 16. Februar 2016 aufhob und den Prozess im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückwies, zur materiellen Beurteilung der Klageforderung nach den arbeitsvertragsrechtlichen Normen, nachdem es zum Schluss gekommen war, dass die Erstinstanz das Vorliegen eines Arbeitsvertrages zu Unrecht verneint habe;
 
dass das Kantonsgericht, was eine widerklageweise geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung von Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 4'836.-- anbelangt, ausführte, die Erstinstanz werde im neuen Entscheid zu beurteilen haben, ob und welchen Lohnanspruch der Beschwerdegegner habe, wovon die Mehrwertsteuern von Fr. 4'836.-- abzuziehen seien; bei einem diesen Betrag unterschreitenden Lohnanspruch wäre die Widerklage ganz oder teilweise gutzuheissen;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2016 mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem Antrag, die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Endentscheide zulässig ist, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind, sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 BGG; zum Ganzen BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 ff.)
 
dass es sich beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt (vgl. BGE 141 V 225 E. 1.1; 140 V 321 E. 3.1), der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin allerdings geltend macht, der angefochtene Entscheid sei in Wirklichkeit ein Endentscheid, da die Vorinstanz (recte wohl: Erstinstanz) aufgrund der Rückweisung keinen Ermessensspielraum bezüglich der Frage des konkret anwendbaren Rechts mehr habe und ihre Aufgabe lediglich noch darin bestehe, die rechnerische Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten vorzunehmen;
 
dass Rückweisungsentscheide von der Praxis des Bundesgerichts wie Endentscheide behandelt werden, falls der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.1; 134 II 124 E. 1.3 S. 127)
 
dass das Vorliegen einer solchen Konstellation von der Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen indessen nicht dargetan wurde und auch nicht ersichtlich ist, nachdem die Vorinstanz die Sache zur bisher nicht erfolgten Beurteilung der Klageansprüche nach den arbeitsvertragsrechtlichen Normen an die Erstinstanz zurückgewiesen hat, in der offensichtlich nicht bloss eine rechnerische Umsetzung des vorinstanzlich Angeordneten liegt;
 
dass die Beschwerde demnach vorliegend nur unter den vorstehend genannten alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist;
 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen), und dass rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, demgegenüber nicht in Betracht fallen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.2; inbesondere bei Rückweisungen: BGE 140 V 321 E. 3.6);
 
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, es entstünde ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil sie vor der Vorinstanz nach der Neubeurteilung durch die Erstinstanz nicht mehr einwenden könne, es sei gar kein Arbeitsrecht anwendbar;
 
dass sie damit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun vermag, kann sie ihren Einwand doch - wie sie selber einräumt - mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid vor Bundesgericht vorbringen, soweit sich die Frage des anwendbaren Rechts auf diesen auswirkt, und kann bei Gutheissung des Einwands ein der Beschwerdeführerin durch den hier angefochtenen Entscheid erwachsener Nachteil vollständig behoben werden;
 
dass die Beschwerdeführerin sodann die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach mit der sofortigen Herbeiführung eines Endentscheids durch das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde, nicht dartut, indem sie bloss pauschal behauptet, eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde klarerweise der Prozessökonomie dienen;
 
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. April 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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