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Informationen zum Dokument  BGer 8C_867/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_867/2015 vom 20.04.2016
 
{T 0/2}
 
8C_867/2015
 
 
Urteil vom 20. April 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1981 geborene A.________ ist seit 1. Juni 2010 bei der B.________ als Isoleur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 10. März 2014 wurde er in einem Parkhaus von einem ca. 20 km/h fahrenden Auto angefahren und fiel dabei auf die linke Schulter sowie auf das linke Knie. Diagnostiziert wurde eine Kontusion der linken Körperhälfte und A.________ wurde zunächst vollständig, ab 1. Juni 2014 zu 50% arbeitsunfähig geschrieben. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Nach verschiedenen fachärztlichen Abklärungen teilte sie A.________ gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 20. November 2014 mit Verfügung vom 26. November 2014 mit, sie stelle die bisherigen Leistungen per 31. Dezember 2014 ein und schliesse den Fall auf diesen Zeitpunkt hin ab, da Unfallfolgen für das Beschwerdebild keine Rolle mehr spielten. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 31. März 2015 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ im Wesentlichen beantragen, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch nach dem 31. Dezember 2014 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, es sei ein unabhängiges Gutachten zur Frage der Unfallkausalität und der Restarbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem lässt A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2). Demnach ist der nachgereichte Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 29. Oktober 2015 als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 10. März 2014 über den 31. Dezember 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat.
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Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich den für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nebst anderem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem eingetretenen Schaden sowie die zu beachtenden Beweisregeln. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten im Einstellungszeitpunkt vom 31. Dezember 2014 keine Folgen des Unfallereignisses vom 10. März 2014 mehr vorgelegen. Damit sei die Grundvoraussetzung der Leistungspflicht des Unfallversicherers entfallen und zu Recht per 31. Dezember 2014 der Fallabschluss erfolgt.
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3.2. Diese Beurteilung beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Vorinstanz hat dabei namentlich auf die überzeugenden kreisärztlichen Untersuchungsberichte vom 6. Oktober und 20. November 2014 abgestellt. Darin hat Dr. med. D.________ dargelegt, dass der Unfall vom 10. März 2014 zu keinen (zusätzlichen) strukturellen Läsionen am linken Schultergelenk, linken Ellbogengelenk und linken Kniegelenk geführt habe, welche bildgebend nachweisbar seien, und dass Unfallfolgen im Beschwerdebild des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden. Er berücksichtigte dabei namentlich die MRI-Untersuchungen der HWS vom 31. März 2014, des Schädels vom 25. August 2014 und des linken Knies vom 3. November 2014, welche allesamt keine Hinweise für posttraumatische Veränderungen ergaben; ebenso beachtete er die neurologische und die orthopädische Untersuchung vom 21. Mai und 31. August 2014, welche die geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermochten.
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3.3. Soweit sich der Versicherte - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - auf abweichende medizinische Berichte beruft, ist mit dem kantonalen Gericht festzustellen, dass diese keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu begründen vermögen. So lässt sich, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, allein gestützt auf den Befund von Muskulaturverspannungen und -verhärtungen nicht auf ein klar fassbares organisches Substrat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweis) und liefern Feststellungen wie "Status nach..." keine hinreichenden Aussagen zur Kausalität. Vielmehr läuft die Argumentation des Beschwerdeführers auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (vgl. SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 6.2.1, und Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.5.1, je mit Hinweisen). Auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden.
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3.4. Da von diesbezüglichen weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, hat das kantonale Gericht zu Recht darauf verzichtet. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 3.7).
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3.5. Sind zusammenfassend im Einstellungszeitpunkt Folgen des Unfallereignisses vom 10. März 2014 zu verneinen, hält die vorinstanzliche Bestätigung des von der SUVA per 31. Dezember 2014 verfügten Fallabschlusses vor Bundesrecht stand.
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Erwägung 4
 
4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren auf psychische Beschwerden beruft, handelt es sich dabei um unzulässige neue tatsächliche Vorbringen (vgl. E. 1.3 hievor), auf welche grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist. Entgegen seinen Ausführungen hat die Vorinstanz bei der antizipierten Beweiswürdigung keine psychischen Probleme erwähnt, sondern sich auf die Schmerzproblematik bezogen. Eine psychiatrische Diagnose wurde bisher denn auch von keinem der involvierten Ärzte gestellt. Dementsprechend musste ein allfälliger adäquater Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 10. März 2014 nicht geprüft werden.
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4.2. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass selbst bei Vorliegen von psychischen Beschwerden deren Adäquanz verneint werden müsste. Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden bedarf es nämlich einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schweregrad des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Gemäss der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Selbst wenn - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht - von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn ausgegangen würde, müssten von den zusätzlich zu beachtenden Kriterien (gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83, 8C_435/2011 E. 4.2; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5).
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4.2.1. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse -, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist dabei, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (in BGE 135 I 169 nicht publ. E. 7.2 des Urteils 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009; Urteil 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.5 mit Hinweis). In diesem Sinne ist das Kriterium vorliegend nicht erfüllt.
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4.2.2. Das Beschwerdebild des Versicherten in Form der Kontusion der linken Körperseite, der muskulären Verspannungen und Verhärtungen sowie der Schmerzproblematik erfüllt weder das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, noch des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Zu bejahen wären höchstens, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise, die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, was für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs allfälliger psychischer Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 10. März 2014 indes nicht ausreichen würde.
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4.3. Zusammenfassend hat es daher beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. April 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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